Rechtssatz RS0109700
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109700
Entscheidungsdatum
29.05.2017
Rechtssatz
Der Umwandlungsbeschluss kann nicht wegen Verletzung gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht sondern nur wegen Rechtsmissbrauchs angefochten werden. Rechtsmissbrauch liegt nicht schon dann vor, wenn das Motiv für die Umwandlung der Ausschluss des Minderheitsgesellschafters war.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 335/97a
Entscheidungstext OGH 26.02.1998 6 Ob 335/97a
Veröff: SZ 71/42
- 7 Ob 38/98h
Entscheidungstext OGH 19.05.1998 7 Ob 38/98h
Vgl auch; nur: Der Umwandlungsbeschluss kann wegen Rechtsmissbrauchs angefochten werden. Rechtsmissbrauch liegt nicht schon dann vor, wenn das Motiv für die Umwandlung der Ausschluss des Minderheitsgesellschafters war. (T1)
- 6 Ob 76/17w
Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 76/17w
Vgl; Beisatz: Die Treuepflicht gilt nur für die Beziehungen der Gesellschafter bei aufrechtem Bestand des Gesellschaftsverhältnisses und nicht für die Grundsatzfrage der Beendigung (Umwandlung) der Gesellschaft. Ein Recht der Minderheit auf Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses besteht nicht. Ein Auflösungsbeschluss bedarf nur der erforderlichen Mehrheit. Allerdings kann in besonderen Ausnahmefällen Rechtsmissbrauch vorliegen. Ob ein solcher vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109700
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2017
Dokumentnummer
JJR_19980226_OGH0002_0060OB00335_97A0000_004