Entscheidungsgründe:
Die Kläger kündigten am 20.5.1997 mit dem Vorbringen, sie hätten von der Beklagten im Haus Innsbruck, K*****straße *****, die im ersten Geschoß liegende Wohnung gemietet, der abgeschlossene Studentenmietvertrag könne unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 560 ZPO von einem Monat aufgekündigt werden, das Bestandverhältnis zum 30.6.1997 gerichtlich auf und stellten einen Übernahmeantrag.Die Kläger kündigten am 20.5.1997 mit dem Vorbringen, sie hätten von der Beklagten im Haus Innsbruck, K*****straße *****, die im ersten Geschoß liegende Wohnung gemietet, der abgeschlossene Studentenmietvertrag könne unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist des Paragraph 560, ZPO von einem Monat aufgekündigt werden, das Bestandverhältnis zum 30.6.1997 gerichtlich auf und stellten einen Übernahmeantrag.
Die Beklagte wandte ein, das Bestandobjekt befinde sich in einem Haus mit nur zwei abgeschlossenen Wohneinheiten. Im Mietvertrag vom 10.10.1995 und 9.10.1996 sei mit den Klägern vereinbart worden, daß das Bestandverhältnis für beide Teile unkündbar bis zum 30.9.1997 dauere. Eine vorzeitige Aufkündigung sei nicht möglich. Aus dem Umstand, daß die Kläger Studenten seien, könne kein (vorzeitiges) Kündigungsrecht abgeleitet werden.
Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf und wies den Übernahmsantrag unter Zugrundelegung folgender (aus der Urkunde ergänzter) Feststellungen ab.
Am 10.Oktober 1995 schlossen die Beklagte als Vermieterin und Mag.Franz Alexander W*****, geboren 8.3.1971, Jurist, Andreas M*****, geboren 14.5.1968, Architekturstudent, Katharina P*****, geboren 18.2.1972, Medizinstudentin, und Lisbeth H*****, geboren 25.11.1970, Architekturstudentin, als Mieter einen 21 Punkte umfassenden schriftlichen Mietvertrag über das erste Obergeschoß des Hauses Innsbruck, K*****straße *****, samt Gartenbenützung. Nach Punkt I erklären die Mieter, an der Universität Innsbruck zu studieren. Der gegenständliche Bestandvertrag wird daher für Studienzwecke abgeschlossen und endet spätetsens mit dem Ende des Studiums eines der Mieter. Nach Punkt II beginnt das Mietverhältnis am 1.Oktober 1995 und wird für beide Teile unkündbar abgeschlossen bis zum 30. September 1996. Zu diesem Zeitpunkt endet das Bestandverhältnis, ohne daß es hiezu einer Aufkündigung bedarf.Am 10.Oktober 1995 schlossen die Beklagte als Vermieterin und Mag.Franz Alexander W*****, geboren 8.3.1971, Jurist, Andreas M*****, geboren 14.5.1968, Architekturstudent, Katharina P*****, geboren 18.2.1972, Medizinstudentin, und Lisbeth H*****, geboren 25.11.1970, Architekturstudentin, als Mieter einen 21 Punkte umfassenden schriftlichen Mietvertrag über das erste Obergeschoß des Hauses Innsbruck, K*****straße *****, samt Gartenbenützung. Nach Punkt römisch eins erklären die Mieter, an der Universität Innsbruck zu studieren. Der gegenständliche Bestandvertrag wird daher für Studienzwecke abgeschlossen und endet spätetsens mit dem Ende des Studiums eines der Mieter. Nach Punkt römisch zwei beginnt das Mietverhältnis am 1.Oktober 1995 und wird für beide Teile unkündbar abgeschlossen bis zum 30. September 1996. Zu diesem Zeitpunkt endet das Bestandverhältnis, ohne daß es hiezu einer Aufkündigung bedarf.
