1. Zur Revision:
Zutreffend bemängelt die Beklagte, daß in der vom Berufungsgericht aufgestellten Rechnung die im Kaufvertrag genannten Verbindlichkeiten des Finanzamtes S***** und der Firma L***** überhaupt nicht, die der übrigen dort namentlich aufgezählten Gläubiger aber nur mit den im Vertrag genannten Beträgen als Abzugsposten berücksichtigt worden sind, obwohl es sich ausdrücklich um "Circabeträge" handelt. Dem Vertrag ist der insofern eindeutige Parteiwille zu entnehmen, daß die Erwerberin des Unternehmens davor geschützt werden soll, mit vor dem Übergabestichtag entstandenen Verbindlichkeiten belastet zu werden. Gläubiger solcher Unternehmensschulden sollen deshalb nach Möglichkeit vorab in Höhe ihrer gesamten Forderung aus dem beim Treuhänder erliegenden Kaufpreis befriedigt werden, weil nur auf diese Weise der dargestellte Vertragszweck zu erreichen ist. Es wird daher im fortgesetzten Verfahren notwendig sein, die Höhe der jeweils tatsächlich aushaftenden Schulden exakt festzustellen und den so ermittelten Betrag bei Berechnung des an die Klägerin auszuzahlenden Kaufpreisrestes in voller Höhe in Abzug zu bringen. Bei dieser Rechnung werden aber - entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Berufungsgerichts - als Abzugsposten nicht nur die Forderungen der Tiroler Gebietskrankenkasse und der Firmen P***** sowie W***** GmbH, sondern auch jene des Finanzamtes S***** sowie der Firma L***** (als im Vertrag ausdrücklich genannte "privilegierte" Gläubiger) zu berücksichtigen sein.
Auch in der Beurteilung der Auswirkungen der mehrfach erfolgten
exekutiven Pfändungen und Überweisungen des Ausfolgeanspruchs der
Klägerin bzw. ihrer aus dem Kaufvertrag entspringenden Rechte auf die
aktive Klagelegitimation erweist sich das Berufungsurteil nur
teilweise als zutreffend. Soweit die Forderungspfändungen im
laufenden Verfahren, somit erst nach Klageeinbringung, erfolgt sind
(dies trifft jedenfalls auf alle festgestellten Überweisungsgläubiger
mit Ausnahme der Nebenintervenientin, möglicherweise auch des
Finanzamtes S*****, zu), berühren sie die Sachlegitimation der Klägerin gemäß § 234 erster Satz ZPO nicht, findet doch diese Bestimmung auf jede Art von Einzelrechtsübergang während des Prozesses, also auch auf die exekutive Überweisung von Forderungen nach den §§ 303ff EO, Anwendung (Fasching LB**2 Rz 1195; Rechberger in Rechberger § 234 ZPO Rz 2). Folge der Forderungspfändungen ist aber, daß im Falle eines Leistungsbegehrens statt auf Zahlung auf gerichtlichen Erlag zu erkennen ist (JBl 1952, 444; JBl 1971, 572; 7 Ob 631/76; 1 Ob 12/91), worauf das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren allenfalls Bedacht zu nehmen haben wird.Finanzamtes S*****, zu), berühren sie die Sachlegitimation der Klägerin gemäß Paragraph 234, erster Satz ZPO nicht, findet doch diese Bestimmung auf jede Art von Einzelrechtsübergang während des Prozesses, also auch auf die exekutive Überweisung von Forderungen nach den Paragraphen 303 f, f, EO, Anwendung (Fasching LB**2 Rz 1195; Rechberger in Rechberger Paragraph 234, ZPO Rz 2). Folge der Forderungspfändungen ist aber, daß im Falle eines Leistungsbegehrens statt auf Zahlung auf gerichtlichen Erlag zu erkennen ist (JBl 1952, 444; JBl 1971, 572; 7 Ob 631/76; 1 Ob 12/91), worauf das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren allenfalls Bedacht zu nehmen haben wird.
