Rechtssatz RS0109901
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109901
Entscheidungsdatum
14.04.1998
Rechtssatz
Beim Haus der Barmherzigkeit in Wien handelt es sich um eine Pflegeanstalt im Sinne des § 95 Abs 2 GSVG. Das Gesetz normiert, daß es sich bei der Aufnahme in in eine solche Einrichtung nicht um Anstaltspflege handelt.Beim Haus der Barmherzigkeit in Wien handelt es sich um eine Pflegeanstalt im Sinne des Paragraph 95, Absatz 2, GSVG. Das Gesetz normiert, daß es sich bei der Aufnahme in in eine solche Einrichtung nicht um Anstaltspflege handelt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 432/97w
Entscheidungstext OGH 31.03.1998 10 ObS 432/97w
- 10 ObS 97/98g
Entscheidungstext OGH 14.04.1998 10 ObS 97/98g
Auch; Beisatz: Hier: Bezirksaltenheim Lienz. (T1) Beisatz: Kein Kostenersatzanspruch mangels Anstaltspflege gebührt einem Versicherten, der von einer Pflegeanstalt nach § 144 Abs 4 ASVG in eine solche ebenfalls nach dieser Gesetzesstelle, wenngleich an einem anderen Ort, überstellt und dort sodann weiter untergebracht wird. Es kann kein Ersatz für die damit verbundenen Annexkosten einer Beförderung im Sinne des § 144 Abs 5 ASVG begehrt werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109901
Dokumentnummer
JJR_19980331_OGH0002_010OBS00432_97W0000_001