Rechtssatz RS0109772
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109772
Entscheidungsdatum
26.03.1998
Norm
ABH 1984 AbschnI Art1 A litc
Rechtssatz
Schadensdeckung besteht auch, wenn der Sturm nicht ordnungsgemäß geschlossene Türen oder Fenster aufdrückt. Das Schlechtverschließen einer Türe begründet keine Obliegenheitsverletzung und keine grobe Fahrlässigkeit. Zwischen dem Versehen, eine Türe nicht ordnungsgemäß abzuschließen, und einer versehentlich nicht geschlossenen Türe besteht vom Fahrlässigkeitsgehalt her kein gravierender Unterschied. Überhaupt ist das Lüften von Räumen durch Aufmachen von Türen und Fenstern mangels entsprechender Obliegenheitsvorschriften kein als leistungsausschließender Vorgang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109772
Dokumentnummer
JJR_19980326_OGH0002_0070OB00083_98A0000_005