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Rechtssatz RS0109772

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109772

Geschäftszahl

7Ob83/98a

Entscheidungsdatum

26.03.1998

Norm

ABH 1984 AbschnI Art1 A litc

Rechtssatz

Schadensdeckung besteht auch, wenn der Sturm nicht ordnungsgemäß geschlossene Türen oder Fenster aufdrückt. Das Schlechtverschließen einer Türe begründet keine Obliegenheitsverletzung und keine grobe Fahrlässigkeit. Zwischen dem Versehen, eine Türe nicht ordnungsgemäß abzuschließen, und einer versehentlich nicht geschlossenen Türe besteht vom Fahrlässigkeitsgehalt her kein gravierender Unterschied. Überhaupt ist das Lüften von Räumen durch Aufmachen von Türen und Fenstern mangels entsprechender Obliegenheitsvorschriften kein als leistungsausschließender Vorgang.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 83/98a
    Entscheidungstext OGH 26.03.1998 7 Ob 83/98a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109772

Dokumentnummer

JJR_19980326_OGH0002_0070OB00083_98A0000_005