In § 180 ASVG finden sich Bestimmungen über die besondere Bemessungsgrundlage für Personen unter 30 Jahren. Befand sich der Versicherte zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch in einer Berufs- oder Schulausbildung, so wird von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach der Beitragsgrundlage errechnet, die für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen in der Regel erreicht wird; hiebei sind solche Erhöhungen der Beitragsgrundlage nicht zu berücksichtigen, die der Versicherte erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres erreicht hätte (Abs 1). Diese Bestimmung ist entsprechend für Versicherte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Versicherten günstiger ist (Abs 2). Diese besondere Bemessungsgrundlage hat den Zweck, die Unterversorgung jüngerer Unfallopfer zu vermeiden: Trifft der Unfall nämlich einen Versicherten in jungen Jahren, wird er nur eine niedrige Beitragsgrundlage haben, die sich bis an sein Lebensende nicht verändern könnte. Es soll daher eine fiktive Bemessungsgrundlage gebildet werden, der der kollektivvertragliche oder tatsächlich regelmäßig erzielbare Lohn zugrundezulegen ist, den Personen mit gleicher Ausbildung bis zum 30. Lebensjahr erzielen können; auf diese Weise soll jugendlichen Versehrten eine einigermaßen akzeptable Rentenhöhe gewährleistet werden (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4, 119, derselbe in Tomandl, SV-System, 8. ErgLfg, 326; Seitler, Die Bemessungsgrundlagen in der gesetzlichen Unfallversicherung, SozSi 1974, 563 ff).In Paragraph 180, ASVG finden sich Bestimmungen über die besondere Bemessungsgrundlage für Personen unter 30 Jahren. Befand sich der Versicherte zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch in einer Berufs- oder Schulausbildung, so wird von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach der Beitragsgrundlage errechnet, die für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen in der Regel erreicht wird; hiebei sind solche Erhöhungen der Beitragsgrundlage nicht zu berücksichtigen, die der Versicherte erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres erreicht hätte (Absatz eins,). Diese Bestimmung ist entsprechend für Versicherte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Versicherten günstiger ist (Absatz 2,). Diese besondere Bemessungsgrundlage hat den Zweck, die Unterversorgung jüngerer Unfallopfer zu vermeiden: Trifft der Unfall nämlich einen Versicherten in jungen Jahren, wird er nur eine niedrige Beitragsgrundlage haben, die sich bis an sein Lebensende nicht verändern könnte. Es soll daher eine fiktive Bemessungsgrundlage gebildet werden, der der kollektivvertragliche oder tatsächlich regelmäßig erzielbare Lohn zugrundezulegen ist, den Personen mit gleicher Ausbildung bis zum 30. Lebensjahr erzielen können; auf diese Weise soll jugendlichen Versehrten eine einigermaßen akzeptable Rentenhöhe gewährleistet werden (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4, 119, derselbe in Tomandl, SV-System, 8. ErgLfg, 326; Seitler, Die Bemessungsgrundlagen in der gesetzlichen Unfallversicherung, SozSi 1974, 563 ff).
Die Parteien sind übereinstimmend der zutreffenden Auffassung, daß die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (Konzipient) als Ausbildungszeit anzusehen ist, somit als Berufsausbildung im Sinne des § 180 Abs 1 ASVG qualifiziert werden kann. Der Begriff der Berufsausbildung setzt voraus, daß eine Ausbildung im Hinblick auf den zukünftigen Beruf vorgenommen wird. Wesentlich für den Begriff der Berufsausbildung ist, welches Berufsziel der Verletzte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls angestrebt hat (vgl Brackmann, Handbuch der SV 3, Gesetzliche Unfallversicherung, § 90 Rz 11 bis 13; Lauterbach, UV3 59. Lfg 426; Etmer/Schulz, RVO Drittes Buch, Unfallversicherung, Band I, 44. ErgLfg 108/1 zur vergleichbaren deutschen Rechtslage; zur Referendarzeit als Berufsausbildung Brackmann aaO Rz 17 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG). Weiters sind die Streitteile übereinstimmend der zutreffenden Auffassung, daß diese Berufsausbildung des Klägers frühestens mit der Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung