Rechtssatz RS0109879
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109879
Geschäftszahl
10ObS420/97f
Entscheidungsdatum
28.04.1998
Rechtssatz
§ 180 Abs 1 ASVG stellt darauf ab, dass ab dem Zeitpunkt, in dem die begonnene Berufsausbildung abgeschlossen gewesen wäre, der Arbeitsverdienst bis zur Erreichung des dreißigsten Lebensjahres erhöht wird, nicht aber darüber hinaus. Der Versicherte kann in diesem Fall unter Umständen die Bestimmung des § 180 Abs 2 ASVG für sich in Anspruch nehmen.Paragraph 180, Absatz eins, ASVG stellt darauf ab, dass ab dem Zeitpunkt, in dem die begonnene Berufsausbildung abgeschlossen gewesen wäre, der Arbeitsverdienst bis zur Erreichung des dreißigsten Lebensjahres erhöht wird, nicht aber darüber hinaus. Der Versicherte kann in diesem Fall unter Umständen die Bestimmung des Paragraph 180, Absatz 2, ASVG für sich in Anspruch nehmen.
Schlagworte
30. Lebensjahres
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109879
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19980428_OGH0002_010OBS00420_97F0000_004