Rechtssatz RS0109843
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109843
Entscheidungsdatum
20.02.2019
Rechtssatz
Außenmauern, Scheidewände (auch Decken) zwischen einzelnen Wohnungseigentumsobjekten, Bauteile mit allgemeinen Versorgungsleitungen und tragende Innenwände unterliegen (mit den Modifikationen des § 13 WEG) den Regeln der gemeinschaftlichen Nutzung (§§ 854, 855 ABGB). Die Nutzung nichttragender Innenwände, deren Veränderung zu keiner Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer nach § 13 Abs 2 Z 1 WEG führen kann, steht hingegen allein dem Wohnungseigentümer zu (§ 13 Abs 1 WEG). Die Veränderung oder Entfernung einer nichttragenden Innenwand, die keine gemeinschaftlich genutzten Versorgungsleitungen enthält, steht daher im Belieben des Wohnungseigentümers und ist nicht nach § 13 Abs 2 WEG genehmigungsbedürftig.Außenmauern, Scheidewände (auch Decken) zwischen einzelnen Wohnungseigentumsobjekten, Bauteile mit allgemeinen Versorgungsleitungen und tragende Innenwände unterliegen (mit den Modifikationen des Paragraph 13, WEG) den Regeln der gemeinschaftlichen Nutzung (Paragraphen 854, 855, ABGB). Die Nutzung nichttragender Innenwände, deren Veränderung zu keiner Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG führen kann, steht hingegen allein dem Wohnungseigentümer zu (Paragraph 13, Absatz eins, WEG). Die Veränderung oder Entfernung einer nichttragenden Innenwand, die keine gemeinschaftlich genutzten Versorgungsleitungen enthält, steht daher im Belieben des Wohnungseigentümers und ist nicht nach Paragraph 13, Absatz 2, WEG genehmigungsbedürftig.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 90/98s
Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 90/98s
- 5 Ob 256/09x
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 256/09x
Ähnlich; Beisatz: Stützmauern oder sonstige Befestigungen an der Grundgrenze der Liegenschaft gehören zu deren allgemeinen Teilen. (T1); Bem: So schon 5 Ob 163/08v. (T2)
- 5 Ob 73/10m
Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 73/10m
Vgl auch; Beisatz: Die Außenfassade ist allgemeiner Liegenschaftsteil. (T3); Beisatz: Eine Mauer, die der Abgrenzung eines Eigengartens von sonstigen Liegenschaftsteilen und überdies der Hangbefestigung im Interesse der gesamten Liegenschaft dient, ist allgemeiner Teil der Liegenschaft. (T4)
- 5 Ob 25/13g
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 25/13g
Auch; Beisatz: Wird ein zu einer Liegenschaft gehörender Garten, der in diesem Zeitpunkt nur als Wiese gestaltet ist, durch Benützungsregelung geteilt und werden einzelnen Wohnungseigentümern Teile zur alleinigen Nutzung überlassen, wird damit ‑ vergleichbar dem Recht zur Ausgestaltung des Inneren eines Wohnungseigentumsobjekts ‑ auch das Recht zur Gartengestaltung eingeräumt. (T5)
- 5 Ob 66/14p
Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 66/14p
Auch; Beisatz: Die Kelleraußenwände und die Bodenplatte des Hauses zählen zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft. (T6)
- 5 Ob 220/14k
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 5 Ob 220/14k
Vgl auch
- 5 Ob 206/16d
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 206/16d
Auch; Beisatz: Eine Zwischendecke, der keine statische Bedeutung zukommt und die auch keine Außenbegrenzung des Mietjobjets bildet, ist kein allgemeiner Teil des Hauses. (T7); Veröff: SZ 2017/33
- 5 Ob 246/18i
Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 246/18i
Auch; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109843
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19980421_OGH0002_0050OB00090_98S0000_002