Ist bei Wohnungen oder Wohnräumen, die vom Mieter zu Zwecken eines Hochschulstudiums, einer Lehrlingsausbildung, des Besuches einer allgemeinbildenden höheren Schule oder berufsbildenden höheren Schule oder einer vergleichbaren Ausbildung gemietet wurden, in dem Mietvertrag schriftlich vereinbart worden, daß er mit Beendigung oder Abbruch der Ausbildung erlischt, so wird der Mietvertrag gemäß § 29 Abs 2 MRG auch mit dem Eintritt dieser Bedingung aufgelöst. Ein solcher Mietvertrag erlischt aber jedenfalls dann, wenn der Mieter das 27. Lebensjahr vollendet hat, soferne aber der Mietvertrag in diesem Zeitpunkt noch nicht fünf Jahre gedauert hat oder der Mieter bei Vertragsabschluß das 27. Lebensjahr bereits vollendet hatte, jedenfalls mit dem Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Abschluß des Mietvertrages.Ist bei Wohnungen oder Wohnräumen, die vom Mieter zu Zwecken eines Hochschulstudiums, einer Lehrlingsausbildung, des Besuches einer allgemeinbildenden höheren Schule oder berufsbildenden höheren Schule oder einer vergleichbaren Ausbildung gemietet wurden, in dem Mietvertrag schriftlich vereinbart worden, daß er mit Beendigung oder Abbruch der Ausbildung erlischt, so wird der Mietvertrag gemäß Paragraph 29, Absatz 2, MRG auch mit dem Eintritt dieser Bedingung aufgelöst. Ein solcher Mietvertrag erlischt aber jedenfalls dann, wenn der Mieter das 27. Lebensjahr vollendet hat, soferne aber der Mietvertrag in diesem Zeitpunkt noch nicht fünf Jahre gedauert hat oder der Mieter bei Vertragsabschluß das 27. Lebensjahr bereits vollendet hatte, jedenfalls mit dem Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Abschluß des Mietvertrages.
Verträge mit unbedingtem Endtermin können entweder den Endtermin kalendermäßig festlegen oder sich auch auf ein unbestimmtes Ereignis beziehen. Der in § 29 Abs 2 MRG geregelte sogenannte Studentenmietvertrag stellt eine Mischform dar, weil der Endtermin einerseits auf ein unbestimmtes Ereignis - Abschluß oder Abbruch der Ausbildung - abgestellt ist, andererseits aber auch nach dem Lebensalter und damit verbundener Höchstdauer kalendermäßig festgelegt wird.Verträge mit unbedingtem Endtermin können entweder den Endtermin kalendermäßig festlegen oder sich auch auf ein unbestimmtes Ereignis beziehen. Der in Paragraph 29, Absatz 2, MRG geregelte sogenannte Studentenmietvertrag stellt eine Mischform dar, weil der Endtermin einerseits auf ein unbestimmtes Ereignis - Abschluß oder Abbruch der Ausbildung - abgestellt ist, andererseits aber auch nach dem Lebensalter und damit verbundener Höchstdauer kalendermäßig festgelegt wird.
Verträge mit unbedingtem Endtermin haben eine zweifache Wirkung (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 4 zu § 29 MRG; 5 Ob 609/90): Zum einen liegt dem Abschluß eines Mietvertrages auf bestimmte Zeit ein stillschweigender Kündigungsverzicht für die vereinbarte Vertragsdauer, also eine Bindung beider Teile für diese Zeit zugrunde, weshalb weder der Mieter noch der Vermieter das Vertragsverhältnis - abgesehen von den Fällen der §§ 1117 und 1118 ABGB - vor der vereinbarten Zeit auflösen kann. Von dieser Rechtsfolge, die durch § 29 MRG unberührt blieb, ist das Erlöschen eines solchen Mietvertrages zum Endtermin zu unterscheiden. Nur in diese Erlöschenswirkung solcher Verträge greifen die Bestimmungen des § 29 Abs 1 und Abs 2 MRG ein, und zwar insofern, als es bei Mietverträgen mit unbedingtem Endtermin, die die Voraussetzungen des § 29 Abs 1 Z 3 oder des Abs 2 nicht erfüllen, zur Durchsetzbarkeit einer den Bestimmungen der §§ 30 bis 33 MRG entsprechenden Kündigung bedarf. Nur wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, erlischt das Mietverhälntis nach § 1113 ABGB; eine Forsetzung kommt in diesen Fällen nur nach § 1114 Satz 2 ABGB zustande. Bei allen anderen befristeten Verträgen (mit undurchsetzbarem Endtermin oder mit bedingtem Endtermin iSd § 1114 Satz 1 ABGB) richtet sich die Vertragsverlängerung seitens des Mieters nach § 1114 ABGB, während auf das Auflösungsbegehren des Vermieters die materiellrechtlichen Vorschriften über die Kündigung sinngemäß anzuwenden sind (Würth-Zingher aaO Rz 16 zu § 29;Verträge mit unbedingtem Endtermin haben eine zweifache Wirkung (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 4 zu Paragraph 29, MRG; 5 Ob 609/90): Zum einen liegt dem Abschluß eines Mietvertrages auf bestimmte Zeit ein stillschweigender Kündigungsverzicht für die vereinbarte Vertragsdauer, also eine Bindung beider Teile für diese Zeit zugrunde, weshalb weder der Mieter noch der Vermieter das Vertragsverhältnis - abgesehen von den Fällen der Paragraphen 1117 und 1118 ABGB - vor der vereinbarten Zeit auflösen kann. Von dieser Rechtsfolge, die durch Paragraph 29, MRG unberührt blieb, ist das Erlöschen eines solchen Mietvertrages zum Endtermin