Rechtssatz RS0109790
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109790
Entscheidungsdatum
28.07.1998
Rechtssatz
Da Gegenstand des Erbteilungsübereinkommens, in dem sämtliche Miterben ihre Rechtsbeziehungen nach ihrem Gutdünken gestalten (EvBl 1994/155), stets das gesamte Aktivvermögen des ruhenden Nachlasses ist (NZ 1992, 70), verfolgt es den Zweck, die Rechtsverhältnisse des Erblassers nach dessen Ableben zu regeln, insbesondere über dessen Vermögen zu bestimmen. Es ist damit als Rechtsgeschäft von Todes wegen zu beurteilen (vgl die Definition bei Koziol/Welser I 10 102). Eine Kündigung ist damit auch ohne Verstreichen der Wartefrist des § 30 Abs 3 zweiter Satz MRG zulässig.Da Gegenstand des Erbteilungsübereinkommens, in dem sämtliche Miterben ihre Rechtsbeziehungen nach ihrem Gutdünken gestalten (EvBl 1994/155), stets das gesamte Aktivvermögen des ruhenden Nachlasses ist (NZ 1992, 70), verfolgt es den Zweck, die Rechtsverhältnisse des Erblassers nach dessen Ableben zu regeln, insbesondere über dessen Vermögen zu bestimmen. Es ist damit als Rechtsgeschäft von Todes wegen zu beurteilen vergleiche die Definition bei Koziol/Welser römisch eins 10 102). Eine Kündigung ist damit auch ohne Verstreichen der Wartefrist des Paragraph 30, Absatz 3, zweiter Satz MRG zulässig.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 105/98i
Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 105/98i
Veröff: SZ 71/70
- 1 Ob 190/98t
Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 190/98t
Teilweise gegenteilig; nur: Gegenstand des Erbteilungsübereinkommens, in dem sämtliche Miterben ihre Rechtsbeziehungen nach ihrem Gutdünken gestalten, ist stets das gesamte Aktivvermögen des ruhenden Nachlasses. (T1) Beisatz: Ein Erbteilungsübereinkommen stellt ein Rechtsgeschäft unter Lebenden dar, auch wenn es vor Erlassung der Einantwortungsurkunde geschlossen wurde. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109790
Dokumentnummer
JJR_19980421_OGH0002_0040OB00105_98I0000_001