Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts (vgl RIS-Justiz RS0042392) liegen die in § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 Z 15 MRG normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht vor, was wie folgt kurz darzustellen ist:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts vergleiche RIS-Justiz RS0042392) liegen die in Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 15, MRG normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht vor, was wie folgt kurz darzustellen ist:
1. Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass ein Vermieter nicht zu einer Leistung verurteilt bzw durch Ordnungsstrafen gezwungen werden kann, von der nach Beurteilung des Verkehrs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie nicht mehr erbracht werden kann, etwa weil die notwendige Mitwirkung eines Dritten nicht zu erreichen ist. Dem rechnungslegungspflichtigen Vermieter muss die Einrede der Unmöglichkeit der Leistung zugebilligt werden, wofür ihn die Beweislast trifft (vgl RIS-Justiz RS0115570 ua).1. Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass ein Vermieter nicht zu einer Leistung verurteilt bzw durch Ordnungsstrafen gezwungen werden kann, von der nach Beurteilung des Verkehrs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie nicht mehr erbracht werden kann, etwa weil die notwendige Mitwirkung eines Dritten nicht zu erreichen ist. Dem rechnungslegungspflichtigen Vermieter muss die Einrede der Unmöglichkeit der Leistung zugebilligt werden, wofür ihn die Beweislast trifft vergleiche RIS-Justiz RS0115570 ua).
Um einem Rechnungslegungsbegehren stattzugeben, muss eine ernstzunehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance bestehen, die dafür notwendigen Unterlagen zu beschaffen.
2. Auf welche Weise der Nachweis der Unmöglichkeit der Leistung zu erfolgen hat, etwa dass die notwendige Mitwirkung von Dritten nicht zu erreichen ist (vgl Reischauer in Rummel3 Rz 10 zu § 920 ABGB mwN; SZ 69/226 = wobl 1998, 176/118 [Call]; wobl 2000, 246/133; 5 Ob 163/01h; 5 Ob 244/02x), kann immer nur im Einzelfall beurteilt werden, was die Zulässigkeit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs auf die Geltendmachung einer gravierenden, aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz reduziert (vgl RIS-Justiz RS0042179 [T 14; T 16 und 17]; RS0007236).2. Auf welche Weise der Nachweis der Unmöglichkeit der Leistung zu erfolgen hat, etwa dass die notwendige Mitwirkung von Dritten nicht zu erreichen ist vergleiche Reischauer in Rummel3 Rz 10 zu Paragraph 920, ABGB mwN; SZ 69/226 = wobl 1998, 176/118 [Call]; wobl 2000, 246/133; 5 Ob 163/01h; 5 Ob 244/02x), kann immer nur im Einzelfall beurteilt werden, was die Zulässigkeit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs auf die Geltendmachung einer gravierenden, aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz reduziert vergleiche RIS-Justiz RS0042179 [T 14; T 16 und 17]; RS0007236).
Eine solche ist nach der Sachlage nicht zu erkennen.
3. Der Oberste Gerichtshof ist auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz. Erachtet das Rekursgericht die Tatsachengrundlagen noch für ergänzungsbedürftig, so kann dem nicht entgegengetreten werden, weil dem Obersten Gerichtshof die Prüfung, ob weitere Beweise aufzunehmen sind, verwehrt ist (vgl RIS-Justiz RS0007236 [T5]).3. Der Oberste Gerichtshof ist auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz. Erachtet das Rekursgericht die Tatsachengrundlagen noch für ergänzungsbedürftig, so kann dem nicht entgegengetreten werden, weil dem Obersten Gerichtshof die Prüfung, ob weitere Beweise aufzunehmen sind, verwehrt ist vergleiche RIS-Justiz RS0007236 [T5]).
4. Dass es daher das Rekursgericht zum Nachweis der Unmöglichkeit nicht für ausreichend erachtet hat, dass vom Vorverwalter keine Unterlagen zu erhalten waren, selbst wenn dies durch Klagsführung (die allerdings durch eine Ruhensvereinbarung endete) versucht wurde, ist daher vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar.
Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.
Der Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG. Die demnach maßgeblichen Billigkeitserwägungen können erst in dem die Sache erledigenden Sachbeschluss angestellt werden.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG. Die demnach maßgeblichen Billigkeitserwägungen können erst in dem die Sache erledigenden Sachbeschluss angestellt werden.