Anderes gilt für die vor Klageeinbringung erfolgte Forderungspfändung der Nebenintervenientin in bezug auf das Zahlungs- bzw. Eventualbegehren: Zwar bewirkt nach der Rsp die Überweisung einer gepfändeten Forderung zur Einziehung gem. § 308 EO, daß grundsätzlich nur noch der Überweisungsgläubiger berechtigt ist, die überwiesene Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen (SZ 15/21; EvBl 1965/223; SZ 27/271; SZ 39/177; EvBl 1977/114); mit Zustimmung des Überweisungsgläubigers bleibt aber der Verpflichtete weiterhin zur Geltendmachung des überwiesenen Anspruches befugt (3 Ob 119/77; 5 Ob 529/91; 6 Ob 4/93 ua). Tritt der Überweisungsgläubiger im Prozeß des Verpflichteten gegen den Drittschuldner auf Seite des Klägers als Nebenintervenient in den Prozeß ein, ist darin seine Zustimmung zur weiteren Prozeßführung zu erblicken, sodaß in einem solchen Fall die Klagelegitimation des Verpflichteten auch im Umfang der exekutiven Überweisung weiterhin zu bejahen ist.Anderes gilt für die vor Klageeinbringung erfolgte Forderungspfändung der Nebenintervenientin in bezug auf das Zahlungs- bzw. Eventualbegehren: Zwar bewirkt nach der Rsp die Überweisung einer gepfändeten Forderung zur Einziehung gem. Paragraph 308, EO, daß grundsätzlich nur noch der Überweisungsgläubiger berechtigt ist, die überwiesene Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen (SZ 15/21; EvBl 1965/223; SZ 27/271; SZ 39/177; EvBl 1977/114); mit Zustimmung des Überweisungsgläubigers bleibt aber der Verpflichtete weiterhin zur Geltendmachung des überwiesenen Anspruches befugt (3 Ob 119/77; 5 Ob 529/91; 6 Ob 4/93 ua). Tritt der Überweisungsgläubiger im Prozeß des Verpflichteten gegen den Drittschuldner auf Seite des Klägers als Nebenintervenient in den Prozeß ein, ist darin seine Zustimmung zur weiteren Prozeßführung zu erblicken, sodaß in einem solchen Fall die Klagelegitimation des Verpflichteten auch im Umfang der exekutiven Überweisung weiterhin zu bejahen ist.
Anders ist die Sachlage hingegen zu beurteilen, soweit sie die
exekutive Pfändung des Ausfolgungsanspruches der Klägerin durch das
Finanzamt S***** betrifft. Eine Zustimmung dieser
Überweisungsgläubigerin zur Klageführung ist dem Akt nicht zu
entnehmen. Ermächtigt aber § 308 Abs 1 EO den betreibenden Gläubiger,
namens des Verpflichteten nicht nur die Entrichtung des im
Überweisungsbeschluß bezeichneten Betrages zu begehren, sondern auch
den Eintritt der Fälligkeit durch Einmahnung oder Kündigung
herbeizuführen und alle zur Erhaltung und Ausübung des
Forderungsrechtes notwendigen Präsentationen, Protesterhebungen,
Notifikationen und sonstigen Handlungen vorzunehmen, so ist daraus
abzuleiten, daß seine Rechtsstellung auch das Recht umfaßt, namens
des Verpflichteten den Erlagsgegner zur Zustimmung zur Ausfolgung
eines gem. § 1425 ABGB gerichtlich hinterlegten Betrages aufzufordern
und ihn im Falle der Verweigerung darauf gerichtlich in Anspruch zu
nehmen. Daraus folgt aber, daß im Ausmaß des Rechtsüberganges auf das Finanzamt S***** der Klägerin dann die aktive Klagelegitimation fehlte, wenn diese Forderungspfändung vor Klageeinbringung bewirkt worden wäre (vgl. EvBl 1959/141; 8 Ob 637/86). Da das Pfandrecht an Forderungen aber erst mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner begründet wird (§ 294 Abs 1 EO), ist nur dieser Zeitpunkt für die aktive Klagelegitimation ausschlaggebend. Mangels Feststellungen dazu, wann dem Verwahrschaftsgericht der (erste) Exekutionsbewilligungsbeschluß hinsichtlich der Pfändung durch das Finanzamt S***** zugestellt worden ist, ist die Rechtssache damit auch in diesem Umfang noch nicht spruchreif im Sinne