Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund - zumal es sich hier nicht um das Begehren auf eine wiederkehrende Leistung im Sinne des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG handelt (vgl SSV-NF 9/65) - zulässig und auch berechtigt.Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund - zumal es sich hier nicht um das Begehren auf eine wiederkehrende Leistung im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG handelt vergleiche SSV-NF 9/65) - zulässig und auch berechtigt.
Die Ausführungen der Revisionswerberin lassen sich dahin zusammenfassen, daß die Auslegung des § 95 Abs 2 GSVG durch das Berufungsgericht mit dem Wortsinn der Regelung nicht zu vereinbaren sei; es komme nur darauf an, ob der Kläger in einer derartigen Anstalt gewesen sei oder nicht, und nicht darauf, welche Behandlungen dort durchgeführt worden seien bzw in welcher Abteilung dieser Krankenanstalt sich der Kläger befunden habe. Die Beklagte sei insoweit genau nach der Entscheidung SSV-NF 7/47 vorgegangen. Die Vollziehung des Urteiles des Oberlandesgerichtes würde hingegen zu einer doppelten Leistungsverpflichtung der Krankenversicherung dergestalt führen, daß die Beklagte sowohl die (ohnedies) übernommenen Kosten der Krankenbehandlung als auch des Aufenthaltes übernehmen müßte, ohne hiefür von jemand Rückersatz verlangen zu können. Auch die Akut-Abteilung im Haus der B***** teile insofern das rechtliche Schicksal des ganzen Hauses und dürfe keiner gesonderten rechtlichen Qualifikation unterworfen werden. Wenn diese Lösung auch im Einzelfall als Härtefall erscheinen möge, so habe der Gesetzgeber doch solche Härtefälle in Kauf genommen.Die Ausführungen der Revisionswerberin lassen sich dahin zusammenfassen, daß die Auslegung des Paragraph 95, Absatz 2, GSVG durch das Berufungsgericht mit dem Wortsinn der Regelung nicht zu vereinbaren sei; es komme nur darauf an, ob der Kläger in einer derartigen Anstalt gewesen sei oder nicht, und nicht darauf, welche Behandlungen dort durchgeführt worden seien bzw in welcher Abteilung dieser Krankenanstalt sich der Kläger befunden habe. Die Beklagte sei insoweit genau nach der Entscheidung SSV-NF 7/47 vorgegangen. Die Vollziehung des Urteiles des Oberlandesgerichtes würde hingegen zu einer doppelten Leistungsverpflichtung der Krankenversicherung dergestalt führen, daß die Beklagte sowohl die (ohnedies) übernommenen Kosten der Krankenbehandlung als auch des Aufenthaltes übernehmen müßte, ohne hiefür von jemand Rückersatz verlangen zu können. Auch die Akut-Abteilung im Haus der B***** teile insofern das rechtliche Schicksal des ganzen Hauses und dürfe keiner gesonderten rechtlichen Qualifikation unterworfen werden. Wenn diese Lösung auch im Einzelfall als Härtefall erscheinen möge, so habe der Gesetzgeber doch solche Härtefälle in Kauf genommen.
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:
Zunächst ist vorauszuschicken, daß der Antrag auf Anordnung einer mündlichen Verhandlung über die Revision, gestellt durch den Kläger in seiner Revisionsbeantwortung, abzuweisen ist (SSV-NF 8/60, 10 ObS 362/97a).
Weiters ist vorweg darauf hinzuweisen, daß die jedenfalls implizit erfolgte Abweisung des Zinsenbegehrens der klagenden Partei von dieser bereits im Berufungsverfahren unbekämpft geblieben ist. Auf diesen Teil des Anspruches des Klägers braucht daher mangels Relevierung nicht mehr eingegangen zu werden (SSV-NF 10/95 = SZ 69/209). Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich der der Höhe nach von der beklagten Partei ausdrücklich außer Streit gestellte Hauptsachenbetrag von S 154.808,- an Kosten der Unterbringung des Klägers im Haus der B***** im Zeitraum 20.2. bis 5.7.1993.
