Rechtssatz RS0109775
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109775
Entscheidungsdatum
28.05.1999
Rechtssatz
In § 29 Abs 1 Z 3 lit b und c MRG in der Fassung des BGBl I Nr.22/1997 ist nunmehr ausdrücklich festgelegt, daß der Mieter bei einem "Drei-Jahresvertrag" das Mietverhältnis nach einjähriger Bestandzeit sowohl bei einer Eigentumswohnung als auch bei einer sonstigen Wohnung aufkündigen kann.In Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und c MRG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.22 aus 1997, ist nunmehr ausdrücklich festgelegt, daß der Mieter bei einem "Drei-Jahresvertrag" das Mietverhältnis nach einjähriger Bestandzeit sowohl bei einer Eigentumswohnung als auch bei einer sonstigen Wohnung aufkündigen kann.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 374/97v
Entscheidungstext OGH 10.03.1998 7 Ob 374/97v
- 9 Ob 331/98m
Entscheidungstext OGH 10.02.1999 9 Ob 331/98m
Beisatz: Ziel des Gesetzgebers war einerseits einen angemessenen Ausgleich zwischen den Bedürfnissen der Mieter nach gesicherter Wohnversorgung über überschaubare Zeiträume hinweg und andererseits dem legitimen Interesse der Vermieter an mittel- bis längerfristiger Wiederverfügbarkeit der in Bestand gegebenen Wohnungen zu schaffen. (T1); Beisatz: Befristungs- und vorzeitigen Kündigungsbestimmungen sind nur auf neue Verträge oder Verlängerungen von bestehenden Mietverhältnissen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1997 beginnen bzw wirksam werden, weil sonst der im Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsabschlusses angestrebte Interessenausgleich nicht mehr gegeben wäre. (T2)
- 7 Ob 87/99s
Entscheidungstext OGH 12.05.1999 7 Ob 87/99s
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- 6 Ob 42/99s
Entscheidungstext OGH 28.05.1999 6 Ob 42/99s
Vgl auch
Schlagworte
"3-Jahresvertrag"
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109775
Dokumentnummer
JJR_19980310_OGH0002_0070OB00374_97V0000_001