Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat für sein Wohnhaus in W*****, B*****straße 81, bei der beklagten Partei eine Haushaltsversicherung mit Sturmschadenschutz zu den Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen (ABH 1984) abgeschlossen. Diese Bedingungen lauten auszugsweise:
"Abschnitt I Art.1.A "Versicherte Gefahren": "Der Versicherer bietet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Versicherungsschutz gegen Schäden an versicherten Sachen (Art.4) durch ..."Abschnitt römisch eins Artikel eins Punkt A, "Versicherte Gefahren": "Der Versicherer bietet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Versicherungsschutz gegen Schäden an versicherten Sachen (Artikel 4,) durch ...
c) Sturm, Hagel ..."
"Unter Sturmschaden im Sinne dieser Bedingungen werden solche Schäden verstanden, welche an den versicherten Sachen durch einen außerordentlich heftigen Wind (Spitzengeschwindigkeit von mehr als 60 km/h) verursacht werden. Für die Feststellung der Spitzengeschwindigkeit ist im einzelnen Falle die Auskunft der Zentralanstalt für Meterologie und Geodynamik maßgebend;
Abschnitt II Art 3 (1): "Der Versicherer ersetzt den Wert bzw die Wertminderung der versicherten Sache, wenn diese durch die unmittelbare Einwirkung eines der in Art. 1A angeführten versicherten Ereignisse nach der Maßgabe des Art 2 zerstört, beschädigt oder entwendet werden oder die Zerstörung oder Beschädigung ...Abschnitt römisch zwei Artikel 3, (1): "Der Versicherer ersetzt den Wert bzw die Wertminderung der versicherten Sache, wenn diese durch die unmittelbare Einwirkung eines der in Artikel eins A, angeführten versicherten Ereignisse nach der Maßgabe des Artikel 2, zerstört, beschädigt oder entwendet werden oder die Zerstörung oder Beschädigung ...
c) dadurch hervorgerufen wird, daß Teile des Gebäudes, in dem sich der Wohnungsinhalt befindet bzw benachbarter Gebäude oder andere Gegenstände (wie zB Bäume, Maste usw) durch ein Ereignis gemäß Art 2c) dadurch hervorgerufen wird, daß Teile des Gebäudes, in dem sich der Wohnungsinhalt befindet bzw benachbarter Gebäude oder andere Gegenstände (wie zB Bäume, Maste usw) durch ein Ereignis gemäß Artikel 2
(2) lit.a auf die versicherten Sachen geworfen werden."(2) Litera a, auf die versicherten Sachen geworfen werden."
Am 1.September 1991 um 5,30 Uhr öffnete die Haushälterin der klagenden Partei im obersten Stockwerk die Terrassentür des Schlafzimmers und die Zimmertüre sowie die Terrassentüre jenes Raumes, in dem später die Vase zu Bruch ging, und sicherte die Türen. Zu dieser Zeit wehte bereits erheblicher Wind. Um ca 8 Uhr wurde die Vase von einem Windstoß mit einer Windgeschwindigkeit von weniger als 60 km/h erfaßt, ist dadurch auf das darunterliegende Gesims aus Marmor gefallen, hat dieses beschädigt und ging selbst zu Bruch. Die Jugendstilvase mit Seidenblumen hatte einen Verkehrswert von S 170.000,--.
Laut Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik von 21.9.1994 wehte am 1.9.1992 gegen 8 Uhr MEZ im Raum W*****, B*****straße 81, starker Wind aus Richtung West. Die Böenspitzen lagen über 60 km/h.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von letztlich S 204.446,-- sA. Am 1.9.1992 habe gegen 8 Uhr im Bereich seines Hauses ein Sturm im Sinne der ABH geherrscht, wodurch die auf einer Stellage aufgestellte Vase im oben dargestellten Wert zu Boden geschleudert und dabei zerbrochen sei. Die Reparatur des Steinbodens habe einen Betrag von S 38.500,-- erfordert.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß der eingetretene Schaden selbst nach dem Klagsvorbringen kein Schaden im Sinne eines typischen Sturmereignisses sei, da auf die Vase kein unmittelbar relevanter (über 60 km/h) heftiger Wind eingewirkt habe, sondern bestenfalls ein Luftzug mit einer darunterliegenden Geschwindigkeit. Sollte die Vase durch das Öffnen der Terrassentüre tatsächlich einem Sturm mit über 60 km/h ausgesetzt worden sein, wäre das Aufstellen der Vase, deren Bestückung mit langstieligen Kunstblumen sowie insbesondere das Öffnen der Terrassentür bzw die Kombination dieser Komponenten als grob fahrlässiges Verhalten des Klägers anzusehen, weshalb die beklagte Partei gemäß § 61 VersVG leistungsfrei sei.