Rechtssatz RS0109877
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109877
Geschäftszahl
10ObS420/97f
Entscheidungsdatum
28.04.1998
Rechtssatz
Die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (Konzipient) ist als Ausbildungszeit anzusehen und kann somit als Berufsausbildung im Sinne des § 180 Abs 1 ASVG qualifiziert werden. Die Berufsausbildung eines Rechtsanwaltsanwärters ist frühestens mit der Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung abgeschlossen.Die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (Konzipient) ist als Ausbildungszeit anzusehen und kann somit als Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 180, Absatz eins, ASVG qualifiziert werden. Die Berufsausbildung eines Rechtsanwaltsanwärters ist frühestens mit der Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung abgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109877
Dokumentnummer
JJR_19980428_OGH0002_010OBS00420_97F0000_002