Zum geltend gemachten Verfahrensmangel:
Als solcher wird gerügt, daß die beklagte Partei das Ersturteil mittels Berufung nur insoweit angefochten habe, als sie verpflichtet wurde, die Witwenpension auf Basis des zuerkennenden Bescheides vom 28.11.1995 auch ab dem 1.4.1996 zu gewähren, nicht aber auch insoweit, als sie verpflichtet wurde, der Klägerin den zu Unrecht geforderten Überbezug von S 18.697,80 zu bezahlen, sodaß das Berufungsgericht zu Unrecht das Urteil als im gesamten Umfange angefochten angesehen und einer Überprüfung unterzogen habe. Dem ist entgegenzuhalten, daß nach dem (gegenüber der bloßen Berufungserklärung maßgeblichen: MGA ZPO14 E 3 zu § 467; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 467) Berufungsantrag der beklagten Partei das Ersturteil sehr wohl auch in seinem zweiten Teil (nämlich Rückerstattung des Überbezuges) und damit insgesamt als angefochten bezeichnet und seine Abänderung auch im Sinne einer Verpflichtung der Klägerin zur Rückerstattung des Überbezuges begehrt wurde.Als solcher wird gerügt, daß die beklagte Partei das Ersturteil mittels Berufung nur insoweit angefochten habe, als sie verpflichtet wurde, die Witwenpension auf Basis des zuerkennenden Bescheides vom 28.11.1995 auch ab dem 1.4.1996 zu gewähren, nicht aber auch insoweit, als sie verpflichtet wurde, der Klägerin den zu Unrecht geforderten Überbezug von S 18.697,80 zu bezahlen, sodaß das Berufungsgericht zu Unrecht das Urteil als im gesamten Umfange angefochten angesehen und einer Überprüfung unterzogen habe. Dem ist entgegenzuhalten, daß nach dem (gegenüber der bloßen Berufungserklärung maßgeblichen: MGA ZPO14 E 3 zu Paragraph 467,; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 467,) Berufungsantrag der beklagten Partei das Ersturteil sehr wohl auch in seinem zweiten Teil (nämlich Rückerstattung des Überbezuges) und damit insgesamt als angefochten bezeichnet und seine Abänderung auch im Sinne einer Verpflichtung der Klägerin zur Rückerstattung des Überbezuges begehrt wurde.
Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Anzuwendende Norm ist der das Ausmaß von Witwen(Witwer)pensionen (im folgenden nur mehr jeweils: Witwenpension) bestimmende § 145 GSVG idF des Art II Z 1 der Novelle BGBl 1995/132, in Kraft getreten am 1.1.1995 (§ 262 Abs 1 GSVG). Maßgeblich für die Berechnungsgrundlage ist dabei der nach den Abs 1 und 2 des § 145 GSVG zu ermittelnde sog Hundertsatz. Abs 6 leg cit - auf dem wiederum § 145 Abs 7 GSVG inhaltlich aufbaut, welche Bestimmung nach den im Revisionsverfahren erstatteten Schriftsätzen beide Parteien übereinstimmend zugrundelegen (wenn auch je nach eingenommenem Prozeßstandpunkt mit unterschiedlichem Auslegungsergebnis) - regelt die Erhöhung dieses Hundertsatzes, wenn sich ergibt, daß die Summe aus eigenem Einkommen der Witwe und der (nach Abs 2) ermittelten Witwenpension den Betrag von S 16.000,-- (für 1995; für das Kalenderjahr 1996 S 16.368 [§ 6 Z 5 Kundmachung BMAS BGBl 1995/808]; 1997 unverändert [§ 6 Z 7 Kundmachung BGBl 1996/732]) nicht übersteigt. Voraussetzung für die Anwendung dieser Norm ist dabei jedoch, daß bei der Berechnung der Pension ein eigenes Einkommen der Witwe in Anschlag gebracht und die Witwenpension dementsprechend mit einem unter 60 vH liegenden Prozentsatz der (theoretischen) Direktpension ermittelt wurde; die nach Abs 2 ermittelte (Basis-)Pension bleibt - abgesehen von inflationsbedingten Anpassungen - hingegen unverändert; es ändert sich allenfalls nur der Erhöhungsbetrag, hinsichtlich dessen Beginns und Dauer Abs 7 leg cit nähere Ausführungsbestimmungen enthält. Abs 7 hat jedoch zur Voraussetzung, daß ein Erhöhungsbetrag nach Abs 6 gewährt wurde (Einleitungssatz: "Die Erhöhung der Witwen.... Pension gemäß Abs 6 ist erstmalig.....").Anzuwendende Norm ist der das Ausmaß von Witwen(Witwer)pensionen (im folgenden nur mehr jeweils: Witwenpension) bestimmende Paragraph 145, GSVG in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer eins, der Novelle BGBl 1995/132, in Kraft getreten am 1.1.1995 (Paragraph 262, Absatz eins, GSVG). Maßgeblich für die Berechnungsgrundlage ist dabei der nach den Absatz eins und 2 des Paragraph 145, GSVG zu ermittelnde sog Hundertsatz. Absatz 6, leg cit - auf dem wiederum Paragraph 145, Absatz 7, GSVG inhaltlich aufbaut, welche Bestimmung