Auf der Rückseite dieses Mietvertrages finden sich folgende handschriftliche Zusätze:
1. Undatiert: anstelle von Andreas M***** tritt Severin J***** in diesen Mietvertrag ein.
2. Undatiert: anstelle von Katharina P***** tritt Alexander H***** in diesen Vertrag ein.
3. Datiert mit 9.10.1996: "Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen wird verlängert bis 30.10.1997, Ende ohne Kündigung. Die in diesen Mietvertrag eingetretenen Nachmieter unterfertigen zum Zeichen ihres Einverständnisses".
Dieser Zusatz ist von der Beklagten und den ersten drei Klägern, die im übrigen nicht namentlich genannt sind, unterschrieben.
Anfang Juli 1997 wurden dem Beklagtenvertreter die Schlüssel zum Bestandobjekt übersandt, der mit Schreiben vom 2.7.1997 den Klagevertreter um Mitteilung ersuchte, ob er aus der Tatsache der Übermittlung der Schlüssel und deren Verwahrung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsverfahrens auf die Behauptung einer konkludenten Beendigung des Mietverhältnisses verzichte, widrigenfalls er die Schlüssel auf Kosten der Kläger gerichtlich hinterlegen müßte. Mangels einer Antwort übermittelte der Beklagtenvertreter dem Klagevertreter die Schlüssel mit dem Hinweis, daß das Bestandverhältnis erst am 30.9.1997 ende.
Alle Kläger sind Studenten und hatten ihr Studium jedenfalls bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung noch nicht beendet. Das Wohnhaus, in dem sich das Bestandobjekt befindet, weist nur zwei selbständige Wohnungen auf.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, nach § 29 Abs 1 Z 3 a MRG bewirke die zwischen den Streitteilen (mit 30.9.1997) vereinbarte Befristung des Bestandverhältnisses zwingend dessen Unkündbarkeit bis zum Ablauf der Befristung, weil eine gesetzliche Kündigungsmöglichkeit, wie sie § 29 Abs 1 Z 3 c MRG vorsehe, nicht bestehe. Selbst wenn man den gegenständlichen Mietvertrag als "Studentenmietvertrag" behandle, wäre ein solcher nach § 29 Abs 2 MRG nur mit Beendigung oder Abbruch der Ausbildung bzw nach dem Ablauf von fünf Jahren beendet. Eine Möglichkeit zur vorzeitigen Aufkündigung bestehe auch bei Studentenmietverträgen nicht.Rechtlich führte das Erstgericht aus, nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, a MRG bewirke die zwischen den Streitteilen (mit 30.9.1997) vereinbarte Befristung des Bestandverhältnisses zwingend dessen Unkündbarkeit bis zum Ablauf der Befristung, weil eine gesetzliche Kündigungsmöglichkeit, wie sie Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, c MRG vorsehe, nicht bestehe. Selbst wenn man den gegenständlichen Mietvertrag als "Studentenmietvertrag" behandle, wäre ein solcher nach Paragraph 29, Absatz 2, MRG nur mit Beendigung oder Abbruch der Ausbildung bzw nach dem Ablauf von fünf Jahren beendet. Eine Möglichkeit zur vorzeitigen Aufkündigung bestehe auch bei Studentenmietverträgen nicht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger keine Folge. In Punkt I des schriftlichen Mietvertrages sei ausdrücklich festgehalten, daß "die Kläger (?)" an der Universität Innsbruck ein Studium betrieben und der Bestandvertrag für Studienzwecke abgeschlossen werde (und darüber hinaus mit dem Ende des Studiums eines der Mieter ende). Damit ergebe sich schon aus der Terminologie des Mietvertrages, daß die Absicht der Streitteile auf den Abschluß eines Studentenmietvertrages nach § 29 Abs 2 MRG gerichtet gewesen sei. Diese Bestimmung räume die Möglichkeit ein, einen Mietvertrag zu Ausbildungszwecken des Mieters über Wohnungen oder bloße Wohnräume auf die Dauer der Ausbildung abzuschließen. Die Auflösungsvereinbarung (Beendigung oder Abbruch der Ausbildung) müsse