am 24.5.1996 abgeschlossen war (so auch Keller in Hauck, Sozialgesetzbuch, SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung, K § 90 Rz 9). Da somit die Berufsausbildung des Klägers jedenfalls vor der Vollendung des 30. Lebensjahres nicht abgeschlossen war, kommt § 180 Abs 1 ASVG, wie die Revisionswerberin zutreffend ausführt, nicht zur Anwendung. Diese Bestimmung stellt nämlich darauf ab, daß ab dem Zeitpunkt in dem die begonnene Berufsausbildung abgeschlossen gewesen wäre, der Arbeitsverdienst bis zur Erreichung des 30. Lebensjahres erhöht wird, nicht aber darüber hinaus. Zu prüfen ist daher, ob der Kläger die Bestimmung des § 180 Abs 2 ASVG für sich in Anspruch nehmen kann.Die Parteien sind übereinstimmend der zutreffenden Auffassung, daß die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (Konzipient) als Ausbildungszeit anzusehen ist, somit als Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 180, Absatz eins, ASVG qualifiziert werden kann. Der Begriff der Berufsausbildung setzt voraus, daß eine Ausbildung im Hinblick auf den zukünftigen Beruf vorgenommen wird. Wesentlich für den Begriff der Berufsausbildung ist, welches Berufsziel der Verletzte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls angestrebt hat vergleiche Brackmann, Handbuch der SV 3, Gesetzliche Unfallversicherung, Paragraph 90, Rz 11 bis 13; Lauterbach, UV3 59. Lfg 426; Etmer/Schulz, RVO Drittes Buch, Unfallversicherung, Band römisch eins, 44. ErgLfg 108/1 zur vergleichbaren deutschen Rechtslage; zur Referendarzeit als Berufsausbildung Brackmann aaO Rz 17 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG). Weiters sind die Streitteile übereinstimmend der zutreffenden Auffassung, daß diese Berufsausbildung des Klägers frühestens mit der Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung am 24.5.1996 abgeschlossen war (so auch Keller in Hauck, Sozialgesetzbuch, SGB römisch sieben Gesetzliche Unfallversicherung, K Paragraph 90, Rz 9). Da somit die Berufsausbildung des Klägers jedenfalls vor der Vollendung des 30. Lebensjahres nicht abgeschlossen war, kommt Paragraph 180, Absatz eins, ASVG, wie die Revisionswerberin zutreffend ausführt, nicht zur Anwendung. Diese Bestimmung stellt nämlich darauf ab, daß ab dem Zeitpunkt in dem die begonnene Berufsausbildung abgeschlossen gewesen wäre, der Arbeitsverdienst bis zur Erreichung des 30. Lebensjahres erhöht wird, nicht aber darüber hinaus. Zu prüfen ist daher, ob der Kläger die Bestimmung des Paragraph 180, Absatz 2, ASVG für sich in Anspruch nehmen kann.
§ 180 Abs 2 ASVG betrifft grundsätzlich andere, daß heißt von § 180 Abs 1 ASVG nicht erfaßte Versicherte - ausgenommen Schüler und Studenten -, die vor der Vollendung ihres 30. Lebensjahrs verunfallt sind (Tomandl, SV-System aaO; Seitler aaO 565). Daraus darf allerdings nicht geschlossen werden, daß sich die Regelungen der Abs 1 und 2 gegenseitig ausschließen; sie ergänzen sich vielmehr dann, wenn der Verletzte sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befand und noch nicht 30 Jahre alt war (so auch Brackmann aaO Rz 29 mit Hinweis auf Entscheidungen des BSG zu § 573 RVO). Die Bestimmung des § 180 Abs 2 ASVG ist daher nicht schon deshalb unanwendbar, weil sich der Kläger zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch in einer Berufsausbildung befand.Paragraph 180, Absatz 2, ASVG betrifft grundsätzlich andere, daß heißt von Paragraph 180, Absatz eins, ASVG nicht erfaßte Versicherte - ausgenommen Schüler und Studenten -, die vor der Vollendung ihres 30. Lebensjahrs verunfallt sind (Tomandl, SV-System aaO; Seitler aaO 565). Daraus darf allerdings nicht geschlossen werden, daß sich die Regelungen der Absatz eins und 2 gegenseitig ausschließen; sie ergänzen sich vielmehr dann, wenn der Verletzte sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befand und noch nicht 30 Jahre alt war (so auch Brackmann aaO Rz 29 mit Hinweis auf Entscheidungen des BSG zu Paragraph 573, RVO). Die Bestimmung des Paragraph 180, Absatz 2, ASVG ist daher nicht schon deshalb unanwendbar, weil sich der Kläger zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch in einer Berufsausbildung befand.
