Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG; vgl auch RIS-Justiz RS0042392) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs des Antragstellers mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 52 Abs 2 WEG 2002) nicht zulässig. Dies ist wie folgt - kurz (§ 71 Abs 3 AußStrG) - zu begründen:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG; vergleiche auch RIS-Justiz RS0042392) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs des Antragstellers mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG, Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002) nicht zulässig. Dies ist wie folgt - kurz (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG) - zu begründen:
1. Die Änderung eines Objekts, welches sich (ausschließlich) auf einem im Zubehör-Wohnungseigentum stehenden Liegenschaftsteil befindet und folglich dem ausschließlichen Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers unterliegt, ist nicht nach Z 2, sondern (nur) nach Z 1 des § 16 Abs 2 WEG 2002 zu prüfen (5 Ob 19/09v = immolex 2009/126, 344 [zust Cerha] = bbl 2009/151, 197; RIS-Justiz RS0124684). Der erkennende Senat hat aber auch bereits ausgesprochen, dass Stützmauern oder sonstige Befestigungen an der Grundgrenze der Liegenschaft zu deren allgemeinen Teilen gehören (5 Ob 163/08v = wobl 2009/43, 91 [zust Illedits] = JBl 2009, 306 = MietSlg 60.094; vgl überdies RIS-Justiz RS0083122; RS0109843; RS0117707). Die Beurteilung des Rekursgerichts, die die Liegenschaft abgrenzende Gartenmauer samt -zaun gehöre zu den allgemeinen Teilen, weshalb die vom Antragsteller begehrte Änderung nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 zu prüfen sei, hält sich demnach im Rahmen bereits vorliegender Rechtsprechung des erkennenden Senats und damit des Obersten Gerichtshofs.1. Die Änderung eines Objekts, welches sich (ausschließlich) auf einem im Zubehör-Wohnungseigentum stehenden Liegenschaftsteil befindet und folglich dem ausschließlichen Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers unterliegt, ist nicht nach Ziffer 2,, sondern (nur) nach Ziffer eins, des Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 zu prüfen (5 Ob 19/09v = immolex 2009/126, 344 [zust Cerha] = bbl 2009/151, 197; RIS-Justiz RS0124684). Der erkennende Senat hat aber auch bereits ausgesprochen, dass Stützmauern oder sonstige Befestigungen an der Grundgrenze der Liegenschaft zu deren allgemeinen Teilen gehören (5 Ob 163/08v = wobl 2009/43, 91 [zust Illedits] = JBl 2009, 306 = MietSlg 60.094; vergleiche überdies RIS-Justiz RS0083122; RS0109843; RS0117707). Die Beurteilung des Rekursgerichts, die die Liegenschaft abgrenzende Gartenmauer samt -zaun gehöre zu den allgemeinen Teilen, weshalb die vom Antragsteller begehrte Änderung nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 2002 zu prüfen sei, hält sich demnach im Rahmen bereits vorliegender Rechtsprechung des erkennenden Senats und damit des Obersten Gerichtshofs.
2. Wenn das Rekursgericht aus der die wechselseitigen Erhaltungspflichten normierenden Benützungsregelung kein Recht des Antragstellers auf Entfernung der Liegenschaftsbegrenzung abzuleiten vermochte, dann stellt dies eine Vertragsauslegung im Einzelfall dar, der keine aufzugreifende und damit korrekturbedürfte Verkennung von Auslegungsgrundsätzen anhaftet (vgl RIS-Justiz RS0112106 [insb T1]; RS0042776).2. Wenn das Rekursgericht aus der die wechselseitigen Erhaltungspflichten normierenden Benützungsregelung kein Recht des Antragstellers auf Entfernung der Liegenschaftsbegrenzung abzuleiten vermochte, dann stellt dies eine Vertragsauslegung im Einzelfall dar, der keine aufzugreifende und damit korrekturbedürfte Verkennung von Auslegungsgrundsätzen anhaftet vergleiche RIS-Justiz RS0112106 [insb T1]; RS0042776).
3. Das Rekursgericht ist aufgrund vertretbarer Rechtsansicht zum Ergebnis gelangt, dass der Sachantrag des Antragstellers auf der Grundlage des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 zu prüfen ist. Wenn das Rekursgericht dazu die Sachverhaltsgrundlage für ergänzungsbedürftig erachtet, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (RIS-Justiz RS0042179).3. Das Rekursgericht ist aufgrund vertretbarer Rechtsansicht zum Ergebnis gelangt, dass der Sachantrag des Antragstellers auf der Grundlage des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 2002 zu prüfen ist. Wenn das Rekursgericht dazu die Sachverhaltsgrundlage für ergänzungsbedürftig erachtet, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (RIS-Justiz RS0042179).
4. Die Einschätzung des Rekursgerichts, dass der Antragsteller lediglich eine Änderung der Widmung (Nutzungsart) seiner Zubehörfläche, aber keine Schaffung von Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge iSd § 2 Abs 2 WEG 2002 anstrebt, bekämpft der Antragsteller nicht (vgl dazu auch 5 Ob 311/03a = MietSlg 56.470 = bbl 2004/111).4. Die Einschätzung des Rekursgerichts, dass der Antragsteller lediglich eine Änderung der Widmung (Nutzungsart) seiner Zubehörfläche, aber keine Schaffung von Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge iSd Paragraph 2, Absatz 2, WEG 2002 anstrebt, bekämpft der Antragsteller nicht vergleiche dazu auch 5 Ob 311/03a = MietSlg 56.470 = bbl 2004/111).
Da der Antragsteller somit insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage geltend macht, ist sein Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG 2002. Die demnach maßgeblichen Billigkeitserwägungen können erst in der die Sache erledigenden Endentscheidung angestellt werden (vgl 5 Ob 179/08x; 5 Ob 223/07s).5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002. Die demnach maßgeblichen Billigkeitserwägungen können erst in der die Sache erledigenden Endentscheidung angestellt werden vergleiche 5 Ob 179/08x; 5 Ob 223/07s).