Rechtssatz RS0109880
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109880
Entscheidungsdatum
13.09.2016
Rechtssatz
§ 180 Abs 2 ASVG betrifft grundsätzlich andere, dass heißt von § 180 Abs 1 ASVG nicht erfasste Versicherte - ausgenommen Schüler und Studenten -, die vor der Vollendung ihres dreißigsten Lebensjahrs verunfallt sind. Daraus darf allerdings nicht geschlossen werden, dass sich die Regelungen der Abs 1 und 2 gegenseitig ausschließen; sie ergänzen sich vielmehr dann, wenn der Verletzte sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch in einer Schulausbildung oder Berufsausbildung befand und noch nicht dreißig Jahre alt war.Paragraph 180, Absatz 2, ASVG betrifft grundsätzlich andere, dass heißt von Paragraph 180, Absatz eins, ASVG nicht erfasste Versicherte - ausgenommen Schüler und Studenten -, die vor der Vollendung ihres dreißigsten Lebensjahrs verunfallt sind. Daraus darf allerdings nicht geschlossen werden, dass sich die Regelungen der Absatz eins und 2 gegenseitig ausschließen; sie ergänzen sich vielmehr dann, wenn der Verletzte sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch in einer Schulausbildung oder Berufsausbildung befand und noch nicht dreißig Jahre alt war.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 420/97f
Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 ObS 420/97f
Veröff: SZ 71/80
- 10 ObS 82/98a
Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 ObS 82/98a
nur: § 180 Abs 2 ASVG betrifft grundsätzlich andere, dass heißt von § 180 Abs 1 ASVG nicht erfasste Versicherte - ausgenommen Schüler und Studenten -, die vor der Vollendung ihres dreißigsten Lebensjahrs verunfallt sind. (T1)
Beisatz: Sofern dies für sie günstiger ist. (T2)
- 10 ObS 60/16w
Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 ObS 60/16w
Schlagworte
30. Lebensjahrs, 30 Jahre
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109880
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016
Dokumentnummer
JJR_19980428_OGH0002_010OBS00420_97F0000_005