Die Revision des Klägers ist zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Verhältnis der lit c zur lit b des § 29 Abs 1 Z 3 MRG idF des 3. WÄG vorliegt. Sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision des Klägers ist zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Verhältnis der Litera c, zur Litera b, des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, MRG in der Fassung des 3. WÄG vorliegt. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
In § 29 Abs 1 Z 3 lit b und c MRG idF des BGBl I Nr.22/1997 ist nunmehr ausdrücklich festgelegt, daß der Mieter bei einem "3-Jahresvertrag" das Mietverhältnis nach einjähriger Bestandzeit sowohl bei einer Eigentumswohnung als auch bei einer sonstigen Wohnung aufkündigen kann. Gemäß § 49 b Abs 1 MRG treten die Änderungen des § 29 Abs 1 Z 3 lit b und c MRG durch das BGBl I Nr. 22/1997 mit 1.3.1997 in Kraft.In Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und c MRG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.22 aus 1997, ist nunmehr ausdrücklich festgelegt, daß der Mieter bei einem "3-Jahresvertrag" das Mietverhältnis nach einjähriger Bestandzeit sowohl bei einer Eigentumswohnung als auch bei einer sonstigen Wohnung aufkündigen kann. Gemäß Paragraph 49, b Absatz eins, MRG treten die Änderungen des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und c MRG durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, mit 1.3.1997 in Kraft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Zulässigkeit einer Aufkündigung nach den Verhältnissen zur Zeit ihres Zuganges an den Erklärungsgegner zu beurteilen (MietSlg 46.426 ua). Von diesem Grundsatz kann nur ausnahmsweise, etwa bei Wegfall des Kündigungsgrundes des Eigenbedarfes, abgegangen werden (MietSlg 27.351, MietSlg 28.395 ua). Mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen in der Wohnrechtsnovelle 1997 ist daher zu prüfen, ob die Aufkündigung im Zeitpunkt ihrer Zustellung an die Kündigungsgegnerin (7.2.1997) nach den damals geltenden Bestimmungen des MRG idF des 3. WÄG gerechtfertigt war. Daß der Kündigungstermin bereits in die Zeit der Geltung der Wohnrechtsnovelle 1997 fiel, ist dabei bedeutungslos (MietSlg 35.388).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Zulässigkeit einer Aufkündigung nach den Verhältnissen zur Zeit ihres Zuganges an den Erklärungsgegner zu beurteilen (MietSlg 46.426 ua). Von diesem Grundsatz kann nur ausnahmsweise, etwa bei Wegfall des Kündigungsgrundes des Eigenbedarfes, abgegangen werden (MietSlg 27.351, MietSlg 28.395 ua). Mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen in der Wohnrechtsnovelle 1997 ist daher zu prüfen, ob die Aufkündigung im Zeitpunkt ihrer Zustellung an die Kündigungsgegnerin (7.2.1997) nach den damals geltenden Bestimmungen des MRG in der Fassung des 3. WÄG gerechtfertigt war. Daß der Kündigungstermin bereits in die Zeit der Geltung der Wohnrechtsnovelle 1997 fiel, ist dabei bedeutungslos (MietSlg 35.388).
Durch das zwischen der Zustellung der Aufkündigung und dem Kündigungstermin erfolgte Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 1997 hat sich daran nichts geändert. Ein rückwirkendes Eingreifen des § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG idF der Mietrechtsnovelle 1997 in - nach der alten Rechtslage - unwirksam erfolgte Aufkündigungen fände nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung statt. Eine solche Anordnung ist aber weder der grundsätzlichen Regel, daß die Mietrechtsnovelle 1997 ab dem 1.3.1997 auch auf Mietverträge anzuwenden ist, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind (§ 49a Abs 13 MRG nF), noch den sonstigen Übergangsbestimmungen, wie insbesondere den § 49b Abs 7 und Abs 8 MRG nF eindeutig zu entnehmen.Durch das zwischen der Zustellung der Aufkündigung und dem Kündigungstermin erfolgte Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 1997 hat sich daran nichts geändert. Ein rückwirkendes Eingreifen des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, MRG in der Fassung der Mietrechtsnovelle 1997 in - nach der alten Rechtslage - unwirksam erfolgte Aufkündigungen fände nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung statt. Eine solche Anordnung ist aber weder der grundsätzlichen Regel, daß die Mietrechtsnovelle 1997 ab dem 1.3.1997 auch auf Mietverträge anzuwenden ist, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind (Paragraph 49 a, Absatz 13, MRG nF), noch den sonstigen Übergangsbestimmungen, wie insbesondere den Paragraph 49 b, Absatz 7 und Absatz 8, MRG nF eindeutig zu entnehmen.