Aus dem Zusammenhalt beider Absätze des § 180 ASVG und aus der entsprechenden Anwendung des Abs 1 in Fällen des Abs 2 ergibt sich aber, wie die Revisionswerberin zutreffend darlegt, daß in Ansehung der Beitragsgrundlage nur auf das Lebensalter abgestellt wird und eine Anpassung des Arbeitsverdienstes aus anderen Gründen nicht vorgesehen ist. Es dürfen demnach nur solche Lohnsteigerungen berücksichtigt werden, die vom Lebensalter des Beschäftigten abhängig sind. Wenn hingegen eine Steigerung des Entgelts unabhängig vom Lebensalter nach Berufsjahren oder Leistung vorgesehen ist, kann diese Bestimmung nicht angewendet werden; eine entsprechende Anwendung wäre hier nicht möglich, da auch § 180 Abs 2 ASVG als Ausnahmevorschrift von dem Grundsatz, daß als Arbeitsverdienst das Arbeitseinkommen im Jahre vor dem Unfall gilt, nicht ausdehnend auszulegen ist (so auch Lauterbach aaO Rz 13 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG zum vergleichbaren § 573 RVO; Etmer/Schulz, RVO Drittes Buch Unfallversicherung, Bd I 108/3).Aus dem Zusammenhalt beider Absätze des Paragraph 180, ASVG und aus der entsprechenden Anwendung des Absatz eins, in Fällen des Absatz 2, ergibt sich aber, wie die Revisionswerberin zutreffend darlegt, daß in Ansehung der Beitragsgrundlage nur auf das Lebensalter abgestellt wird und eine Anpassung des Arbeitsverdienstes aus anderen Gründen nicht vorgesehen ist. Es dürfen demnach nur solche Lohnsteigerungen berücksichtigt werden, die vom Lebensalter des Beschäftigten abhängig sind. Wenn hingegen eine Steigerung des Entgelts unabhängig vom Lebensalter nach Berufsjahren oder Leistung vorgesehen ist, kann diese Bestimmung nicht angewendet werden; eine entsprechende Anwendung wäre hier nicht möglich, da auch Paragraph 180, Absatz 2, ASVG als Ausnahmevorschrift von dem Grundsatz, daß als Arbeitsverdienst das Arbeitseinkommen im Jahre vor dem Unfall gilt, nicht ausdehnend auszulegen ist (so auch Lauterbach aaO Rz 13 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG zum vergleichbaren Paragraph 573, RVO; Etmer/Schulz, RVO Drittes Buch Unfallversicherung, Bd römisch eins 108/3).
Die dargelegte, in der Bundesrepublik Deutschland vertretene Auffassung kann auch aus folgenden Gründen für den inländischen Rechtsbereich übernommen werden: Mit Ausnahme des damals maßgeblichen Lebensalters von 21 Jahren war die Bestimmung des § 180 ASVG schon in der Stammfassung des ASVG enthalten. Sie wurde mit einer geringfügigen sprachlichen, nicht aber inhaltlichen Änderung aus der damals geltenden RVO entnommen (vgl RV zum ASVG 599 BlgNR 7. GP 64).Die dargelegte, in der Bundesrepublik Deutschland vertretene Auffassung kann auch aus folgenden Gründen für den inländischen Rechtsbereich übernommen werden: Mit Ausnahme des damals maßgeblichen Lebensalters von 21 Jahren war die Bestimmung des Paragraph 180, ASVG schon in der Stammfassung des ASVG enthalten. Sie wurde mit einer geringfügigen sprachlichen, nicht aber inhaltlichen Änderung aus der damals geltenden RVO entnommen vergleiche Regierungsvorlage zum ASVG 599 BlgNR 7. Gesetzgebungsperiode 64).