nach den im Revisionsverfahren erstatteten Schriftsätzen beide Parteien übereinstimmend zugrundelegen (wenn auch je nach eingenommenem Prozeßstandpunkt mit unterschiedlichem Auslegungsergebnis) - regelt die Erhöhung dieses Hundertsatzes, wenn sich ergibt, daß die Summe aus eigenem Einkommen der Witwe und der (nach Absatz 2,) ermittelten Witwenpension den Betrag von S 16.000,-- (für 1995; für das Kalenderjahr 1996 S 16.368 [§ 6 Ziffer 5, Kundmachung BMAS BGBl 1995/808]; 1997 unverändert [§ 6 Ziffer 7, Kundmachung BGBl 1996/732]) nicht übersteigt. Voraussetzung für die Anwendung dieser Norm ist dabei jedoch, daß bei der Berechnung der Pension ein eigenes Einkommen der Witwe in Anschlag gebracht und die Witwenpension dementsprechend mit einem unter 60 vH liegenden Prozentsatz der (theoretischen) Direktpension ermittelt wurde; die nach Absatz 2, ermittelte (Basis-)Pension bleibt - abgesehen von inflationsbedingten Anpassungen - hingegen unverändert; es ändert sich allenfalls nur der Erhöhungsbetrag, hinsichtlich dessen Beginns und Dauer Absatz 7, leg cit nähere Ausführungsbestimmungen enthält. Absatz 7, hat jedoch zur Voraussetzung, daß ein Erhöhungsbetrag nach Absatz 6, gewährt wurde (Einleitungssatz: "Die Erhöhung der Witwen.... Pension gemäß Absatz 6, ist erstmalig.....").
Aus dem bereits zu Beginn der Entscheidungsgründe zitierten Gewährungsbescheid der beklagten Partei vom 28.11.1995 ergibt sich, daß ein eigenes Einkommen der Klägerin nicht berücksichtigt wurde (Abs 2 der Begründung zu Punkt 1. des Spruches), obwohl diese bereits damals über ein solches verfügte (und auch der Sachbearbeiterin der Beklagten zur Kenntnis gebracht hatte). Die Pension der Klägerin wurde daher - fälschlicherweise - nicht im Rahmen des § 145 Abs 6 GSVG mit dem bescheidmäßig ermittelten Betrag von S 4.984,90 bemessen, sondern war diese Pensionshöhe das Ergebnis einer Festsetzung der Pension nach Abs 2 leg cit (Hundertsatz) mit 60 % des Anspruches ihres verstorbenen Gatten, weil die Berücksichtigung ihres Einkommens - aus einem Irrtum der beklagten Partei - unterblieb. Ausgehend davon, kann aber Abs 7 leg cit niemals - im Sinne welchen Auslegungsergebnissen der Parteien auch immer -, auch nicht bei künftigen Anpassungen, eine Grundlage für eine Leistungsänderung im angestrebten Sinne (nämlich einer Korrektur dieses seinerzeitigen Berechnungsfehlers) bilden, weil damit nicht eine Neufeststellung der Erhöhung nach Abs 6 erfolgen, sondern in den rechtskräftigen Pensionsgewährungsbescheid eingegriffen würde, was aber durch § 145 Abs 7 GSVG nicht gedeckt ist. Eine Berichtigung des Bescheides nach § 62 Abs 4 AVG ist hingegen durch die ebenfalls zu Beginn der Entscheidungsgründe bereits zitierte Einspruchsvorentscheidung vom 4.7.1996 gescheitert.Aus dem bereits zu Beginn der Entscheidungsgründe zitierten Gewährungsbescheid der beklagten Partei vom 28.11.1995 ergibt sich, daß ein eigenes Einkommen der Klägerin nicht berücksichtigt wurde (Absatz 2, der Begründung zu Punkt 1. des Spruches), obwohl diese bereits damals über ein solches verfügte (und auch der Sachbearbeiterin der Beklagten zur Kenntnis gebracht hatte). Die Pension der Klägerin wurde daher - fälschlicherweise - nicht im Rahmen des Paragraph 145, Absatz 6, GSVG mit dem bescheidmäßig ermittelten Betrag von S 4.984,90 bemessen, sondern war diese Pensionshöhe das Ergebnis einer Festsetzung der Pension nach Absatz 2, leg cit (Hundertsatz) mit 60 % des Anspruches ihres verstorbenen Gatten, weil die Berücksichtigung ihres Einkommens - aus einem Irrtum der beklagten Partei - unterblieb. Ausgehend davon, kann aber Absatz 7, leg cit niemals - im Sinne welchen Auslegungsergebnissen der Parteien auch immer -, auch nicht bei künftigen Anpassungen, eine Grundlage für eine Leistungsänderung im angestrebten Sinne (nämlich einer Korrektur dieses seinerzeitigen Berechnungsfehlers) bilden, weil damit nicht eine Neufeststellung der Erhöhung nach Absatz 6, erfolgen, sondern in den rechtskräftigen Pensionsgewährungsbescheid eingegriffen würde, was aber durch Paragraph 145, Absatz 7, GSVG nicht gedeckt ist. Eine Berichtigung des Bescheides nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist hingegen durch die ebenfalls zu Beginn der Entscheidungsgründe bereits zitierte Einspruchsvorentscheidung vom 4.7.1996 gescheitert.
