Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0109880×

Rechtssatz RS0109880

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109880

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Rechtssatz

Paragraph 180, Absatz 2, ASVG betrifft grundsätzlich andere, dass heißt von Paragraph 180, Absatz eins, ASVG nicht erfasste Versicherte - ausgenommen Schüler und Studenten -, die vor der Vollendung ihres dreißigsten Lebensjahrs verunfallt sind. Daraus darf allerdings nicht geschlossen werden, dass sich die Regelungen der Absatz eins und 2 gegenseitig ausschließen; sie ergänzen sich vielmehr dann, wenn der Verletzte sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch in einer Schulausbildung oder Berufsausbildung befand und noch nicht dreißig Jahre alt war.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 420/97f
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 ObS 420/97f
    Veröff: SZ 71/80
  • 10 ObS 82/98a
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 ObS 82/98a
    nur: § 180 Abs 2 ASVG betrifft grundsätzlich andere, dass heißt von § 180 Abs 1 ASVG nicht erfasste Versicherte - ausgenommen Schüler und Studenten -, die vor der Vollendung ihres dreißigsten Lebensjahrs verunfallt sind. (T1)
    Beisatz: Sofern dies für sie günstiger ist. (T2)
  • 10 ObS 60/16w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 ObS 60/16w

Schlagworte

30. Lebensjahrs, 30 Jahre

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109880

Im RIS seit

28.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016

Dokumentnummer

JJR_19980428_OGH0002_010OBS00420_97F0000_005