Die Vorinstanzen haben daher im Ergebnis zu Recht die Frage der Kündigungsmöglichkeit des Klägers nach § 29 Abs 1 Z 3 lit b und c MRG idF des 3. WÄG beurteilt. Auch ihre weitere Ansicht, daß die Bestimmung der lit b gegenüber jener der lit c des § 29 Abs 1 Z 3 MRG die speziellere Norm sei, die für Eigentumswohnungen gelte und daher die Anwendbarkeit der lit c auf Mietverträge über Eigentumswohnungen ausschließe, ist zu teilen.Die Vorinstanzen haben daher im Ergebnis zu Recht die Frage der Kündigungsmöglichkeit des Klägers nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und c MRG in der Fassung des 3. WÄG beurteilt. Auch ihre weitere Ansicht, daß die Bestimmung der Litera b, gegenüber jener der Litera c, des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, MRG die speziellere Norm sei, die für Eigentumswohnungen gelte und daher die Anwendbarkeit der Litera c, auf Mietverträge über Eigentumswohnungen ausschließe, ist zu teilen.
Die betreffenden Bestimmungen lauten:
"Der Mietvertrag wird aufgelöst ... 3. durch Zeitablauf, jedoch nur wenn
a) ...
b) ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach lit a in einem Hauptmietvertrag über eine Wohnung, an der Wohnungseigentum besteht, schriftlich vereinbart worden ist, daß er durch den Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt und die ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer 10 Jahre nicht übersteigt; ungeachtet einer derartigen Vereinbarung hat der Mieter nach Ablauf einer 5-jährigen Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zu kündigen,b) ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Litera a, in einem Hauptmietvertrag über eine Wohnung, an der Wohnungseigentum besteht, schriftlich vereinbart worden ist, daß er durch den Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt und die ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer 10 Jahre nicht übersteigt; ungeachtet einer derartigen Vereinbarung hat der Mieter nach Ablauf einer 5-jährigen Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zu kündigen,
c) in einem Hauptmietvertrag über eine Wohnung schriftlich vereinbart wurde, daß er durch den Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt, und die Vertragsdauer 3 Jahre beträgt; der Mieter hat aber nach Ablauf einer 1-jährigen Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zu kündigen."
Lit c spricht ganz allgemein von "Wohnungen". Die Fassung der Vorgängerbestimmungen nach dem 2. WÄG (1.3.1991 bis 28.2.1994) und in der Urfassung brachten allerdings die Subsidiarität der Bestimmung für "sonstige" Wohnungen (lit c) gegenüber Eigentumswohnungen (lit b) durch die Wortfolge "ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach lit a oder b" klarstellend zum Ausdruck. Die Gesetzesmaterialien zum 3. WÄG (vgl AB 1268 BlgNR 18. GP, zu Art II Z 26) geben keinen Hinweis darauf, warum dieser - in lit b bezüglich lit a nach wie vor enthaltene Passus - in lit c weggefallen ist. Es deutet nichts darauf hin, daß der Gesetzgeber damit beabsichtigt habe, in lit c nunmehr auch Eigentumswohnungen - und weiters auch die in lit a angeführten Wohnungen - einzubeziehen. Es wäre nicht sinnvoll, wenn es dem Mieter einer Eigentumswohnung einerseits nur gestattet sein sollte, das Mietverhältnis erst nach 5-jähriger Dauer aufzukündigen, er aber andererseits im Widerspruch dazu das Mietverhältnis bereits nach einjähriger Vertragsdauer aufkündigen könnte, wenn die vorgesehene Mietdauer genau 3 Jahre beträgt, aber wiederum dann nicht, wenn die Mietdauer darunter oder darüber liegt. Ebenso unverständlich wäre es, warum die freie Gestaltungsmöglichkeit der Mietdauer, die für Wohnungen im Sinne des § 29 Abs 1 Z 3 lit a vorgesehen ist, durch lit c ausgerechnet bei einem 3- Jahresvertrag durch die Einräumung einer zwingenden Kündigungsmöglichkeit des Mieters nach einem Jahr wieder eingeschränkt werden sollte. Bei Verneinung der Subsidiarität der lit c gegenüber der lit b müßte nämlich konsequenterweise auch die Subsidiarität der lit c gegenüber der lit a verneint werden.Lit c spricht ganz allgemein von "Wohnungen". Die Fassung der Vorgängerbestimmungen nach dem 2. WÄG (1.3.1991 bis 28.2.1994) und in der Urfassung brachten allerdings die Subsidiarität der Bestimmung für "sonstige" Wohnungen (Litera c,) gegenüber Eigentumswohnungen (Litera b,) durch die Wortfolge "ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Litera a, oder b" klarstellend zum Ausdruck. Die Gesetzesmaterialien zum 3. WÄG vergleiche Ausschussbericht 1268 BlgNR 18. GP, zu Artikel römisch zwei, Ziffer 26,) geben keinen Hinweis darauf, warum dieser - in Litera b, bezüglich Litera a, nach wie vor enthaltene Passus - in Litera c, weggefallen ist. Es deutet nichts darauf hin, daß der Gesetzgeber damit beabsichtigt habe, in Litera c, nunmehr auch Eigentumswohnungen - und weiters auch die in Litera a, angeführten Wohnungen - einzubeziehen. Es wäre nicht sinnvoll, wenn es dem Mieter einer Eigentumswohnung einerseits nur gestattet sein sollte, das Mietverhältnis erst nach 5-jähriger Dauer aufzukündigen, er aber andererseits im Widerspruch dazu das Mietverhältnis bereits nach einjähriger Vertragsdauer aufkündigen könnte, wenn die vorgesehene Mietdauer genau 3 Jahre beträgt, aber wiederum dann nicht, wenn die Mietdauer darunter oder darüber liegt. Ebenso unverständlich wäre es, warum die freie Gestaltungsmöglichkeit der Mietdauer, die für Wohnungen im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, vorgesehen ist, durch Litera c, ausgerechnet bei einem 3- Jahresvertrag durch die Einräumung einer zwingenden Kündigungsmöglichkeit des Mieters nach einem Jahr wieder eingeschränkt werden sollte. Bei Verneinung der Subsidiarität der Litera c, gegenüber der Litera b, müßte nämlich konsequenterweise auch die Subsidiarität der Litera c, gegenüber der Litera a, verneint werden.
