Entscheidungsgründe:
Am 26. 4. 1997 gegen 16.10 Uhr erreignete sich im Stadtgebiet von S***** auf der ampelgeregelten Kreuzung der F*****allee mit der S*****straße ein Verkehrsunfall zwischen einem vom Kläger gelenkten und gehaltenen PKW sowie einem vom Erstbeklagten gelenkten und gehaltenen und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW. Beide Fahrzeuge wurden hiedurch beschädigt. Der Kläger wollte dabei die Kreuzung linksabbiegend zur S*****straße befahren, wobei bei seinem Einfahren in den Kreuzungsbereich (hinter einem unbekannten anderen PKW) der Linksabbiegepfeil der Signalanlage volles Grünlicht zeigte. Der Kläger beschleunigte dabei auf ca 20 km/h. Aus der Gegenrichtung näherte sich zugleich der Erstbeklagte mit ca 35 km/h. Welches Licht in seiner Fahrtrichtung aufleuchtete, als der Erstbeklagte die Haltelinie aus der Gegenrichtung überquerte, ist nicht feststellbar. Beide Lenker haben einander erst knapp vor der Kollision als Gefahr erkannt. Als der Kläger (bei Grünlicht) losgefahren war, war das Beklagtenfahrzeug noch ca 60 m vor der Kollisionsstelle und für ihn nicht sichtbar. Im Zeitpunkt der Gefahrenerkennung hatten beide keine Möglichkeit einer unfallverhüteten Reaktion mehr. Grundsätzlich ist die Ampel an der Kreuzung so geschaltet, dass zeitgleich mit Aufleuchten des grünen Pfeiles (in Fahrtrichtung des Klägers) für die Anfahrttrichtung des Erstbeklagten rotes Ampellicht angezeigt wird; bei Fehlschaltungen tritt die Ampel außer Kraft und zeigt (in allen Fahrtrichtungen) gelbblinkendes Licht an.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verurteilung der beklagten Parteien zur Zahlung seines Fahrzeugschadens (S 63.000), weiters S 30.000 Schmerzengeld und S 1.500 An- und Abmeldekosten, insgesamt sohin S 94.500 (samt 4 % Zinsen) seit 21. 6. 1997. Das Alleinverschulden treffe den Erstbeklagten, der bei Rotlicht und mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren sei.
Die beklagten Parteien beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Das Alleinverschulden treffe den Kläger, der als Linksabbieger den Vorrang des Erstbeklagten missachtet habe. Der eigene Sachschaden (S 14.448,40) sowie Schmerzengeld (S 40.000) wurden als Gegenforderung eingewendet.
Nach Außerstreitstellungen zur Höhe der beiderseitigen Sach- und Vermögensschäden fällte das Erstgericht ein Teilurteil und erkannte die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger S
64.500 (S 63.000 PKW-Restwert; S 1.500 Ummeldekosten) zu bezahlen. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass ein Einfahren des Erstbeklagten bei Rotlicht nicht habe festgestellt werden können, sodass insofern für eine Haftung nach §§ 1295 ff ABGB kein Platz wäre. Dem Erstbeklagten sei jedoch der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG nicht gelungen. Dem Kläger sei gemäß § 38 Abs 7 StVO freie Fahrt und Vorrang im Sinne des § 19 Abs 5 StVO zugekommen.64.500 (S 63.000 PKW-Restwert; S 1.500 Ummeldekosten) zu bezahlen. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass ein Einfahren des Erstbeklagten bei Rotlicht nicht habe festgestellt werden können, sodass insofern für eine Haftung nach Paragraphen 1295, ff ABGB kein Platz wäre. Dem Erstbeklagten sei jedoch der Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, EKHG nicht gelungen. Dem Kläger sei gemäß Paragraph 38, Absatz 7, StVO freie Fahrt und Vorrang im Sinne des Paragraph 19, Absatz 5, StVO zugekommen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Ausgehend von den (im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebenen) Feststellungen des Erstgerichtes treffe auch dessen rechtliche Beurteilung zu. Nur einem Verkehrsteilnehmer, der bei Rotlicht (anders als bei Gelblicht) in eine Kreuzung eingefahren sei, komme gegenüber einem Linksabbieger kein Vorrang zu. Gehe man von der für die beiden