Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat; sie ist auch berechtigt.
Nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes wurde bei Übergabe des Betrages von S 70.000,-- an Margarethe O***** mündlich vereinbart, daß es sich dabei um die Miete für deren Haus bis zum Ableben der Vermieterin handle. Ob auch - wie die Beklagten behaupten - die Übernahme der Kreditverpflichtung O*****s durch den Zweitbeklagten Gegenleistung für die Vermietung des Hauses sein sollte, ist den insofern undeutlichen Feststellungen nicht zu entnehmen, aber auch nicht entscheidend, weil jedenfalls feststeht, daß der Erstbeklagte der Margarethe O***** einen nicht unerheblichen Geldbetrag als Mietzinszahlung bis zum Ableben der Vermieterin übergeben hat. Vor allem aber ist - wie das Berufungsgericht aufgrund des insofern eindeutigen Vorbringens der Kläger in ihrer Berufungsbeantwortung richtig hervorhob - zwischen den Parteien seit dem Berufungsverfahren gar nicht mehr strittig, daß zwischen dem Zweitbeklagten und Margarethe O***** ein nach dem Parteiwillen mit dem Tod der Vermieterin befristeter Mietvertrag zustande gekommen ist.
Hingegen geht das Berufungsgericht zu Unrecht davon aus, daß zwischen den Parteien unstrittig sei, daß dieser Mietvertrag mit dem Tod der Vermieterin geendet habe. Derartiges ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen; im Gegenteil: In der Tagsatzung vom 9. 10. 1997 haben sie sich ausdrücklich darauf berufen, daß der Zweitbeklagte Mieter sei und auch in ihrer Berufungsbeantwortung ist von einem unbefristeten Mietverhältnis die Rede. Damit ist aber zu untersuchen, ob das unstrittig zustande gekommene Mietverhältnis zwischen dem Zweitbeklagten und der Margarethe O***** mit deren Ableben beendet wurde.
Dazu ist vorweg festzuhalten, daß - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes, das Behauptungen der Beklagten über die Anwendbarkeit des MRG vermißt - die Anwendung des MRG hier zu vermuten ist: Fällt nämlich ein Rechtsverhältnis - wie hier - in den Geltungsbereich des § 1 Abs 1 MRG, besteht nach der Rechtsprechung eine solche Vermutung, die nur durch den Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestandes (§ 1 Abs 2 bis 4 MRG) widerlegt werden kann (SZ 62/209; SZ 61/236; Ris-Justiz RS0069235). Einen derartigen Ausnahmetatbestand haben aber die Kläger mit keinem Wort behauptet. Aus dem Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 2 MRG ("Wohnungen in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen") ist für sie nichts zu gewinnen, weil dieser Tatbestand an der Anwendung der hier interessierenden Bestimmungen des § 29 MRG über die Durchsetzbarkeit der Befristung von Mietverträgen, aber auch des § 2 Abs 1 MRG über den Eintritt des Rechtsnachfolgers des Vermieters in den Mietvertrag (MietSlg 42.187; Würth/Zingher, aaO, Rz 1 zu § 2) nichts ändert.Dazu ist vorweg festzuhalten, daß - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes, das Behauptungen der Beklagten über die Anwendbarkeit des MRG vermißt - die Anwendung des MRG hier zu vermuten ist: Fällt nämlich ein Rechtsverhältnis - wie hier - in den Geltungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, MRG, besteht nach der Rechtsprechung eine solche Vermutung, die nur durch den Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestandes (Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 MRG) widerlegt werden kann (SZ 62/209; SZ 61/236; Ris-Justiz RS0069235). Einen derartigen Ausnahmetatbestand haben aber die Kläger mit keinem Wort behauptet. Aus dem Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG ("Wohnungen in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen") ist für sie nichts zu gewinnen, weil dieser Tatbestand an der Anwendung der hier interessierenden Bestimmungen des Paragraph 29, MRG über die Durchsetzbarkeit der Befristung von Mietverträgen, aber auch des Paragraph 2, Absatz eins, MRG über den Eintritt des Rechtsnachfolgers des Vermieters in den Mietvertrag (MietSlg 42.187; Würth/Zingher, aaO, Rz 1 zu Paragraph 2,) nichts ändert.
