Die Revisionen sind zulässig, weil die Beweislastverteilung bei einer behaupteten Verletzung des Schutzgesetzes nach §§ 11 und 12 StVO einer Klarstlelung bedarf und auch auf die Frage des Schutzzweckes des Überholverbotes nach § 16 Abs 2 lit c StVO einzugehen ist.Die Revisionen sind zulässig, weil die Beweislastverteilung bei einer behaupteten Verletzung des Schutzgesetzes nach Paragraphen 11, und 12 StVO einer Klarstlelung bedarf und auch auf die Frage des Schutzzweckes des Überholverbotes nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, StVO einzugehen ist.
Zur Revision des Klägers:
Auszugehen ist davon, dass der Erstbeklagte tatsächlich ein Linksabbiegemanöver durchführte. Dabei konnte nicht festgestellt werden, ob der linke Blinker eingeschaltet und ob das Fahrzeug zur Straßenmitte eingeordnet war. Gemäß § 11 Abs 1 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Nach Abs 2 dieser Bestimmung hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Der Schutzzweck dieser Bestimmung liegt in der rechtzeitigen Information anderer Straßenbenützer über ein bevorstehendes Fahrmanöver nach § 11 StVO, um diese in die Lage zu versetzen, durch das Ergreifen entsprechender Maßnahmen dazu beizutragen, eine Behinderung, Gefährdung oder gar einen Verkehrsunfall zu vermeiden (SZ 71/39; Dittrich-Stolzlechner StVO3 Rz 65 zu § 11 mwN). Bei dieser Bestimmung handelt es sich daher um ein Schutzgesetz, das insbesondere den nachkommenden (und auch überholenden) Fahrzeuglenkern zugutekommt.Auszugehen ist davon, dass der Erstbeklagte tatsächlich ein Linksabbiegemanöver durchführte. Dabei konnte nicht festgestellt werden, ob der linke Blinker eingeschaltet und ob das Fahrzeug zur Straßenmitte eingeordnet war. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Der Schutzzweck dieser Bestimmung liegt in der rechtzeitigen Information anderer Straßenbenützer über ein bevorstehendes Fahrmanöver nach Paragraph 11, StVO, um diese in die Lage zu versetzen, durch das Ergreifen entsprechender Maßnahmen dazu beizutragen, eine Behinderung, Gefährdung oder gar einen Verkehrsunfall zu vermeiden (SZ 71/39; Dittrich-Stolzlechner StVO3 Rz 65 zu Paragraph 11, mwN). Bei dieser Bestimmung handelt es sich daher um ein Schutzgesetz, das insbesondere den nachkommenden (und auch überholenden) Fahrzeuglenkern zugutekommt.
Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass nach der allgemeinen Beweislastregel jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trifft. Danach hat im Regelfall der ein Recht Behauptende die rechtsbegründenden und der ein Recht Leugnende die rechtshindernden und rechtshemmenden Tatsachen zu beweisen (Rechberger in Rechberger ZPO2 Rz 11 vor § 266). Der erkennende Senat vertritt in nunmehr ständiger Rechtsprechung zur Beweislast bei der Verletzung von Schutzgesetzen die Meinung, dass den Geschädigten die volle Beweislast für den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes als solches trifft; dabei ist der Nachweis der Tatsache ausreichend, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde, der Schädiger hat dagegen zu beweisen, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist (ZVR 1999/99 mit ausführlicher Begründung; 2 Ob 76/97h [Vorrangunfall]; 2 Ob 218/98t; 2 Ob 48/99v [Überschreiten der Fahrbahnmitte]; 2 Ob 304/99s [Überfahren einer roten Ampel]). Dieser Meinung hat sich auch der 7. Senat angeschlossen (7 Ob 82/00d).Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass nach der allgemeinen Beweislastregel jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trifft. Danach hat im Regelfall der ein Recht Behauptende die rechtsbegründenden und der ein Recht Leugnende die rechtshindernden und rechtshemmenden Tatsachen zu beweisen (Rechberger in Rechberger ZPO2 Rz 11 vor Paragraph 266,). Der erkennende Senat vertritt in nunmehr ständiger Rechtsprechung zur Beweislast bei der Verletzung von Schutzgesetzen die Meinung, dass den Geschädigten die volle Beweislast für den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes als solches trifft; dabei ist der Nachweis der Tatsache ausreichend, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde, der Schädiger hat dagegen zu beweisen, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist (ZVR 1999/99 mit ausführlicher Begründung; 2 Ob 76/97h [Vorrangunfall]; 2 Ob 218/98t; 2 Ob 48/99v [Überschreiten der Fahrbahnmitte]; 2 Ob 304/99s [Überfahren einer roten Ampel]). Dieser Meinung hat sich auch der 7. Senat angeschlossen (7 Ob 82/00d).