einer Klageabweisung. Nur ergänzend ist dazu auszuführen, daß die Klägerin mit (auch nachträglich eingeholter) Zustimmung dieses Überweisungsgläubigers selbst im Umfang einer vor Klageeinbringung erfolgten Pfändung aktiv legitimiert bliebe.nehmen. Daraus folgt aber, daß im Ausmaß des Rechtsüberganges auf das Finanzamt S***** der Klägerin dann die aktive Klagelegitimation fehlte, wenn diese Forderungspfändung vor Klageeinbringung bewirkt worden wäre vergleiche EvBl 1959/141; 8 Ob 637/86). Da das Pfandrecht an Forderungen aber erst mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner begründet wird (Paragraph 294, Absatz eins, EO), ist nur dieser Zeitpunkt für die aktive Klagelegitimation ausschlaggebend. Mangels Feststellungen dazu, wann dem Verwahrschaftsgericht der (erste) Exekutionsbewilligungsbeschluß hinsichtlich der Pfändung durch das Finanzamt S***** zugestellt worden ist, ist die Rechtssache damit auch in diesem Umfang noch nicht spruchreif im Sinne einer Klageabweisung. Nur ergänzend ist dazu auszuführen, daß die Klägerin mit (auch nachträglich eingeholter) Zustimmung dieses Überweisungsgläubigers selbst im Umfang einer vor Klageeinbringung erfolgten Pfändung aktiv legitimiert bliebe.
Nicht zu beanstanden ist hingegen die von der Revision in Frage gestellte Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, daß der Zahlung der Beklagten an den Treuhänder deshalb keine schuldbefreiende Wirkung zukomme, weil die Beklagte in der Folge die Zustimmung zur Ausfolgung des gerichtlich hinterlegten Betrages an die Klägerin verweigert hat:
Eine Leistung des Geschuldeten an den Gläubiger liegt damit noch nicht vor, nur eine solche bewirkt aber ein Erlöschen der Schuld (§ 1412 ABGB). Die Revision erweist sich damit nur im aufgezeigten Umfang als begründet.Eine Leistung des Geschuldeten an den Gläubiger liegt damit noch nicht vor, nur eine solche bewirkt aber ein Erlöschen der Schuld (Paragraph 1412, ABGB). Die Revision erweist sich damit nur im aufgezeigten Umfang als begründet.
Der Kostenvorbehalt für das Revisionsverfahren beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt für das Revisionsverfahren beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.
2. Zum Rekurs:
Vorauszuschicken ist, daß § 872 ABGB dem Irrenden ein Recht auf Vertragsanpassung nur unter der Voraussetzung gewährt, daß der Irrtum weder die Hauptsache, noch eine wesentliche Beschaffenheit derselben, sondern nur einen Nebenumstand betrifft. Ob der Irrtum der Beklagten als unwesentlich zu beurteilen ist bzw. ob auch bei wesentlichem Irrtum ein unbeschränktes Wahlrecht des Irrenden zwischen Vertragsaufhebung und Vertragsanpassung besteht (vgl. zum Meinungsstand Rummel in Rummel**2 § 872 Rz 7 mwN; Koziol/Welser I10 130), muß aber deshalb nicht näher geprüft werden, da die Klägerin selbst am Vertrag festhalten will und damit zu erkennen gegeben hat, mit der Anpassung einverstanden zu sein.Vorauszuschicken ist, daß Paragraph 872, ABGB dem Irrenden ein Recht auf Vertragsanpassung nur unter der Voraussetzung gewährt, daß der Irrtum weder die Hauptsache, noch eine wesentliche Beschaffenheit derselben, sondern nur einen Nebenumstand betrifft. Ob der Irrtum der Beklagten als unwesentlich zu beurteilen ist bzw. ob auch bei wesentlichem Irrtum ein unbeschränktes Wahlrecht des Irrenden zwischen Vertragsaufhebung und Vertragsanpassung besteht vergleiche zum Meinungsstand Rummel in Rummel**2 Paragraph 872, Rz 7 mwN; Koziol/Welser I10 130), muß aber deshalb nicht näher geprüft werden, da die Klägerin selbst am Vertrag festhalten will und damit zu erkennen gegeben hat, mit der Anpassung einverstanden zu sein.
