Rechtssatz RS0109948
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109948
Entscheidungsdatum
10.07.2001
Rechtssatz
Zugunsten der jeweiligen Eigentümer einer Liegenschaft kann ein Vorkaufsrecht nicht begründet werden. Die grundbücherliche Eintragung eines derartigen Vorkaufsrechts kann nach § 130 GBG als unzulässig gelöscht werden.Zugunsten der jeweiligen Eigentümer einer Liegenschaft kann ein Vorkaufsrecht nicht begründet werden. Die grundbücherliche Eintragung eines derartigen Vorkaufsrechts kann nach Paragraph 130, GBG als unzulässig gelöscht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109948
Dokumentnummer
JJR_19980512_OGH0002_0050OB00121_98Z0000_001