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Rechtssatz RS0109801

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0109801

Geschäftszahl

11Os25/98

Entscheidungsdatum

21.04.1998

Rechtssatz

Ein Lagerplatz im Sinne des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB ist ein zumindest teilweise durch künstliche Hindernisse (Zäune, Hecke, Mauern) gegen das Betreten durch Unbefugte gesichertes Areal, das erkennbar dazu vorgesehen ist, Güter aller Art, sohin bewegliche (körperliche) Sachen, die wirtschaftlich nicht völlig wertlos sind (Paragraph 127, StGB), auf Dauer zur Bereitstellung im Bedarfsfall zu verwahren, und welches damit in zumindest überwiegender Funktion der Vorratshaltung und Bereitstellung dieser Güter dient, die - soferne sie dort gelagert werden - ohne weitere Differnzierung in "Waren", "Materialien" oder "Betriebsmittel" den besonderen Schutz gegen Einbruch genießen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 25/98
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 11 Os 25/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109801

Dokumentnummer

JJR_19980421_OGH0002_0110OS00025_9800000_001