Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0109881×

Rechtssatz RS0109881

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109881

Geschäftszahl

10ObS420/97f

Entscheidungsdatum

28.04.1998

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhalt beider Absätze des Paragraph 180, ASVG und aus der entsprechenden Anwendung des Absatz eins, in Fällen des Absatz 2, ergibt sich, daß im Paragraph 180, Absatz 2, ASVG in Ansehung der Beitragsgrundlage nur auf das Lebensalter abgestellt wird und eine Anpassung des Arbeitsverdienstes aus anderen Gründen nicht vorgesehen ist. Es dürfen nur solche Lohnsteigerungen berücksichtigt werden, die vom Lebensalter des Beschäftigten abhängig sind. Wenn hingegen eine Steigerung des Entgelts unabhängig vom Lebensalter nach Berufsjahren oder Leistung vorgesehen ist, kann diese Bestimmung nicht angewendet werden; eine entsprechende Anwendung ist hier nicht möglich, da Paragraph 180, Absatz 2, ASVG als Ausnahmevorschrift von dem Grundsatz, daß als Arbeitsverdienst das Arbeitseinkommen im Jahr vor dem Unfall gilt, nicht ausdehnend auszulegen ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 420/97f
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 ObS 420/97f
    Veröff: SZ 71/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109881

Dokumentnummer

JJR_19980428_OGH0002_010OBS00420_97F0000_006