schriftlich erfolgen. Werde ein solcher Studentenmietvertrag abgeschlossen, bleibe für § 29 Abs 1 Z 3 MRG kein Raum, das weitere Schicksal des Vertrages unterliege ausschließlich § 29 Abs 2 MRG. Sei ein Mietvertrag als Ausbildungsmietvertrag anzusehen, schade auch eine kürzere als die im Gesetz genannte Befristung nicht. Es sei zulässig, innerhalb der gesetzlich festgelegten Dauer eines Studentenmietvertrages weitere Befristungen zu vereinbaren, die allerdings nur die Wirkung der mangelnden Durchsetzbarkeit seitens des Vermieters habe, während sie dem Mieter die Möglichkeit gebe, durch Erklärung, das Bestandverhältnis nicht mehr fortsetzen zu wollen, dieses aufzulösen. Die im vorliegenden Mietvertrag vorgesehene Befristung mit 30.9.1996 und erfolgte Verlängerung bis 30.9.1997 bewirke, daß bis zu diesem Zeitpunkt auch die Mieter eines Studentenmietvertrages ohne Aufkündigungsmöglichkeit gebunden seien. Prinzipiell sei ein Ausbildungsmietvertrag kraft Gesetzes einer Auflösung durch Kündigung seitens des Mieters nicht zugänglich, eine ausdrückliche Vereinbarung müßte (nach Mecenovic in WoBl 1992, 93 f) aber zumindest zugunsten der Mieter möglich sein. Ein ausdrücklich vereinbartes Kündigungsrecht hätten die Mieter aber nicht behauptet.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger keine Folge. In Punkt römisch eins des schriftlichen Mietvertrages sei ausdrücklich festgehalten, daß "die Kläger (?)" an der Universität Innsbruck ein Studium betrieben und der Bestandvertrag für Studienzwecke abgeschlossen werde (und darüber hinaus mit dem Ende des Studiums eines der Mieter ende). Damit ergebe sich schon aus der Terminologie des Mietvertrages, daß die Absicht der Streitteile auf den Abschluß eines Studentenmietvertrages nach Paragraph 29, Absatz 2, MRG gerichtet gewesen sei. Diese Bestimmung räume die Möglichkeit ein, einen Mietvertrag zu Ausbildungszwecken des Mieters über Wohnungen oder bloße Wohnräume auf die Dauer der Ausbildung abzuschließen. Die Auflösungsvereinbarung (Beendigung oder Abbruch der Ausbildung) müsse schriftlich erfolgen. Werde ein solcher Studentenmietvertrag abgeschlossen, bleibe für Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, MRG kein Raum, das weitere Schicksal des Vertrages unterliege ausschließlich Paragraph 29, Absatz 2, MRG. Sei ein Mietvertrag als Ausbildungsmietvertrag anzusehen, schade auch eine kürzere als die im Gesetz genannte Befristung nicht. Es sei zulässig, innerhalb der gesetzlich festgelegten Dauer eines Studentenmietvertrages weitere Befristungen zu vereinbaren, die allerdings nur die Wirkung der mangelnden Durchsetzbarkeit seitens des Vermieters habe, während sie dem Mieter die Möglichkeit gebe, durch Erklärung, das Bestandverhältnis nicht mehr fortsetzen zu wollen, dieses aufzulösen. Die im vorliegenden Mietvertrag vorgesehene Befristung mit 30.9.1996 und erfolgte Verlängerung bis 30.9.1997 bewirke, daß bis zu diesem Zeitpunkt auch die Mieter eines Studentenmietvertrages ohne Aufkündigungsmöglichkeit gebunden seien. Prinzipiell sei ein Ausbildungsmietvertrag kraft Gesetzes einer Auflösung durch Kündigung seitens des Mieters nicht zugänglich, eine ausdrückliche Vereinbarung müßte (nach Mecenovic in WoBl 1992, 93 f) aber zumindest zugunsten der Mieter möglich sein. Ein ausdrücklich vereinbartes Kündigungsrecht hätten die Mieter aber nicht behauptet.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage der Kündigungsmöglichkeit eines Ausbildungsvertrages, ohne daß eine solche ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart sei, höchstgerichtliche Judikatur fehle.
Die Revision der Kläger ist nicht berechtigt.