Rechtssatz RS0109886
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109886
Entscheidungsdatum
28.04.1998
Rechtssatz
Ist durch eine rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsverfahren bindend ausgesprochen, daß der Versicherte während der ambulanten Behandlung nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlag, so kann der in diesem Zusammenhang stehende Unfall nicht als Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 1 ASVG anerkannt werden, weil er sich nicht im Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit ereignet hat.Ist durch eine rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsverfahren bindend ausgesprochen, daß der Versicherte während der ambulanten Behandlung nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlag, so kann der in diesem Zusammenhang stehende Unfall nicht als Arbeitsunfall im Sinn des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG anerkannt werden, weil er sich nicht im Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit ereignet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109886
Dokumentnummer
JJR_19980428_OGH0002_010OBS00018_98I0000_001