Lenker jeweils günstigsten Variante nach den Feststellungen aus, so könne weder dem Kläger noch dem Erstbeklagten ein Verschulden am Unfall angelastet werden. Es komme damit auf den Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG an, der den Beklagten jedoch (ausgehend von der Negativfeststellung zur Ampelphase) nicht gelungen sei. Mit dem Auftreten von sog "feindlichem" Grünlicht in einer ampelgeregelten Kreuzung (bei defekter Ampelanlage) müsse kein Kraftfahrer rechnen. Der Kläger hätte (weil das Beklagtenfahrzeug beim Einfahren noch 60 m von der späteren Kollisionsstelle entfernt war) auch nicht auf dieses als "Nachzügler" früher reagieren müssen. Eine Ausgleichspflicht nach § 11 Abs 1 letzter Satz EKHG treffe daher nur die Beklagten gegenüber dem Kläger, nicht aber umgekehrt.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Ausgehend von den (im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebenen) Feststellungen des Erstgerichtes treffe auch dessen rechtliche Beurteilung zu. Nur einem Verkehrsteilnehmer, der bei Rotlicht (anders als bei Gelblicht) in eine Kreuzung eingefahren sei, komme gegenüber einem Linksabbieger kein Vorrang zu. Gehe man von der für die beiden Lenker jeweils günstigsten Variante nach den Feststellungen aus, so könne weder dem Kläger noch dem Erstbeklagten ein Verschulden am Unfall angelastet werden. Es komme damit auf den Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG an, der den Beklagten jedoch (ausgehend von der Negativfeststellung zur Ampelphase) nicht gelungen sei. Mit dem Auftreten von sog "feindlichem" Grünlicht in einer ampelgeregelten Kreuzung (bei defekter Ampelanlage) müsse kein Kraftfahrer rechnen. Der Kläger hätte (weil das Beklagtenfahrzeug beim Einfahren noch 60 m von der späteren Kollisionsstelle entfernt war) auch nicht auf dieses als "Nachzügler" früher reagieren müssen. Eine Ausgleichspflicht nach Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz EKHG treffe daher nur die Beklagten gegenüber dem Kläger, nicht aber umgekehrt.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil zum Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG bei einem vergleichbaren Sachverhalt eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle; sehe man davon ab, dass die Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Entlastungsbeweises bei Beurteilung der Ausgleichspflicht für Beteiligte nach § 11 Abs 1 letzter Satz EKHG zum Teil unklar sei, so komme auch dem Sorgfaltsmaßstab für einen Kraftfahrer, dem ein grüner Abbiegepfeil auf einer ampelgeregelten Kreuzung das Abbiegen gestatte, durchaus Bedeutung über den Einzelfall hinaus zu, und zwar nicht nur bei einem vom Erstgericht nicht ausgeschlossenen "Ampeldefekt".Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil zum Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG bei einem vergleichbaren Sachverhalt eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle; sehe man davon ab, dass die Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Entlastungsbeweises bei Beurteilung der Ausgleichspflicht für Beteiligte nach Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz EKHG zum Teil unklar sei, so komme auch dem Sorgfaltsmaßstab für einen Kraftfahrer, dem ein grüner Abbiegepfeil auf einer ampelgeregelten Kreuzung das Abbiegen gestatte, durchaus Bedeutung über den Einzelfall hinaus zu, und zwar nicht nur bei einem vom Erstgericht nicht ausgeschlossenen "Ampeldefekt".
Gegen dieses Urteil, allerdings (unter Zugrundelegung einer Schadensteilung 1:1) nur mehr gegen einen S 47.250 übersteigenden Zuspruch, richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, dem Klagebegehren nur in diesem Umfang sA stattzugeben und das Mehrbegehren abzuweisen; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der die Bestätigung des bekämpften Urteiles beantragt wird.