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß der eingetretene Schaden selbst nach dem Klagsvorbringen kein Schaden im Sinne eines typischen Sturmereignisses sei, da auf die Vase kein unmittelbar relevanter (über 60 km/h) heftiger Wind eingewirkt habe, sondern bestenfalls ein Luftzug mit einer darunterliegenden Geschwindigkeit. Sollte die Vase durch das Öffnen der Terrassentüre tatsächlich einem Sturm mit über 60 km/h ausgesetzt worden sein, wäre das Aufstellen der Vase, deren Bestückung mit langstieligen Kunstblumen sowie insbesondere das Öffnen der Terrassentür bzw die Kombination dieser Komponenten als grob fahrlässiges Verhalten des Klägers anzusehen, weshalb die beklagte Partei gemäß Paragraph 61, VersVG leistungsfrei sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Aufgrund seiner (zufolge der ergänzenden Feststellung des Berufungsgerichtes rechtlich überholten) Feststellung, daß am Vorfallstag nur ein Wind mit einer Geschwindigkeit von höchstens 59,4 km/h geherrscht habe, folgerte es rechtlich, daß kein Sturmschaden im Sinne der ABH 1984 vorgelegen sei.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil teilweise in eine Klagsstattgebung hinsichtlich eines Teilbetrages von S 170.000,-- samt 4 % Zinsen ab und wies das Mehrbegehren von S 35.500,-- hinsichtlich der Reparatur des Steinbodens sowie das Zinsenmehrbegehren aus dem zugesprochenen Betrag (beides unbekämpft) ab. Es erklärte die Erhebung der ordentlichen Revision in Ansehung des der Klage stattgebenden Teiles für zulässig. Nach einer Beweisergänzung durch Verlesung der Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom 21.9.1994 kam das Gericht zweiter Instanz zu der eingangs erwähnten Feststellung über die zur Vorfallszeit herrschenden Spitzengeschwindigkeiten des Windes. Es folgerte rechtlich, daß die ABH 1984 den schadensverursachenden Sturm damit definierten, daß im Schadenszeitpunkt in unmittelbarer Umgebung der versicherten Sache Windbewegungen mit einer Geschwindigkeit von über 60 km/h herrschten, weiters, daß zur Feststellung dieser Geschwindigkeit im Einzelfall eine Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik einzuholen sei. Damit werde (§ 64 VersVG idF des BGBl 1994/509 sei auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden) die Einholung eines bindenden Schiedsgutachtens vereinbart, das das Gericht, sofern es nicht offensichtlich unrichtig sei, binde. Überschreite die Windgeschwindigkeit 60 km/h im Schadenszeitpunkt, sei von einem Sturmschaden im Sinne der zitierten Bedingungen auszugehen. Die Beschädigung eines versicherten Gegenstandes müsse aber nicht durch einen diese Geschwindigkeit erreichenden Luftzug verursacht worden sein, vielmehr genüge es, daß der Wind im Nahebereich der Schadensstelle 60 km/h überschritten habe, weil nach dem maßgebenden Sprachgebrauch des täglichen Lebens zu einem Sturm auch Anlauf- und Zwischenphasen hinzuzurechnen seien. Die Berufung komme auf den Einwand, daß der Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden sei, nicht mehr zurück.Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil teilweise in eine Klagsstattgebung hinsichtlich eines Teilbetrages von S 170.000,-- samt 4 % Zinsen ab und wies das Mehrbegehren von S 35.500,-- hinsichtlich der Reparatur des Steinbodens sowie das Zinsenmehrbegehren aus dem zugesprochenen Betrag (beides unbekämpft) ab. Es erklärte die Erhebung der ordentlichen Revision in Ansehung des der Klage stattgebenden Teiles für zulässig. Nach einer Beweisergänzung durch Verlesung der Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom 21.9.1994 kam das Gericht zweiter Instanz zu der eingangs erwähnten Feststellung über die zur Vorfallszeit herrschenden Spitzengeschwindigkeiten des Windes. Es folgerte rechtlich, daß die ABH 1984 den schadensverursachenden Sturm damit definierten, daß im Schadenszeitpunkt in unmittelbarer Umgebung der versicherten Sache Windbewegungen mit einer Geschwindigkeit von über 60 km/h herrschten, weiters, daß zur Feststellung dieser Geschwindigkeit im Einzelfall eine Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik einzuholen sei. Damit werde (Paragraph 64, VersVG in der Fassung des BGBl 1994/509 sei auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden) die Einholung eines bindenden Schiedsgutachtens vereinbart, das das Gericht, sofern es nicht offensichtlich unrichtig sei, binde. Überschreite die Windgeschwindigkeit 60 km/h im Schadenszeitpunkt, sei von einem Sturmschaden im Sinne der zitierten Bedingungen auszugehen. Die Beschädigung eines versicherten Gegenstandes müsse aber nicht durch einen diese Geschwindigkeit erreichenden Luftzug verursacht worden sein, vielmehr genüge es, daß der Wind im Nahebereich der Schadensstelle 60 km/h überschritten habe, weil nach dem maßgebenden Sprachgebrauch des täglichen Lebens zu einem Sturm auch Anlauf- und Zwischenphasen hinzuzurechnen seien. Die Berufung komme auf den Einwand, daß der Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden sei, nicht mehr zurück.