Entscheidungsgründe:
Durch den Chefarzt der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse wurden dem am 21.10.1919 geborenen Kläger nach fachärztlicher Überweisung zehn Behandlungseinheiten für eine Unterwassermassage in der physikotherapeutischen Abteilung bzw Badeabteilung im Gebäude der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse genehmigt. Diese Behandlungen werden ambulant durchgeführt und dauern pro Behandlungstag jeweils 1/2 bis eine 3/4 Stunde. Nach jeder Behandlung wäre der Kläger wieder nach Hause gegangen. Am 16.6.1992 fand er sich termingemäß im Krankenkassengebäude ein. In der Folge stürzte er dort im Bereich der Badeabteilung am Gang, dabei zog er sich eine Kniescheibenverletzung zu.
Die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt lehnte mit Bescheid von 1.4.1993 den Anspruch des Klägers auf Entschädigung aus Anlaß des Unfalls ab, weil dieser sich im Rahmen einer ambulanten Unterwassertherapie ereignet habe und nicht im Rahmen der Unterbringung in einer Einrichtung, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge diene, weshalb der Kläger nicht dem Versicherungsschutz genießenden Personenkreis angehöre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Klage mit dem Begehren auf Zuerkennung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß, mindestens 20 vH der Vollrente. Zur Begründung führt der Kläger an, entscheidend für den Versicherungsschutz nach § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG sei gerade nicht die Unterbringung in einer solchen Anstalt, sondern vielmehr die medizinische Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Klage mit dem Begehren auf Zuerkennung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß, mindestens 20 vH der Vollrente. Zur Begründung führt der Kläger an, entscheidend für den Versicherungsschutz nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG sei gerade nicht die Unterbringung in einer solchen Anstalt, sondern vielmehr die medizinische Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger sei am Unfallstag nicht unter dem Versicherungsschutz des § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG gestanden.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger sei am Unfallstag nicht unter dem Versicherungsschutz des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG gestanden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und hielt die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes für zutreffend.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Er beantragt sinngemäß die Abänderung im Sinne einer Stattgebung seines Klagebegehrens.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.
Der Oberste Gerichtshof faßte am 22. März 1994 zu 10 ObS 71/94 (veröffentlicht in SSV-NF 8/32) den Beschluß, das Revisionsverfahren zu unterbrechen, bis über die strittige Vorfrage der Versicherungspflicht des Klägers als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden sei, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofverfahrens. Da es im vorliegenden Verfahren zunächst um die Frage gehe, ob der Kläger am Unfallstag überhaupt der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen sei und da diese Vorfrage strittig sei, sei das Revisionsverfahren nach § 74 Abs 1 ASGG zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage im Verfahren in Verwaltungssachen entschieden worden sei.Der Oberste Gerichtshof faßte am 22. März 1994 zu 10 ObS 71/94 (veröffentlicht in SSV-NF 8/32) den Beschluß, das Revisionsverfahren zu unterbrechen, bis über die strittige Vorfrage der Versicherungspflicht des Klägers als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden sei, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofverfahrens. Da es im vorliegenden Verfahren zunächst um die Frage gehe, ob der Kläger am Unfallstag überhaupt der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen sei und da diese Vorfrage strittig sei, sei das Revisionsverfahren nach Paragraph 74, Absatz eins, ASGG zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage im Verfahren in Verwaltungssachen entschieden worden sei.
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt stellte daraufhin mit Bescheid vom 11.5.1994 fest, daß der Kläger während der Behandlung am Unfallstag nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung nach der zitierten Gesetzesstelle unterlegen sei.
Mit Bescheid des Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 23.1.1995, Zahl 120.152/1-7/95, wurde der vom Kläger dagegen erhobenen Berufung Folge gegeben und festgestellt, daß er während der genannten Behandlung der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen sei.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.6.1997, Zahl 95/08/0064, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Daraufhin faßte das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales am 28.11.1997 den Ersatzbescheid, Zahl 121.179/2-7/97, wonach der Berufung des Klägers keine Folge gegeben und in Bestätigung des angefochtenen Bescheides festgestellt wurde, daß der Kläger während der physikotherapeutischen Behandlung in der physikotherapeutischen Abteilung bzw Badeabteilung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse am 16.6.1992 nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG unterlag. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß gemäß § 63 Abs 1 VwGG die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Artikel 131 B-VG stattgegeben habe, verpflichtet sei, in dem betreffenden Fall unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen hätten. Aus den im gegenständlichen Erkenntnis angeführten Gründen sei daher gemäß der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, daß der Kläger während der physikotherapeutischen Behandlung nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen sei.Daraufhin faßte das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales am 28.11.1997 den Ersatzbescheid, Zahl 121.179/2-7/97, wonach der Berufung des Klägers keine Folge gegeben und in Bestätigung des angefochtenen Bescheides festgestellt wurde, daß der Kläger während der physikotherapeutischen Behandlung in der physikotherapeutischen Abteilung bzw Badeabteilung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse am 16.6.1992 nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG unterlag. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Artikel 131 B-VG stattgegeben habe, verpflichtet sei, in dem betreffenden Fall unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen hätten. Aus den im gegenständlichen Erkenntnis angeführten Gründen sei daher gemäß der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, daß der Kläger während der physikotherapeutischen Behandlung nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen sei.
Der Senat beschloß am 13.1.1998, das mit Beschluß vom 22.3.1994 gemäß § 74 ASGG unterbrochene Revisionsverfahren nach rechtskräftiger Entscheidung der Vorfrage der Versicherungspflicht des Klägers von Amts wegen wieder aufzunehmen.Der Senat beschloß am 13.1.1998, das mit Beschluß vom 22.3.1994 gemäß Paragraph 74, ASGG unterbrochene Revisionsverfahren nach rechtskräftiger Entscheidung der Vorfrage der Versicherungspflicht des Klägers von Amts wegen wieder aufzunehmen.
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.