§ 565 Abs 1 RVO idF des 6. Änderungsgesetzes in der Unfallversicherung vom 9.3.1942, RGBl I S 107, bestimmte, daß der Jahresarbeitsverdienst (also die Bemessungsgrundlage) nach dem Entgelt berechnet werden sollte, "der dann für Personen gleicher Ausbildung durch Tarif oder sonst allgemein für einzelne Berufsjahre festgesetzt ist." § 180 Abs 2 ASVG entsprach völlig dem § 565 Abs 2 RVO (aF). Diese Normen wurden in Deutschland erst durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) vom 30.4.1963 dahin neu gefaßt, daß nunmehr nach § 573 Abs 1 RVO (nF) der neuen Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes das Entgelt zugrunde gelegt werden sollte, das in diesem Zeitpunkt (Beendigung der Ausbildung) für Personen gleicher Ausbildung und gleichen Alters durch Tarif festgesetzt oder sonst ortsüblich war. Auch § 573 Abs 2 RVO idF des UVNG sprach vom Arbeitsentgelt, das für Personen mit gleichartiger Tätigkeit durch Tarif festgesetzt oder sonst ortsüblich war. Auch dabei sollte - wie bei allen vorangegangenen Regelungen - nur auf das Lebensalter abgestellt werden und eine Anpassung aus anderen Gründen nicht stattfinden. Erst der nunmehr seit 1.1.1997 geltende, an die Stelle des § 573 RVO getretene § 90 SGB VII setzte das Lebensalter vom vollendeten 25. auf das 30. Lebensjahr hinauf und zog jetzt auch Erhöhung des Arbeitsentgelts in Betracht, die durch Tarifvertrag von dem Erreichen einer bestimmten Anzahl von Berufsjahren abhängig gemacht werden (vgl Keller in Hauck, SGB VII K § 90 Rz 4 ff, 17 ff; Burchardt in Brackmann aaO § 90 Rz 27 ff).Paragraph 565, Absatz eins, RVO in der Fassung des 6. Änderungsgesetzes in der Unfallversicherung vom 9.3.1942, RGBl römisch eins S 107, bestimmte, daß der Jahresarbeitsverdienst (also die Bemessungsgrundlage) nach dem Entgelt berechnet werden sollte, "der dann für Personen gleicher Ausbildung durch Tarif oder sonst allgemein für einzelne Berufsjahre festgesetzt ist." Paragraph 180, Absatz 2, ASVG entsprach völlig dem Paragraph 565, Absatz 2, RVO (aF). Diese Normen wurden in Deutschland erst durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) vom 30.4.1963 dahin neu gefaßt, daß nunmehr nach Paragraph 573, Absatz eins, RVO (nF) der neuen Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes das Entgelt zugrunde gelegt werden sollte, das in diesem Zeitpunkt (Beendigung der Ausbildung) für Personen gleicher Ausbildung und gleichen Alters durch Tarif festgesetzt oder sonst ortsüblich war. Auch Paragraph 573, Absatz 2, RVO in der Fassung des UVNG sprach vom Arbeitsentgelt, das für Personen mit gleichartiger Tätigkeit durch Tarif festgesetzt oder sonst ortsüblich war. Auch dabei sollte - wie bei allen vorangegangenen Regelungen - nur auf das Lebensalter abgestellt werden und eine Anpassung aus anderen Gründen nicht stattfinden. Erst der nunmehr seit 1.1.1997 geltende, an die Stelle des Paragraph 573, RVO getretene Paragraph 90, SGB römisch sieben setzte das Lebensalter vom vollendeten 25. auf das 30. Lebensjahr hinauf und zog jetzt auch Erhöhung des Arbeitsentgelts in Betracht, die durch Tarifvertrag von dem Erreichen einer bestimmten Anzahl von Berufsjahren abhängig gemacht werden vergleiche Keller in Hauck, SGB römisch sieben K Paragraph 90, Rz 4 ff, 17 ff; Burchardt in Brackmann aaO Paragraph 90, Rz 27 ff).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies die Unanwendbarkeit des § 180 ASVG, weil einerseits der Kläger die Rechtsanwaltsprüfung erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres ablegen konnte, andererseits sein Verdienst auch vor Vollendung des 30. Lebensjahres nicht mit seinem Lebensalter zusammenhing. Rechtsanwaltsanwärter (Konzipienten) werden üblicherweise nicht nach ihrem Alter, sondern nach Leistung und Ausmaß ihrer Vertretungsbefugnis entlohnt. Gegen die ziffermäßige Berechnung der Bemessungsgrundlage nach § 179 ASVG im Sinne des angefochtenen Bescheides aber auch des Urteiles der ersten Instanz wurden keine Einwendungen erhoben.Für den vorliegenden Fall bedeutet dies die Unanwendbarkeit des Paragraph 180, ASVG, weil einerseits der Kläger die Rechtsanwaltsprüfung erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres ablegen konnte, andererseits sein Verdienst auch vor Vollendung des 30. Lebensjahres nicht mit seinem Lebensalter zusammenhing. Rechtsanwaltsanwärter (Konzipienten) werden üblicherweise nicht nach ihrem Alter, sondern nach Leistung und Ausmaß ihrer Vertretungsbefugnis entlohnt. Gegen die ziffermäßige Berechnung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 179, ASVG im Sinne des angefochtenen Bescheides aber auch des Urteiles der ersten Instanz wurden keine Einwendungen erhoben.
In Stattgebung der Revision der beklagten Partei war daher das Urteil der ersten Instanz vollinhaltlich wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an dem im Rechtsmittelverfahren unterlegenen Kläger sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an dem im Rechtsmittelverfahren unterlegenen Kläger sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan.