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Rechtssatz RS0109890

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109890

Geschäftszahl

10ObS72/98f

Entscheidungsdatum

14.04.1998

Rechtssatz

Wurde die Pension der Witwe fälschlicherweise nicht im Rahmen des Paragraph 145, Absatz 6, GSVG bemessen, sondern war die Pensionshöhe das Ergebnis einer Festsetzung der Pension nach Paragraph 145, Absatz 2, GSVG mit 60 Prozent des Anspruches des verstorbenen Gatten, weil die Berücksichtigung ihres Einkommens irrtümlicherweise unterblieb, so bildet Paragraph 145, Absatz 7, GSVG niemals, auch nicht bei künftigen Anpassungen, eine Grundlage für eine Leistungsänderung im Sinne einer Korrektur dieses seinerzeitigen Berechnungsfehlers, weil damit nicht eine Neufeststellung der Erhöhung nach Paragraph 145, Absatz 6, GSVG erfolgen, sondern in den rechtskräftigen Pensionsgewährungsbescheid eingegriffen würde, was aber durch Paragraph 145, Absatz 7, GSVG nicht gedeckt ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 72/98f
    Entscheidungstext OGH 14.04.1998 10 ObS 72/98f
    Veröff: SZ 71/67

Schlagworte

60 %

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109890

Dokumentnummer

JJR_19980414_OGH0002_010OBS00072_98F0000_002