Nach § 2 Abs 1 MRG ist der Rechtsnachfolger des Vermieters an den wirksam geschlossenen Hauptmietvertrag ab der Übergabe des Mietgegenstandes auch dann gebunden, wenn der Vertrag nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen ist. Es bleibt aber zu prüfen, ob - wie die Kläger meinen - der Mietvertrag im Hinblick auf die vereinbarte Befristung mit dem Tod der Vermieterin erloschen ist.Nach Paragraph 2, Absatz eins, MRG ist der Rechtsnachfolger des Vermieters an den wirksam geschlossenen Hauptmietvertrag ab der Übergabe des Mietgegenstandes auch dann gebunden, wenn der Vertrag nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen ist. Es bleibt aber zu prüfen, ob - wie die Kläger meinen - der Mietvertrag im Hinblick auf die vereinbarte Befristung mit dem Tod der Vermieterin erloschen ist.
Die Bestimmungen des § 29 Abs 1 und 2 MRG greifen in die "Erlöschenswirkung" von auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverträgen ein, und zwar insofern, als es bei Mietverhältnissen mit unbedingtem Endtermin, die die Voraussetzungen des § 29 Abs 1 Z 3 oder des Abs 2 MRG nicht erfüllen, zur Durchsetzung der Beendigung einer den Bestimmungen der §§ 30 bis 33 MRG entsprechenden Kündigung bedarf (WoBl 1991,136 [Call]; ImmZ 1992,7; 6 Ob 160/98t). Ein befristeter Mietvertrag, der den im Gesetz genannten Fällen nicht unterstellt werden kann, wird daher durch den Verlauf der Frist nicht aufgelöst (WoBl 1998/220).Die Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins und 2 MRG greifen in die "Erlöschenswirkung" von auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverträgen ein, und zwar insofern, als es bei Mietverhältnissen mit unbedingtem Endtermin, die die Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, oder des Absatz 2, MRG nicht erfüllen, zur Durchsetzung der Beendigung einer den Bestimmungen der Paragraphen 30 bis 33 MRG entsprechenden Kündigung bedarf (WoBl 1991,136 [Call]; ImmZ 1992,7; 6 Ob 160/98t). Ein befristeter Mietvertrag, der den im Gesetz genannten Fällen nicht unterstellt werden kann, wird daher durch den Verlauf der Frist nicht aufgelöst (WoBl 1998/220).
Gemeinsame Voraussetzung aller iS § 29 MRG durchsetzbaren Befristungen ist die Einhaltung der Schriftform (Würth/Zingher, aaO, Rz 13 zu § 29). Schon daran muß die Durchsetzbarkeit der hier vereinbarten Befristung scheitern. Dazu kommt, daß nach § 29 Abs 1 Z 3 MRG der unbedingte Endtermin nur dann durchsetzbar ist, wenn er von vornherein durch Datum oder Fristablauf festgelegt ist (Würth/Zingher, aaO, Rz 14 zu § 29); dies ist aber bei einer Befristung eines Mietvertrages mit dem Tod des Vermieters nicht der Fall (WBl 1991,73; Ris-Justiz RS0011853). Im Sinne der oben dargestellten Rechtslage ist daher der zwischen dem Zweitbeklagten und Margarethe O***** abgeschlossene Mietvertrag nicht durch den Tod O***** beendet worden; die Kläger sind daher an diesen Vertrag gebunden. Daß Margarethe O*****der Erstbeklagten versprochen (bzw. - wie die Kläger meinen - in Aussicht gestellt hat) ihr das Haus zu vererben, stellt dieses Ergebnis nicht in Frage. Die Behauptung der Kläger, der Zweitbeklagte und die mit dessen Willen im Bestandobjekt wohnende Erstbeklagte benützten das Objekt titellos, trifft daher nicht zu, sodaß sich das Klagebegehren - ohne daß es einer Erörterung der weiteren Einwände der Beklagten bedarf - als unberechtigt erweist.Gemeinsame Voraussetzung aller iS Paragraph 29, MRG durchsetzbaren Befristungen ist die Einhaltung