Rechtssatz RS0109727
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109727
Entscheidungsdatum
24.03.1998
Rechtssatz
Bei Verfolgung teilbarer Ansprüche (hier: Schadenersatzanspruch beziehungweise Ausgleichsanspruch) ist der Teilhaber einer gemeinsamen Sache auf die Geltendmachung seines Anteils - entsprechend der Miteigentumsquote - beschränkt. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden an einem Grundstücksteil eingetreten ist, der dem Miteigentümer zur ausschließlichen Verwendung überlassen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109727
Dokumentnummer
JJR_19980324_OGH0002_0010OB00080_98I0000_001