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Rechtssatz RS0109889

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109889

Geschäftszahl

10ObS72/98f

Entscheidungsdatum

14.04.1998

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 145, Absatz 6, GSVG ist, daß bei der Berechnung der Pension ein eigenes Einkommen der Witwe in Anschlag gebracht und die Witwenpension dementsprechend mit einem unter 60 vH liegenden Prozentsatz der (theoretischen) Direktpension ermittelt wurde; die nach Paragraph 145, Absatz 2, GSVG ermittelte (Basispension)Pension bleibt - abgesehen von inflationsbedingten Anpassungen - hingegen unverändert; es ändert sich allenfalls nur der Erhöhungsbetrag, hinsichtlich dessen Beginns und Dauer Paragraph 145, Absatz 7, GSVG nähere Ausführungsbestimmungen enthält. Absatz 7, hat jedoch zur Voraussetzung, daß ein Erhöhungsbetrag nach Absatz 6, gewährt wurde (Einleitungssatz:

"Die Erhöhung der Witwen.... Pension gemäß Absatz 6, ist erstmalig.....").

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 72/98f
    Entscheidungstext OGH 14.04.1998 10 ObS 72/98f
    Veröff: SZ 71/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109889

Dokumentnummer

JJR_19980414_OGH0002_010OBS00072_98F0000_001