Rechtssatz RS0109902
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109902
Entscheidungsdatum
22.05.2001
Rechtssatz
Für die Gewährung von Anstaltspflege kommen in erster Linie die öffentlichen Krankenanstalten, eigene Krankenanstalten der Versicherungsträger und sonstige nichtöffentliche Krankenanstalten in Betracht, mit denen der Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis steht (§§ 97, 98 GSVG). In diesen Fällen gewährt der Versicherungsträger die Anstaltspflege als Sachleistung.Für die Gewährung von Anstaltspflege kommen in erster Linie die öffentlichen Krankenanstalten, eigene Krankenanstalten der Versicherungsträger und sonstige nichtöffentliche Krankenanstalten in Betracht, mit denen der Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis steht (Paragraphen 97, 98, GSVG). In diesen Fällen gewährt der Versicherungsträger die Anstaltspflege als Sachleistung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109902
Dokumentnummer
JJR_19980331_OGH0002_010OBS00432_97W0000_002