Rechtssatz RS0109891
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109891
Entscheidungsdatum
14.04.1998
Rechtssatz
Die Ermittlung des Hundertsatzes nach § 145 Abs 2 GSVG stellt auf den (vom Todestag abhängigen) Stichtag ab (§ 113 Abs 2 in Verbindung mit Abs 1 Z 3 GSVG). Wenn eine Witwe am maßgeblichen Stichtag über kein Einkommen verfügt, kommt Abs 6 des § 145 GSVG nicht zur Anwendung; es bleibt grundsätzlich bei der Hundertsatzermittlung nach Abs 2. Nimmt eine solche Witwe nach dem Stichtag eine Berufstätigkeit mit Einkommenerwerb auf, so sehen die gesetzlichen Bestimmungen hiefür keine Regelung vor. Es mangelt daher an einer Norm, welche in einem solchen Fall eine nachträgliche Pensionskürzung durch den Sozialversicherungsträger zuläßt.Die Ermittlung des Hundertsatzes nach Paragraph 145, Absatz 2, GSVG stellt auf den (vom Todestag abhängigen) Stichtag ab (Paragraph 113, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, GSVG). Wenn eine Witwe am maßgeblichen Stichtag über kein Einkommen verfügt, kommt Absatz 6, des Paragraph 145, GSVG nicht zur Anwendung; es bleibt grundsätzlich bei der Hundertsatzermittlung nach Absatz 2, Nimmt eine solche Witwe nach dem Stichtag eine Berufstätigkeit mit Einkommenerwerb auf, so sehen die gesetzlichen Bestimmungen hiefür keine Regelung vor. Es mangelt daher an einer Norm, welche in einem solchen Fall eine nachträgliche Pensionskürzung durch den Sozialversicherungsträger zuläßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109891
Dokumentnummer
JJR_19980414_OGH0002_010OBS00072_98F0000_003