Rechtssatz RS0109882
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109882
Geschäftszahl
10ObS420/97f
Entscheidungsdatum
28.04.1998
Rechtssatz
§ 180 ASVG ist unanwendbar, wenn der Konzipient die Rechtsanwaltsprüfung erst nach dem dreißigsten Lebensjahr abgelegt und sein Verdienst vor Vollendung des dreißigsten Lebensjahres nicht mit seinem Lebensalter zusammenhängt, weil Rechtsanwaltsanwärter üblicherweise nicht nach ihrem Alter, sondern nach Leistung und Ausmaß ihrer Vertretungsbefugnis entlohnt werden.Paragraph 180, ASVG ist unanwendbar, wenn der Konzipient die Rechtsanwaltsprüfung erst nach dem dreißigsten Lebensjahr abgelegt und sein Verdienst vor Vollendung des dreißigsten Lebensjahres nicht mit seinem Lebensalter zusammenhängt, weil Rechtsanwaltsanwärter üblicherweise nicht nach ihrem Alter, sondern nach Leistung und Ausmaß ihrer Vertretungsbefugnis entlohnt werden.
Schlagworte
30. Lebensjahr; 30. Lebensjahres
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109882
Dokumentnummer
JJR_19980428_OGH0002_010OBS00420_97F0000_007