Zudem wurde in § 16 Abs 7 MRG idF des 3. WÄG, der einen Abstrich vom Hauptmietzins einerseits bei befristeten Mietverträgen nach § 29 Abs 1 Z 3 lit c und andererseits bei befristeten Mietverträgen nach § 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG, bei letzteren allerdings nur bei "Altbauten", vorsieht, offenbar als selbstverständlich unterstellt, daß sich lit c auf "sonstige" Wohnungen, also nicht auf Eigentumswohnungen bezieht.Zudem wurde in Paragraph 16, Absatz 7, MRG in der Fassung des 3. WÄG, der einen Abstrich vom Hauptmietzins einerseits bei befristeten Mietverträgen nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c und andererseits bei befristeten Mietverträgen nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, MRG, bei letzteren allerdings nur bei "Altbauten", vorsieht, offenbar als selbstverständlich unterstellt, daß sich Litera c, auf "sonstige" Wohnungen, also nicht auf Eigentumswohnungen bezieht.
Würth in Rummel2 II Rz 7 zu § 29 MRG idF des 2. WÄG begründet zwar das Vorangehen der lit b (bis 10 Jahre Höchstdauer) vor der lit c nur mit der Formulierung "ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach lit a oder b". Wie bereits ausgeführt, ist die zitierte Wortfolge in lit c idF des 3. WÄG nicht mehr vorhanden, sodaß diese vom Erstgericht herangezogene Belegstelle allein nicht die Ansicht stützt, daß bei Überschneidung der Tatbestände der lit b und c idF des 3. WÄG die Bestimmung der lit b auch hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeit durch den Mieter (erst nach 5 Jahren) vorgehen müsse. In dem von Würth/Zingher verfaßten Kommentar zum Miet- und Wohnrecht wird jedoch in den auf diese Bestimmungen bezughabenden Ausführungen - weiterhin - als selbstverständlich unterstellt, daß sich lit c auf "sonstige Wohnungen" (also auf solche, die nicht von lit a oder lit b umfaßt sind) bezieht (vgl etwa die Einteilung in "...Zweifamilienhaus - Eigentumswohnung - sonstige Wohnung ...." Seiten 312, 313 sowie weiters RZ 17, 20 und 21 zu § 29 MRG und Rz 31 zu § 16 MRG in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20).Würth in Rummel2 römisch zwei Rz 7 zu Paragraph 29, MRG in der Fassung des 2. WÄG begründet zwar das Vorangehen der Litera b, (bis 10 Jahre Höchstdauer) vor der Litera c, nur mit der Formulierung "ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Litera a, oder b". Wie bereits ausgeführt, ist die zitierte Wortfolge in Litera c, in der Fassung des 3. WÄG nicht mehr vorhanden, sodaß diese vom Erstgericht herangezogene Belegstelle allein nicht die Ansicht stützt, daß bei Überschneidung der Tatbestände der Litera b und c in der Fassung des 3. WÄG die Bestimmung der Litera b, auch hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeit durch den Mieter (erst nach 5 Jahren) vorgehen müsse. In dem von Würth/Zingher verfaßten Kommentar zum Miet- und Wohnrecht wird jedoch in den auf diese Bestimmungen bezughabenden Ausführungen - weiterhin - als selbstverständlich unterstellt, daß sich Litera c, auf "sonstige Wohnungen" (also auf solche, die nicht von Litera a, oder Litera b, umfaßt sind) bezieht vergleiche etwa die Einteilung in "...Zweifamilienhaus - Eigentumswohnung - sonstige Wohnung ...." Seiten 312, 313 sowie weiters RZ 17, 20 und 21 zu Paragraph 29, MRG und Rz 31 zu Paragraph 16, MRG in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20).
Da somit dem Kläger im Zeitpunkt der Zustellung seiner Aufkündigung an die Beklagte kein Kündigungsrecht zukam, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.