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Rechtssatz RS0109759×

Rechtssatz RS0109759

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109759

Entscheidungsdatum

30.08.2022

Rechtssatz

Schließen die Parteien einen befristeten Mietvertrag, der den im Gesetz genannten Fällen nicht unterstellt werden kann, etwa weil die erforderliche Schriftform nicht gewahrt ist, der unbedingte Endtermin nicht aus der Urkunde selbst hervorgeht oder die zeitliche Obergrenze, und sei es auch erst im Zuge einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertragsverlängerung, überschritten wird, dann wird das Mietverhältnis durch den Verlauf der Frist nicht aufgelöst (arg.: "jedoch nur"). Das ist jedoch die einzige Rechtsfolge, die Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, MRG expressis verbis anordnet. Der Mietvertrag bleibt aber sonst befristet; bis zum vereinbarten Endtermin haben beide Parteien durch die Befristung auf ihr ordentliches Kündigungsrecht verzichtet, beide sind daher - mangels der hier fehlenden Vereinbarung des Rechts zur vorzeitigen Kündigung - für die gesamte vereinbarte Vertragsdauer gebunden. Deshalb kann weder der Vermieter noch der Mieter, auch wenn kein besonderer Kündigungsverzicht vorliegt, das Mietverhältnis vor der vereinbarten Zeit auflösen. Auf die Durchsetzbarkeit der Befristung bei einer Kündigung durch den Vermieter kommt es bei Prüfung der Gültigkeit des befristeten Mietvertrags somit nicht an.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 72/98i
    Entscheidungstext OGH 26.03.1998 1 Ob 72/98i
  • 9 Ob 337/98v
    Entscheidungstext OGH 10.02.1999 9 Ob 337/98v
    nur: Schließen die Parteien einen befristeten Mietvertrag, der den im Gesetz genannten Fällen nicht unterstellt werden kann, etwa weil die erforderliche Schriftform nicht gewahrt ist, dann wird das Mietverhältnis durch den Verlauf der Frist nicht aufgelöst. (T1)
  • 2 Ob 28/05i
    Entscheidungstext OGH 31.03.2005 2 Ob 28/05i
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 79/22h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 Ob 79/22h
    Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach der WRN 2006. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109759

Im RIS seit

25.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Dokumentnummer

JJR_19980326_OGH0002_0010OB00072_98I0000_001