Die Ermittlung des Hundertsatzes nach § 145 Abs 2 GSVG stellt auf den (vom Todestag abhängigen) Stichtag ab (§ 113 Abs 2 iVm Abs 1 Z 3 GSVG). Wenn eine Witwe am maßgeblichen Stichtag (bzw allenfalls auch davor) über kein Einkommen verfügt, kommt Abs 6 des § 145 GSVG nicht zur Anwendung; es bleibt grundsätzlich bei der Hundertsatzermittlung nach Abs 2. Nimmt eine solche Witwe späterhin (also nach dem Stichtag) eine Berufstätigkeit mit Einkommenerwerb auf, so sehen die gesetzlichen Bestimmungen hiefür keine Regelung vor. In den Materialien zur inhaltsgleichen Bestimmung zur Witwenpension in § 264 ASVG idF der 51. Novelle BGBl 1993/335, auf welche der Novellen-Gesetzgeber zum GSVG (19. Novelle BGBl 1993/336) verwies, wurde im Zusammenhang mit der Neuregelung ausdrücklich erwähnt, daß die getroffene Regelung zur Pensionsberechnung unter Einbeziehung auch eines eigenen Einkommens der Witwe den gesetzgeberischen Zweck verfolgt, Überversorgungen im Bereich der Hinterbliebenenpensionen beim Zusammenfall von Witwenpension und Erwerbseinkommen zu verhindern; da jedoch sämtliche Ruhensbestimmungen vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben worden seien (siehe Erkenntnis Slg 12.592 samt Kundmachung BGBl 1991/15) und eine Neuregelung daher "ohne Ruhensbestimmungen auskommen" müsse, wurde bewußt auf eine Ruhensbestimmung für den Fall eines erst späteren Bezuges von Erwerbseinkommen durch eine Witwe verzichtet (RV 932 BlgNR 18. GP, 51 f, abgedruckt auch in MGA ASVG 1360/10 [Anm 2 zu § 264; 64. ErgLfg] iVm 933 BlgNR 18. GP, 22 f). Allerdings sei - wie es in den Materialien sodann weiter heißt - die Abhängigkeit des Gesamteinkommens eines Hinterbliebenen vom Gesamtfamilieneinkommen vor dem Tod des Ehepartners soweit als möglich anzustreben. Auch daraus läßt sich der Schluß ableiten, daß tatsächlich nur Einkommen einer Witwe am Stichtag berücksichtigt werden sollte; später von ihr erzieltes Erwerbseinkommen wurde (offenbar bewußt) ausgeklammert. Auch die Regelung des § 146 Abs 4 GSVG (gleich auch § 265 Abs 4 ASVG) betreffend die Schließung einer Versorgungslücke durch eine wiederaufgelebte Pension erst wenn die Versorgung aus primären Quellen (Unterhalt, Einkommen) hinter dem Pensionsanspruch aus einer früheren Ehe zurückbleibt (10 ObS 108/97y), ist hierauf wegen ihres Sonder- und Spezialcharakters nicht erweiterbar. Zufolge dieser ausdrücklich vom Gesetzgeber bedachten Zielsetzung kann nicht vom Vorliegen einer Gesetzeslücke ausgegangen werden.Die Ermittlung des Hundertsatzes nach Paragraph 145, Absatz 2, GSVG stellt auf den (vom Todestag abhängigen) Stichtag ab (Paragraph 113, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, GSVG). Wenn eine Witwe am maßgeblichen Stichtag (bzw allenfalls auch davor) über kein Einkommen verfügt, kommt Absatz 6, des Paragraph 145, GSVG nicht zur Anwendung; es bleibt grundsätzlich bei der Hundertsatzermittlung nach Absatz 2, Nimmt eine solche Witwe späterhin (also nach dem Stichtag) eine Berufstätigkeit mit Einkommenerwerb auf, so sehen die gesetzlichen Bestimmungen hiefür keine Regelung vor. In den Materialien zur inhaltsgleichen Bestimmung zur Witwenpension in Paragraph 264, ASVG in der Fassung der 51. Novelle BGBl 1993/335, auf welche der Novellen-Gesetzgeber zum GSVG (19. Novelle BGBl 1993/336) verwies, wurde im Zusammenhang mit der Neuregelung ausdrücklich erwähnt, daß die getroffene Regelung zur