Rechtssatz RS0109776
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109776
Entscheidungsdatum
10.03.1998
Rechtssatz
Ein rückwirkendes Eingreifen des § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG idF der Mietrechtsnovelle 1997 in - nach der alten Rechtslage - unwirksam erfolgte Aufkündigungen fände nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung statt. Eine solche Anordnung ist aber den Übergangsbestimmungen nicht zu entnehmen.Ein rückwirkendes Eingreifen des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, MRG in der Fassung der Mietrechtsnovelle 1997 in - nach der alten Rechtslage - unwirksam erfolgte Aufkündigungen fände nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung statt. Eine solche Anordnung ist aber den Übergangsbestimmungen nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109776
Dokumentnummer
JJR_19980310_OGH0002_0070OB00374_97V0000_002