Dies bedeutet, dass dem Kläger der Beweis obliegt, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Dazu gehört nach den obigen Ausführungen auch der Nachweis, dass der Erstbeklagte, ohne eingeordnet zu sein und ohne den linken Blinker gesetzt zu haben, nach links abgebogen ist. Dieser Nachweis ist dem Kläger misslungen, weil nicht festgestellt werden konnte, ob der Erstbeklagte im Sinn des § 11 Abs 2 StVO die Änderung seiner Fahrtrichtung rechtzeitig anzeigte bzw sich rechtzeitig einordnete (§ 12 Abs 1 StVO). Mangels Nachweises der objektiven Verletzung der Schutznormen der §§ 11 und 12 StVO haben daher die Vorinstanzen zutreffend ein Verschulden des Erstbeklagten am Zustandekommen des Unfalles verneint.Dies bedeutet, dass dem Kläger der Beweis obliegt, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Dazu gehört nach den obigen Ausführungen auch der Nachweis, dass der Erstbeklagte, ohne eingeordnet zu sein und ohne den linken Blinker gesetzt zu haben, nach links abgebogen ist. Dieser Nachweis ist dem Kläger misslungen, weil nicht festgestellt werden konnte, ob der Erstbeklagte im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, StVO die Änderung seiner Fahrtrichtung rechtzeitig anzeigte bzw sich rechtzeitig einordnete (Paragraph 12, Absatz eins, StVO). Mangels Nachweises der objektiven Verletzung der Schutznormen der Paragraphen 11, und 12 StVO haben daher die Vorinstanzen zutreffend ein Verschulden des Erstbeklagten am Zustandekommen des Unfalles verneint.
Zur Revision der zweit- und der drittbeklagten Partei:
Die Revisionswerber vertreten in ihrer Revision die Ansicht, dass die Fortschreibung der gefestigten Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0074185; RS0074174) nicht mehr zeitgemäß sei. Die Vorschriften über das Abbiegen nach links seien durch die StVO abgeändert worden, als während der Gültigkeit der StPolO wohl das Abbiegen nach links durch einen Fahrtrichtungsanzeiger voranzukündigen gewesen wäre. Bei Annäherung eines damals zulässigerweise gerade überholenden Fahrzeuges habe der präsumptive Linksabbieger sein Fahrzeug an den äußersten Fahrbahnrand heranzulenken und das Überholtwerden dort abzuwarten gehabt, um sodann nach links gefahrlos abbiegen zu können. Der Begriff des Einordnens sei der Rechtsordnung damals noch fremd gewesen.Die Revisionswerber vertreten in ihrer Revision die Ansicht, dass die Fortschreibung der gefestigten Rechtsprechung vergleiche RIS-Justiz RS0074185; RS0074174) nicht mehr zeitgemäß sei. Die Vorschriften über das Abbiegen nach links seien durch die StVO abgeändert worden, als während der Gültigkeit der StPolO wohl das Abbiegen nach links durch einen Fahrtrichtungsanzeiger voranzukündigen gewesen wäre. Bei Annäherung eines damals zulässigerweise gerade überholenden Fahrzeuges habe der präsumptive Linksabbieger sein Fahrzeug an den äußersten Fahrbahnrand heranzulenken und das Überholtwerden dort abzuwarten gehabt, um sodann nach links gefahrlos abbiegen zu können. Der Begriff des Einordnens sei der Rechtsordnung damals noch fremd gewesen.
Diesen Ausführungen kann aber nicht gefolgt werden.