zu unterscheiden. Nur in diese Erlöschenswirkung solcher Verträge greifen die Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins und Absatz 2, MRG ein, und zwar insofern, als es bei Mietverträgen mit unbedingtem Endtermin, die die Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, oder des Absatz 2, nicht erfüllen, zur Durchsetzbarkeit einer den Bestimmungen der Paragraphen 30 bis 33 MRG entsprechenden Kündigung bedarf. Nur wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, erlischt das Mietverhälntis nach Paragraph 1113, ABGB; eine Forsetzung kommt in diesen Fällen nur nach Paragraph 1114, Satz 2 ABGB zustande. Bei allen anderen befristeten Verträgen (mit undurchsetzbarem Endtermin oder mit bedingtem Endtermin iSd Paragraph 1114, Satz 1 ABGB) richtet sich die Vertragsverlängerung seitens des Mieters nach Paragraph 1114, ABGB, während auf das Auflösungsbegehren des Vermieters die materiellrechtlichen Vorschriften über die Kündigung sinngemäß anzuwenden sind (Würth-Zingher aaO Rz 16 zu Paragraph 29,;
MietSlg. 33.424/16, 1 Ob 687/87).
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kann Punkt II des abgeschlossenen Mietvertrages nicht dahin verstanden werden, daß damit zunächst - unabhängig von ihrem Studium - ein befristeter Mietvertrag auf drei Jahre geschlossen wurde, der wegen Überschreitung der in § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG normierten Höchstdauer faktisch auf unbestimmte Zeit als verlängert gilt, und daß nur für den Fall einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Verlängerung die Bestimmungen des § 29 Abs 2 MRG zur Anwendung kommen sollten. Schon einleitend ist im Vertrag ausdrücklich vereinbart, daß das Mietverhältnis am 1.7.1986 beginnt und, wie dies von den Parteien auch gewollt war, für die Dauer des von der Mieterin betriebenen Studiums, längstens jedoch auf die Dauer von drei Jahre abgeschlossen wird. Es kann also keine Rede davon sein, daß nicht schon von vornherein der Vertrag auf die Dauer des Studiums der Klägerin eingeschränkt worden wäre. Berücksichtigt man, daß die dann zunächst im Vertrag enthaltene Befristung von drei Jahren gewählt wurde, weil die Klägerin erklärt hatte, ihr Studium innerhalb dieser Zeit voraussichtlich zu beenden, dann kann auch die daran anschließende Formulierung "sollte das Bestandverhältnis über diesen Termin hinaus verlängert werden, so gilt jedenfalls als vereinbart, daß mit der Beendigung oder dem Abbruch der Ausbildung der Mietvertrag erlischt ...." nur so verstanden werden, daß der Vertrag, sollte das Studium der Klägerin nach der zunächst in Aussicht genommenen Frist noch nicht beendet sein und fortgesetzt werden, nicht aufgelöst sein sollte, sodaß es einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Verlängerung bedurfte, sondern entsprechend der noch erforderlichen Studienzeit weiterlaufen sollte, der Vertrag wirtschaftlich also eine Einheit bildet.Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kann Punkt römisch zwei des abgeschlossenen Mietvertrages nicht dahin verstanden werden, daß damit zunächst - unabhängig von ihrem Studium - ein befristeter Mietvertrag auf drei Jahre geschlossen wurde, der wegen Überschreitung der in Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, MRG normierten Höchstdauer faktisch auf unbestimmte Zeit als verlängert gilt, und daß nur für den Fall einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Verlängerung die Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, MRG zur Anwendung kommen sollten. Schon einleitend ist im Vertrag ausdrücklich vereinbart, daß das Mietverhältnis am 1.7.1986 beginnt und, wie dies von den Parteien auch gewollt war, für die Dauer des von der Mieterin betriebenen Studiums, längstens jedoch auf die Dauer von drei Jahre abgeschlossen wird. Es kann also keine Rede davon sein, daß nicht schon von vornherein der Vertrag auf die Dauer des Studiums der Klägerin eingeschränkt worden wäre. Berücksichtigt man, daß die dann zunächst im Vertrag enthaltene Befristung von drei Jahren gewählt wurde, weil die Klägerin erklärt hatte, ihr Studium innerhalb dieser Zeit voraussichtlich zu beenden, dann kann auch die daran anschließende Formulierung "sollte das Bestandverhältnis über diesen Termin hinaus verlängert werden, so gilt jedenfalls als vereinbart, daß mit der Beendigung oder dem Abbruch der Ausbildung der Mietvertrag erlischt ...." nur so verstanden werden, daß der Vertrag, sollte das Studium der Klägerin nach der zunächst in Aussicht genommenen Frist noch nicht beendet sein und fortgesetzt werden, nicht aufgelöst sein sollte, sodaß es einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Verlängerung bedurfte, sondern entsprechend der noch erforderlichen Studienzeit weiterlaufen sollte, der Vertrag wirtschaftlich also eine Einheit bildet.