Nach § 95 Abs 2 GSVG - der sich insoweit mit § 144 Abs 4 ASVG, § 89 Abs 4 BSVG und § 66 Abs 4 B-KUVG deckt und (in seiner maßgeblichen Textierung) bereits in der Stammfassung des GSVG BGBl 1978/560 enthalten war, welche ihrerseits auf § 60 Abs 2 GSKVG 1971 BGBl 287 zurückgeht, deren Vorbild wiederum der durch die 9.Novelle zum ASVG BGBl 1962/13 eingefügte § 144 Abs 4 ASVG ist (zu den Motiven siehe Initiativantrag 517 BlgNR 9. GP, 73) - gilt nicht als Anstaltspflege (im Sinne des Abs 1 erster Satz leg cit, wonach Anstaltspflege als Pflichtleistung ohne zeitliche Begrenzung zu gewähren ist, wenn und solange es die Krankheit erfordert) die Unterbringung in einem Heim für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Wartung bedürfen (§ 2 Abs 1 Z 3 KAG), in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (§ 2 Abs 1 Z 4 KAG), oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten dient. Ist die Anstaltspflege (oder die medizinische Hauskrankenpflege) nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt (Asylierung), so wird sie nach § 95 Abs 3 GSVG nicht gewährt.Nach Paragraph 95, Absatz 2, GSVG - der sich insoweit mit Paragraph 144, Absatz 4, ASVG, Paragraph 89, Absatz 4, BSVG und Paragraph 66, Absatz 4, B-KUVG deckt und (in seiner maßgeblichen Textierung) bereits in der Stammfassung des GSVG BGBl 1978/560 enthalten war, welche ihrerseits auf Paragraph 60, Absatz 2, GSKVG 1971 BGBl 287 zurückgeht, deren Vorbild wiederum der durch die 9.Novelle zum ASVG BGBl 1962/13 eingefügte Paragraph 144, Absatz 4, ASVG ist (zu den Motiven siehe Initiativantrag 517 BlgNR 9. GP, 73) - gilt nicht als Anstaltspflege (im Sinne des Absatz eins, erster Satz leg cit, wonach Anstaltspflege als Pflichtleistung ohne zeitliche Begrenzung zu gewähren ist, wenn und solange es die Krankheit erfordert) die Unterbringung in einem Heim für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Wartung bedürfen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, KAG), in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, KAG), oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten dient. Ist die Anstaltspflege (oder die medizinische Hauskrankenpflege) nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt (Asylierung), so wird sie nach Paragraph 95, Absatz 3, GSVG nicht gewährt.
Beim Haus der B***** handelt es sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen jedenfalls - was auch der Kläger selbst nicht bestreitet - um eine Pflegeanstalt im Sinne des § 95 Abs 2 GSVG. Das Gesetz normiert - wie dessen wiedergegebener Wortlaut eindeutig erhellt -, daß es sich bei der Aufnahme in in eine solche Einrichtung nicht um Anstaltspflege handelt. Entscheidungswesentliche (und nach § 46 Abs 1 ASGG erhebliche) Rechtsfrage ist nun, ob die Behandlung in der Akut-Abteilung dieses Hauses, über welche es ungeachtet seiner (bescheidmäßigen) Widmung als Pflegeanstalt für chronisch Kranke verfügt, dennoch als (insoweit § 95 Abs 2 GSVG verdrängende) Anstaltspflege zu werten ist.Beim Haus der B***** handelt es sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen jedenfalls - was auch der Kläger selbst nicht bestreitet - um eine Pflegeanstalt im Sinne des Paragraph 95, Absatz 2, GSVG. Das Gesetz normiert - wie dessen wiedergegebener Wortlaut eindeutig erhellt -, daß es sich bei der Aufnahme in in eine solche Einrichtung nicht um Anstaltspflege handelt. Entscheidungswesentliche (und nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG erhebliche) Rechtsfrage ist nun, ob die Behandlung in der Akut-Abteilung dieses Hauses, über welche es ungeachtet seiner (bescheidmäßigen) Widmung als Pflegeanstalt für chronisch Kranke verfügt, dennoch als (insoweit Paragraph 95, Absatz 2, GSVG verdrängende) Anstaltspflege zu werten ist.