Pensionsberechnung unter Einbeziehung auch eines eigenen Einkommens der Witwe den gesetzgeberischen Zweck verfolgt, Überversorgungen im Bereich der Hinterbliebenenpensionen beim Zusammenfall von Witwenpension und Erwerbseinkommen zu verhindern; da jedoch sämtliche Ruhensbestimmungen vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben worden seien (siehe Erkenntnis Slg 12.592 samt Kundmachung BGBl 1991/15) und eine Neuregelung daher "ohne Ruhensbestimmungen auskommen" müsse, wurde bewußt auf eine Ruhensbestimmung für den Fall eines erst späteren Bezuges von Erwerbseinkommen durch eine Witwe verzichtet Regierungsvorlage 932 BlgNR 18. GP, 51 f, abgedruckt auch in MGA ASVG 1360/10 [Anm 2 zu Paragraph 264,; 64. ErgLfg] in Verbindung mit 933 BlgNR 18. GP, 22 f). Allerdings sei - wie es in den Materialien sodann weiter heißt - die Abhängigkeit des Gesamteinkommens eines Hinterbliebenen vom Gesamtfamilieneinkommen vor dem Tod des Ehepartners soweit als möglich anzustreben. Auch daraus läßt sich der Schluß ableiten, daß tatsächlich nur Einkommen einer Witwe am Stichtag berücksichtigt werden sollte; später von ihr erzieltes Erwerbseinkommen wurde (offenbar bewußt) ausgeklammert. Auch die Regelung des Paragraph 146, Absatz 4, GSVG (gleich auch Paragraph 265, Absatz 4, ASVG) betreffend die Schließung einer Versorgungslücke durch eine wiederaufgelebte Pension erst wenn die Versorgung aus primären Quellen (Unterhalt, Einkommen) hinter dem Pensionsanspruch aus einer früheren Ehe zurückbleibt (10 ObS 108/97y), ist hierauf wegen ihres Sonder- und Spezialcharakters nicht erweiterbar. Zufolge dieser ausdrücklich vom Gesetzgeber bedachten Zielsetzung kann nicht vom Vorliegen einer Gesetzeslücke ausgegangen werden.
Daraus folgt jedoch, daß es tatsächlich an einer gesetzlichen Norm mangelt, welche die von der beklagten Partei vorgenommene Pensionskürzung zulassen würde. Auch die Beklagte selbst vermag eine solche (abgesehen von der hier nach dem Vorgesagten nicht zutreffenden Bestimmung des § 145 Abs 7 GSVG) nicht für sich in Anspruch zu nehmen. Das abweisliche Urteil des Berufungsgerichtes war daher im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern - dies allerdings mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe, weil über einen Rückforderungsanspruch eine feststellende Entscheidung und kein Leistungsurteil zu ergehen hat (SSV-NF 7/20; ausführlich auch Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 383 ff).Daraus folgt jedoch, daß es tatsächlich an einer gesetzlichen Norm mangelt, welche die von der beklagten Partei vorgenommene Pensionskürzung zulassen würde. Auch die Beklagte selbst vermag eine solche (abgesehen von der hier nach dem Vorgesagten nicht zutreffenden Bestimmung des Paragraph 145, Absatz 7, GSVG) nicht für sich in Anspruch zu nehmen. Das abweisliche Urteil des Berufungsgerichtes war daher im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern - dies allerdings mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe, weil über einen Rückforderungsanspruch eine feststellende Entscheidung und kein Leistungsurteil zu ergehen hat (SSV-NF 7/20; ausführlich auch Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 383 ff).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Die Kosten wurden auch tarifmäßig richtig verzeichnet.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Die Kosten wurden auch tarifmäßig richtig verzeichnet.