der Schriftform (Würth/Zingher, aaO, Rz 13 zu Paragraph 29,). Schon daran muß die Durchsetzbarkeit der hier vereinbarten Befristung scheitern. Dazu kommt, daß nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, MRG der unbedingte Endtermin nur dann durchsetzbar ist, wenn er von vornherein durch Datum oder Fristablauf festgelegt ist (Würth/Zingher, aaO, Rz 14 zu Paragraph 29,); dies ist aber bei einer Befristung eines Mietvertrages mit dem Tod des Vermieters nicht der Fall (WBl 1991,73; Ris-Justiz RS0011853). Im Sinne der oben dargestellten Rechtslage ist daher der zwischen dem Zweitbeklagten und Margarethe O***** abgeschlossene Mietvertrag nicht durch den Tod O***** beendet worden; die Kläger sind daher an diesen Vertrag gebunden. Daß Margarethe O*****der Erstbeklagten versprochen (bzw. - wie die Kläger meinen - in Aussicht gestellt hat) ihr das Haus zu vererben, stellt dieses Ergebnis nicht in Frage. Die Behauptung der Kläger, der Zweitbeklagte und die mit dessen Willen im Bestandobjekt wohnende Erstbeklagte benützten das Objekt titellos, trifft daher nicht zu, sodaß sich das Klagebegehren - ohne daß es einer Erörterung der weiteren Einwände der Beklagten bedarf - als unberechtigt erweist.
Daß das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner gegenteiligen Rechtsansicht die von den Klägern in ihrer Berufung erhobenen Rügen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz und der unrichtigen Tatsachenfeststellung nicht erledigte, hindert die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung nicht, weil weder die Mängel- noch die Tatsachenrüge den entscheidungswesentlichen Sachverhalt berührt: Die Mängelrüge betrifft die unterbliebene Einvernahme des Notars, der den Kaufvertrag zwischen den Klägern und Margarethe O***** verfaßt hat. Die Relevanz der Einvernahme dieses Zeugen begründen die Kläger mit der Notwendigkeit der Ermittlung des Parteiwillens bei Abschluß dieses Kaufvertrages. Dieses Beweisthema ist aber für die Beurteilung des schon vorher zwischen dem Zweitbeklagten und Margarethe O***** geschlossenen Mietvertrages ohne jede Bedeutung. Ebensowenig entscheidend sind die in der Tatsachenrüge angestrebten Feststellungen: Mit der "Feststellung", daß zwischen der Erstbeklagten und ihrer Mutter kein Mietverhältnis bestand, wird in Wahrheit eine rechtliche Wertung angestrebt, die ohnedies der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes und des erkennenden Senates entspricht. Die darüber hinaus gewünschten Feststellungen, daß Margarethe O***** der Erstbeklagten die Übertragung des Hauses im Erbweg lediglich in Aussicht gestellt habe, daß der über eine Generalvollmacht der Verkäuferin verfügende Erstkläger die Erstbeklagte vom beabsichtigten Kauf des Hauses und von der Räumungspflicht in Kenntnis gesetzt und über deren Ersuchen eine Änderung des Räumungstermines veranlaßt habe und daß die Kläger den Mietvertrag zwischen dem Zweitbeklagten und der Verkäuferin nicht verlängert haben, sind - abgesehen davon, daß sie teilweise nicht durch Prozeßvorbringen gedeckt sind - von vornherein nicht geeignet, die Richtigkeit der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung in Frage zu stellen. Gleiches gilt für die gewünschte Feststellung, daß die Beklagten den Klägern keinen Mietzins bezahlt haben, zumal die Klage nicht auf die Unterlassung von Mietzinszahlungen gestützt wurde.
In Stattgebung der Revision war daher die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.