In seinem Erkenntnis G 66-69/81 vom 28.11.1983, Slg 9.870, hat der Verfassungsgerichtshof die auf Pflegeanstalten für chronisch Kranke Bezug nehmende Wortfolge speziell in § 95 Abs 2 GSVG für nicht verfassungswidrig erachtet. In der Entscheidung 10 ObS 288/92, veröffentlicht in SSV-NF 7/47, hat der Oberste Gerichtshof (dort zu § 144 Abs 4 ASVG, welche jedoch - wie bereits ausgeführt - inhaltsgleich zum hier maßgeblichen § 95 Abs 2 GSVG ist) mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß in einem solchen Fall zwar kein Ersatzanspruch hinsichtlich der Kosten der Unterbringung an sich (Pflegegebühren), jedoch hinsichtlich der Kosten der ärztlichen Betreuung (Anspruch auf Krankenbehandlung) besteht, und zur Prüfung der Höhe derselben die Urteile der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung aufgehoben. Im vorliegenden Fall werden solche Krankenbehandlungskosten (welche in der Revision mit S 50.000,-In seinem Erkenntnis G 66-69/81 vom 28.11.1983, Slg 9.870, hat der Verfassungsgerichtshof die auf Pflegeanstalten für chronisch Kranke Bezug nehmende Wortfolge speziell in Paragraph 95, Absatz 2, GSVG für nicht verfassungswidrig erachtet. In der Entscheidung 10 ObS 288/92, veröffentlicht in SSV-NF 7/47, hat der Oberste Gerichtshof (dort zu Paragraph 144, Absatz 4, ASVG, welche jedoch - wie bereits ausgeführt - inhaltsgleich zum hier maßgeblichen Paragraph 95, Absatz 2, GSVG ist) mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß in einem solchen Fall zwar kein Ersatzanspruch hinsichtlich der Kosten der Unterbringung an sich (Pflegegebühren), jedoch hinsichtlich der Kosten der ärztlichen Betreuung (Anspruch auf Krankenbehandlung) besteht, und zur Prüfung der Höhe derselben die Urteile der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung aufgehoben. Im vorliegenden Fall werden solche Krankenbehandlungskosten (welche in der Revision mit S 50.000,-
beziffert sind und laut Vorbringen in erster Instanz [ON 26] jedenfalls hinsichtlich der qualifizierten Krankenhausleistungen durch Transferierungen ins W*****spital zu ambulanten wie stationären Behandlungen, insbesondere zur Entfernung des Trachiostomas, direkt verrechnet und bezahlt worden seien) von dem von Anfang an rechtsanwaltlich (und damit im Sinne des § 40 Abs 1 ASGG qualifiziert) vertretenen Kläger nicht verlangt, berief er sich doch stets (und ausschließlich) darauf, daß die Unterbringung im Haus der B***** als Anstaltspflege zu werten sei; er begehrte den geltend gemachten (und der Höhe nach außer Streit stehenden) Betrag auch bis zuletzt nur unter dem Titel des Kostenersatzes für Anstaltspflege.beziffert sind und laut Vorbringen in erster Instanz [ON 26] jedenfalls hinsichtlich der qualifizierten Krankenhausleistungen durch Transferierungen ins W*****spital zu ambulanten wie stationären Behandlungen, insbesondere zur Entfernung des Trachiostomas, direkt verrechnet und bezahlt worden seien) von dem von Anfang an rechtsanwaltlich (und damit im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, ASGG qualifiziert) vertretenen Kläger nicht verlangt, berief er sich doch stets (und ausschließlich) darauf, daß die Unterbringung im Haus der B***** als Anstaltspflege zu werten sei; er begehrte den geltend gemachten (und der Höhe nach außer Streit stehenden) Betrag auch bis zuletzt nur unter dem Titel des Kostenersatzes für Anstaltspflege.
