Rechtssatz RS0109816
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109816
Entscheidungsdatum
26.02.1998
Rechtssatz
Auch der schlüssige Widerruf eines ausdrücklichen Widerrufs fällt unter § 723 ABGB. Eine frühere, widerrufene letztwillige Verfügung lebt daher wieder auf, wenn sie unversehrt geblieben ist.Auch der schlüssige Widerruf eines ausdrücklichen Widerrufs fällt unter Paragraph 723, ABGB. Eine frühere, widerrufene letztwillige Verfügung lebt daher wieder auf, wenn sie unversehrt geblieben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109816
Dokumentnummer
JJR_19980226_OGH0002_0020OB00290_97D0000_001