Rechtssatz RS0109852
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109852
Entscheidungsdatum
21.04.1998
Rechtssatz
Besteht die Nebenleistung in einem Gutschein, so hängt die Beurteilung, ob eine Zugabe oder ein Rabatt anzunehmen ist, davon ab, was der Gutschein seinem Inhalt nach verbrieft. Berechtigt der nicht in Geld einlösbare Gutschein zum verbilligten oder Gratisbezug einer anderen Ware, so liegt, wenn die anderen Voraussetzungen gegeben sind, eine Zugabe vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109852
Dokumentnummer
JJR_19980421_OGH0002_0040OB00109_98B0000_001