Die Bestimmungen der §§ 11 und 12 StVO über die Verpflichtung, sich davon zu überzeugen, dass die beabsichtigte Fahrtrichtungsänderung ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist und über die Verpflichtung, sich beim beabsichtigten Linksabbiegen links einzuordnen, befanden sich ebenso wie das Überholverbot des § 16 Abs 2 lit c StVO bereits in der Stammfassung der Straßenverkehrsordnung 1960 BGBl 1960/159. Mit der StVO-Novelle 1964 (BGBl 1964/204) wurde im § 11 Abs 2 StVO lediglich die weitere Verpflichtung aufgenommen, dass der Fahrzeuglenker, der beabsichtigt, seine Fahrtrichtung zu ändern, die Anzeige zu beenden hat, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt. In § 12 Abs 1 wurde die weitere Verpflichtung aufgenommen, beim Linkseinbiegen auf Einbahnstraßen auf den linken Fahrstreifen der Fahrbahn zu fahren. Mit der 10. StVO-Novelle wurde dazu eine weitere Bestimmung für Radfahrer aufgenommen.Die Bestimmungen der Paragraphen 11, und 12 StVO über die Verpflichtung, sich davon zu überzeugen, dass die beabsichtigte Fahrtrichtungsänderung ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist und über die Verpflichtung, sich beim beabsichtigten Linksabbiegen links einzuordnen, befanden sich ebenso wie das Überholverbot des Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, StVO bereits in der Stammfassung der Straßenverkehrsordnung 1960 BGBl 1960/159. Mit der StVO-Novelle 1964 (BGBl 1964/204) wurde im Paragraph 11, Absatz 2, StVO lediglich die weitere Verpflichtung aufgenommen, dass der Fahrzeuglenker, der beabsichtigt, seine Fahrtrichtung zu ändern, die Anzeige zu beenden hat, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt. In Paragraph 12, Absatz eins, wurde die weitere Verpflichtung aufgenommen, beim Linkseinbiegen auf Einbahnstraßen auf den linken Fahrstreifen der Fahrbahn zu fahren. Mit der 10. StVO-Novelle wurde dazu eine weitere Bestimmung für Radfahrer aufgenommen.
Dies bedeutet, dass auf der bereits bestehenden Grundlage seit 1960 in ständiger Rechtsprechung dahingehend judiziert wurde, dass die Norm des § 16 Abs 2 lit c nicht dem Schutz des Linksabbiegers, sondern dem des von rechts kommenden Querverkehrs dient (ZVR 1963/57 mit der weiteren in RIS-Justiz RS0074174 dokumentierten Entscheidungskette). In ZVR 1991/128 hat sich der Oberste Gerichtshof neuerlich mit dem Problem befasst und dargestellt, dass seine Rechtsauffassung in der Lehre keinen Widerspruch gefunden hat (Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 11 und 12 zu § 1311; auch Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 16 zu § 1311; Dittrich-Stolzlechner, StVO3 Rz 70, 71 zu § 16 StVO).Dies bedeutet, dass auf der bereits bestehenden Grundlage seit 1960 in ständiger Rechtsprechung dahingehend judiziert wurde, dass die Norm des Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, nicht dem Schutz des Linksabbiegers, sondern dem des von rechts kommenden Querverkehrs dient (ZVR 1963/57 mit der weiteren in RIS-Justiz RS0074174 dokumentierten Entscheidungskette). In ZVR 1991/128 hat sich der Oberste Gerichtshof neuerlich mit dem Problem befasst und dargestellt, dass seine Rechtsauffassung in der Lehre keinen Widerspruch gefunden hat (Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 11 und 12 zu Paragraph 1311,; auch Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 16 zu Paragraph 1311,; Dittrich-Stolzlechner, StVO3 Rz 70, 71 zu Paragraph 16, StVO).
Schließlich hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung 2 Ob 17/95 an dieser Rechtsansicht festgehalten.
Die auf unzutreffenden Argumenten beruhende Ansicht der Revisionswerber ist daher nicht geeignet, die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung des Schutzzwecks des § 16 Abs 2 lit c StVO in Frage zu stellen.Die auf unzutreffenden Argumenten beruhende Ansicht der Revisionswerber ist daher nicht geeignet, die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung des Schutzzwecks des Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, StVO in Frage zu stellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Kosten der Revisionsbeantwortung der beklagten Parteien waren auf einer Bemessungsgrundlage von S 80.000 zu bestimmen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Kosten der Revisionsbeantwortung der beklagten Parteien waren auf einer Bemessungsgrundlage von S 80.000 zu bestimmen.