Bei Berechnung des geminderten Kaufpreises im fortgesetzten Verfahren nach der relativen Berechnungsmethode zur Wiederherstellung der durch den Irrtum gestörten subjektiven Äquivalenz wird - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - neben den vom Berufungsgericht aufgezählten Umständen auch ihre Unkenntnis des Fremdeigentums an bestimmten Inventargegenständen einzubeziehen sein. Richtig ist zwar, daß nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen das Eigentum an diesen Gegenständen spätestens mit Erfüllung des Bierbezugsvertrages bzw. Zahlung des vereinbarten Betrages an die Bank auf die Beklagte übergehen wird. Die Beklagte hat daher zwar nur über den Zeitpunkt des Eigentumserwerbs an diesen Gegenständen geirrt, doch kann nicht gesagt werden, daß dieser Irrtum ohne jeden relevanten Einfluß auf die Vorstellung der Beklagten über den angemessenen Kaufpreis für das Unternehmen gewesen ist, ist diese doch zunächst am unbeschränkten Gebrauch der vom Mangel betroffenen Inventarstücke gehindert, die sie vor ihrem Eigentumserwerb etwa weder verkaufen noch verpfänden kann. Die Beklagte muß sich auch die Kenntis oder fahrlässige Unkenntnis des teilweisen Fremdeigentums am Inventar durch den Vertragsverfasser Dr. B***** nicht zurechnen lassen, steht doch nicht fest, daß dieser in ihrem Auftrag tätig geworden ist; daß sie seine Kosten zu tragen hat, reicht im gegebenen Zusammenhang jedenfalls nicht aus.
Ohne Bedeutung sind hingegen Feststellungen über die Ertragsfähigkeit des Unternehmens im Zeitpunkt seines Verkaufes. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß eine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entschließung einen Einfluß haben können, nicht besteht (SZ 52/22; SZ 55/51 ua); jeder Teil muß nämlich grundsätzlich selbst seine eigenen Interessen wahrnehmen (JBl 1992, 711). Beim Kauf eines Unternehmens genügt zur Erfüllung der Offenlegungspflicht des Verkäufers im allgemeinen die Überlassung derjenigen Unterlagen, aus denen sich die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens wesentlichen Umstände ergeben (WBl 1988, 341). Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Beklagten die Umsatzzahlen für die Jahre 1989 bis 1991 genannt wurden und sie weitergehende Aufklärung nicht verlangt hat. Anhand dieser Informationen war es der Beklagten jedenfalls leicht möglich, einen durchschnittlichen Tagesumsatz zu errechnen, sodaß ein von der Klägerin verursachter Irrtum über den zu erwartenden Geschäftserfolg nicht schon allein deshalb vorliegen kann, weil der Beklagten ein Kassastreifen mit einem Tagesumsatz von ca. S 30.000.- vorgewiesen worden ist. Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend eine Verfahrensergänzung in diese Richtung nicht aufgetragen.
Dem Rekurs war deshalb im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt im Rekursverfahren findet seine Begründung in § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt im Rekursverfahren findet seine Begründung in Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.