Rechtssatz RS0109829
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109829
Entscheidungsdatum
29.04.2004
Rechtssatz
Tritt der Überweisungsgläubiger im Prozeß des Verpflichteten gegen den Drittschuldner auf Seite des Klägers als Nebenintervenient in den Prozeß ein, ist darin seine Zustimmung zur weiteren Prozeßführung zu erblicken, sodaß in einem solchen Fall die Klagelegitimation des Verpflichteten auch im Umfang der exekutiven Überweisung weiterhin zu bejahen ist. Ermächtigt aber § 308 Abs 1 EO den betreibenden Gläubiger, namens des Verpflichteten nicht nur die Entrichtung des im Überweisungsbeschluß bezeichneten Betrages zu begehren, sondern auch den Eintritt der Fälligkeit durch Einmahnung oder Kündigung herbeizuführen und alle zur Erhaltung und Ausübung des Forderungsrechtes notwendigen Präsentationen, Protesterhebungen, Notifikationen und sonstigen Handlungen vorzunehmen, so ist daraus abzuleiten, daß seine Rechtsstellung auch das Recht umfaßt, namens des Verpflichteten den Erlagsgegner zur Zustimmung zur Ausfolgung eines gemäß § 1425 ABGB gerichtlich hinterlegten Betrages aufzufordern und ihn im Falle der Verweigerung darauf gerichtlich in Anspruch zu nehmen.Tritt der Überweisungsgläubiger im Prozeß des Verpflichteten gegen den Drittschuldner auf Seite des Klägers als Nebenintervenient in den Prozeß ein, ist darin seine Zustimmung zur weiteren Prozeßführung zu erblicken, sodaß in einem solchen Fall die Klagelegitimation des Verpflichteten auch im Umfang der exekutiven Überweisung weiterhin zu bejahen ist. Ermächtigt aber Paragraph 308, Absatz eins, EO den betreibenden Gläubiger, namens des Verpflichteten nicht nur die Entrichtung des im Überweisungsbeschluß bezeichneten Betrages zu begehren, sondern auch den Eintritt der Fälligkeit durch Einmahnung oder Kündigung herbeizuführen und alle zur Erhaltung und Ausübung des Forderungsrechtes notwendigen Präsentationen, Protesterhebungen, Notifikationen und sonstigen Handlungen vorzunehmen, so ist daraus abzuleiten, daß seine Rechtsstellung auch das Recht umfaßt, namens des Verpflichteten den Erlagsgegner zur Zustimmung zur Ausfolgung eines gemäß Paragraph 1425, ABGB gerichtlich hinterlegten Betrages aufzufordern und ihn im Falle der Verweigerung darauf gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 509/96
Entscheidungstext OGH 17.03.1998 2 Ob 509/96
- 6 Ob 89/03m
Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 89/03m
nur: Tritt der Überweisungsgläubiger im Prozeß des Verpflichteten gegen den Drittschuldner auf Seite des Klägers als Nebenintervenient in den Prozeß ein, ist darin seine Zustimmung zur weiteren Prozeßführung zu erblicken, sodaß in einem solchen Fall die Klagelegitimation des Verpflichteten auch im Umfang der exekutiven Überweisung weiterhin zu bejahen ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109829
Dokumentnummer
JJR_19980317_OGH0002_0020OB00509_9600000_001