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Vertrag den zwingend im § 29 Abs 2 MRG vorgeschriebenen Inhalt aufweist, nämlich neben der Schriftform das Erlöschen mit Beendigung oder Abbruch des Hochschulstudiums und daß die Erlöschenswirkungen, von den Parteien nicht beeinflußbar, durch das Gesetz selbst normiert werden, ohne daß es einer besonderen Festlegung eines Endzeitpunktes im Vertrag bedarf. Im vorliegenden Fall ist wesentlich, daß die dem Gesetz nicht entsprechenden vereinbarten Befristungen in beiden Fällen vor dem gesetzlich vorgesehenen Endzeitpunkt des in Frage stehenden Mietvertrages liegen. Es ist zulässig, in Mietverträgen, welche durchsetzbar nur bis zu einer bestimmten Höchstfrist abgeschlossen werden können, sei es von vornherein oder durch Verlängerung ("Kettenverträge") kürzere Endzeitpunkte festzulegen. Dies hat nicht die Ungültigkeit der vereinbarten Befristung, sondern nur zur Folge, daß diese als wirtschaftliche Einheit zu betrachtenden Verträge erst bei Überschreiten der gesetzlichen Höchstfristen die Rechtsfolge eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages auslösen (vgl Würth in Rummel ABGB Rz 7 zu § 29 MRG). Ebenso muß es auch zulässig sein, innerhalb der gesetzlich festgelegten Dauer eines Studentenmietvertrages weitere Befristungen zu vereinbaren. Diese haben dann allerdings - wie eingangs ausgeführt - nur die Wirkung der mangelnden Durchsetzbarkeit seitens des Vermieters. Es finden auf dessen Auflösungsbegehren die Bestimmungen über die Kündigungsbeschränkungen Anwendung, während sie dem Mieter die Möglichkeit geben, durch die Erklärung, das Mietverhältnis nicht fortzusetzen, das Bestandverhältnis aufzulösen (vgl MietSlg XXXIX/19, Würth aaO Rz 8 zu § 29 MRG). Die vollen Rechtsfolgen des § 29 Abs 3 MRG mit der Wirkung, daß der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt, treten erst bei Fortsetzung des Mietverhältnisses über die vom Gesetz festgelegte Dauer hinaus ein. Dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu.Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Vertrag den zwingend im Paragraph 29, Absatz 2, MRG vorgeschriebenen Inhalt aufweist, nämlich neben der Schriftform das Erlöschen mit Beendigung oder Abbruch des Hochschulstudiums und daß die Erlöschenswirkungen, von den Parteien nicht beeinflußbar, durch das Gesetz selbst normiert werden, ohne daß es einer besonderen Festlegung eines Endzeitpunktes im Vertrag bedarf. Im vorliegenden Fall ist wesentlich, daß die dem Gesetz nicht entsprechenden vereinbarten Befristungen in beiden Fällen vor dem gesetzlich vorgesehenen Endzeitpunkt des in Frage stehenden Mietvertrages liegen. Es ist zulässig, in Mietverträgen, welche durchsetzbar nur bis zu einer bestimmten Höchstfrist abgeschlossen werden können, sei es von vornherein oder durch Verlängerung ("Kettenverträge") kürzere Endzeitpunkte festzulegen. Dies hat nicht die Ungültigkeit der vereinbarten Befristung, sondern nur zur Folge, daß diese als wirtschaftliche Einheit zu betrachtenden Verträge erst bei Überschreiten der gesetzlichen Höchstfristen die Rechtsfolge eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages auslösen vergleiche Würth in Rummel ABGB Rz 7 zu Paragraph 29, MRG). Ebenso muß es auch zulässig sein, innerhalb der gesetzlich festgelegten Dauer eines Studentenmietvertrages weitere Befristungen zu vereinbaren. Diese haben dann allerdings - wie eingangs ausgeführt - nur die Wirkung der mangelnden Durchsetzbarkeit seitens des Vermieters. Es finden auf dessen Auflösungsbegehren die Bestimmungen über die Kündigungsbeschränkungen Anwendung, während sie dem Mieter die Möglichkeit geben, durch die Erklärung, das Mietverhältnis nicht fortzusetzen, das Bestandverhältnis aufzulösen vergleiche MietSlg XXXIX/19, Würth aaO Rz 8 zu Paragraph 29, MRG). Die vollen Rechtsfolgen des Paragraph 29, Absatz 3, MRG mit der Wirkung, daß der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt, treten erst bei Fortsetzung des Mietverhältnisses über die vom Gesetz festgelegte Dauer hinaus ein. Dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.