Nach den Feststellungen war beim Kläger Anstaltspflege aus medizinischer Sicht zwar durchgehend notwendig. Für die Gewährung von Anstaltspflege kommen jedoch in erster Linie die öffentlichen Krankenanstalten, eigene Krankenanstalten der Versicherungsträger und sonstige nichtöffentliche Krankenanstalten in Betracht, mit denen der Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis steht (§§ 97, 98 GSVG). In diesen Fällen gewährt der Versicherungsträger die Anstaltspflege als Sachleistung. Dies folgt bereits aus § 95 Abs 1 GSVG, wonach Anstaltspflege "zu gewähren" ist (vgl SSV-NF 9/65), sowie § 85 Abs 2 lit b GSVG in der nunmehr geltenden (durch § 98a leg cit inhaltlich verdrängten) Fassung, der eine Kostenregelung bei Anspruch auf Sachleistung "bei anderen Leistungen als Anstaltspflege" trifft und damit die Anstaltspflege als primären Fall einer Sachleistungserbringung nennt; § 86 Abs 1 GSVG - alte wie neue Fassung - (betreffend Kostenbeteiligung) spricht ebenfalls von den "vom Versicherungsträger gewährleisteten Sachleistungen mit Ausnahme der Anstaltspflege". Gemäß § 95 Abs 2 GSVG schließt jedoch der festgestellte Krankenanstaltentyp des Hauses der B***** von vornherein einen solchen Anspruch auf Anstaltspflege aus (so auch ausdrücklich Radner, Anstaltspflege 7 [zur Parallelbestimmung des § 144 Abs 4 ASVG]). Auch in der Entscheidung 10 ObS 188/92 (SSV-NF 7/47; zustimmend besprochen auch von Windisch-Graetz, Kassenfreier Raum und Anstaltspflege, ZAS 1994, 37 [41]) hat der Senat ausgesprochen, daß ein Versicherter während der Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke (nur) Anspruch auf Krankenbehandlung im Sinne der §§ 133 ff ASVG hat. Dazu kommt, daß die Akutstation des Hauses der B***** nach den maßgeblichen Feststellungen (ausgehend vom seinerzeitigen Genehmigungsbescheid) auch nur für Pfleglinge "dieser" Anstalt, also ausschließlich für Heiminsassen, eingerichtet wurde, damit deren Aufnahme in das Pflegeheim voraussetzt und bloß intern eine Aufnahme in diese Akutabteilung im Behandlungsfall vorsieht und ermöglicht.Nach den Feststellungen war beim Kläger Anstaltspflege aus medizinischer Sicht zwar durchgehend notwendig. Für die Gewährung von Anstaltspflege kommen jedoch in erster Linie die öffentlichen Krankenanstalten, eigene Krankenanstalten der Versicherungsträger und sonstige nichtöffentliche Krankenanstalten in Betracht, mit denen der Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis steht (Paragraphen 97, 98, GSVG). In diesen Fällen gewährt der Versicherungsträger die Anstaltspflege als Sachleistung. Dies folgt bereits aus Paragraph 95, Absatz eins, GSVG, wonach Anstaltspflege "zu gewähren" ist vergleiche SSV-NF 9/65), sowie Paragraph 85, Absatz 2, Litera b, GSVG in der nunmehr geltenden (durch Paragraph 98 a, leg cit inhaltlich verdrängten) Fassung, der eine Kostenregelung bei Anspruch auf Sachleistung "bei anderen Leistungen als Anstaltspflege" trifft und damit die Anstaltspflege als primären Fall einer Sachleistungserbringung nennt; Paragraph 86, Absatz eins, GSVG - alte wie neue Fassung - (betreffend Kostenbeteiligung) spricht ebenfalls von den "vom Versicherungsträger gewährleisteten Sachleistungen mit Ausnahme der Anstaltspflege". Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, GSVG schließt jedoch der festgestellte Krankenanstaltentyp des Hauses der B***** von vornherein einen solchen Anspruch auf Anstaltspflege aus (so auch ausdrücklich Radner, Anstaltspflege 7 [zur Parallelbestimmung des Paragraph 144, Absatz 4, ASVG]). Auch in der Entscheidung 10 ObS 188/92 (SSV-NF 7/47; zustimmend besprochen auch von Windisch-Graetz, Kassenfreier Raum und Anstaltspflege, ZAS 1994, 37 [41]) hat der Senat ausgesprochen, daß ein Versicherter während der Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke (nur) Anspruch auf Krankenbehandlung im Sinne der Paragraphen 133, ff ASVG hat. Dazu kommt, daß die Akutstation des Hauses der B***** nach den maßgeblichen Feststellungen (ausgehend vom seinerzeitigen Genehmigungsbescheid) auch nur für Pfleglinge "dieser" Anstalt, also ausschließlich für Heiminsassen, eingerichtet wurde, damit deren Aufnahme in das Pflegeheim voraussetzt und bloß intern eine Aufnahme in diese Akutabteilung im Behandlungsfall vorsieht und ermöglicht.
Auch aus der maßgeblichen Satzung der beklagten Partei (SozSi 1981/278 idgF; die neue Satzung laut Amtlicher Verlautbarung 15/1995 = SozSi 1995, 145 ist hier mangels zeitlichen Geltungsbereiches nicht anwendbar) findet sich kein den Rechtsstandpunkt des Klägers tragender Anhaltspunkt, ordnete doch deren § 30 ("arztliche Hilfe") nur verweisend an, daß die ärztliche Hilfe nach den Bestimmungen des § 91 GSVG im Zusammenhalt mit § 85 GSVG im Rahmen der bestehenden Verträge als Sachleistung, sonst als Geldleistung nach den Bestimmungen des § 85 Abs 2 lit b und c sowie Abs 4 GSVG zu gewähren sei.Auch aus der maßgeblichen Satzung der beklagten Partei (SozSi 1981/278 idgF; die neue Satzung laut Amtlicher Verlautbarung 15 aus 1995, = SozSi 1995, 145 ist hier mangels zeitlichen Geltungsbereiches nicht anwendbar) findet sich kein den Rechtsstandpunkt des Klägers tragender Anhaltspunkt, ordnete doch deren Paragraph 30, ("arztliche Hilfe") nur verweisend an, daß die ärztliche Hilfe nach den Bestimmungen des Paragraph 91, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 85, GSVG im Rahmen der bestehenden Verträge als Sachleistung, sonst als Geldleistung nach den Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz 2, Litera b und c sowie Absatz 4, GSVG zu gewähren sei.
Damit besteht aber der Anspruch des Klägers schon aus diesen Gründen nicht zu Recht, sodaß es sich erübrigt, auch noch auf den (weiteren) Einwand der beklagten Partei, daß der Kläger bisher die Zahlung des geltend gemachten Betrages rechnungsmäßig nicht nachgewiesen habe (ON 26; siehe hiezu auch Replikschriftsatz des Klägers ON 28, Punkt 3.), näher inhaltlich einzugehen.
In Stattgebung der Revision der beklagten Partei waren daher die Urteile der Vorinstanzen im klageabweislichen Sinne abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für eine Billigkeitsentscheidung nach dieser Gesetzesstelle wurden vom Kläger nicht vorgebracht und sind nach der Aktenlage auch nicht erkennbar.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für eine Billigkeitsentscheidung nach dieser Gesetzesstelle wurden vom Kläger nicht vorgebracht und sind nach der Aktenlage auch nicht erkennbar.