Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes zur Unzulässigkeit einer Übertragung des Vorkaufsrechtes ist durch die von ihm zitierte
Rechtsprechung des erkennenden Senates gedeckt (5 Ob 121/98z = NZ
1999, 73; 5 Ob 54/90 = NZ 1990, 307/190 [Hofmeister 309]). Danach
verwehrt die zwingende Vorschrift des § 1074 ABGB die Rechtsnachfolge in die Person des Vorkaufsberechtigten. Zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers einer Liegenschaft kann ein Vorkaufsrecht nicht begründet werden. Die grundbücherliche Eintragung eines derartigen Rechtes könnte nach § 130 GBG als unzulässig gelöscht werden. Eine Umgehung dieser Grundsätze im Wege einer die Miteigentümer als Partner eines Konsortialvertrages treffenden Reallast ist nicht möglich.verwehrt die zwingende Vorschrift des Paragraph 1074, ABGB die Rechtsnachfolge in die Person des Vorkaufsberechtigten. Zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers einer Liegenschaft kann ein Vorkaufsrecht nicht begründet werden. Die grundbücherliche Eintragung eines derartigen Rechtes könnte nach Paragraph 130, GBG als unzulässig gelöscht werden. Eine Umgehung dieser Grundsätze im Wege einer die Miteigentümer als Partner eines Konsortialvertrages treffenden Reallast ist nicht möglich.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der dasselbe Konsortium betreffenden Entscheidung 4 Ob 548/75 = JBl 1976, 428 (vgl jüngst auch 5 Ob 151/00t). Schon damals wurde ausgesprochen, dass es sich bei dem Konsortium um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes handelt, die keine bücherlichen Rechte erwerben kann. Dass das für die einzelnen Mitglieder des Konsortiums einverleibte Vorkaufsrecht nicht nur für diese (namentlich bezeichneten), sondern auch für künftige Mitglieder gelten könnte, wurde nicht erwogen.Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der dasselbe Konsortium betreffenden Entscheidung 4 Ob 548/75 = JBl 1976, 428 vergleiche jüngst auch 5 Ob 151/00t). Schon damals wurde ausgesprochen, dass es sich bei dem Konsortium um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes handelt, die keine bücherlichen Rechte erwerben kann. Dass das für die einzelnen Mitglieder des Konsortiums einverleibte Vorkaufsrecht nicht nur für diese (namentlich bezeichneten), sondern auch für künftige Mitglieder gelten könnte, wurde nicht erwogen.
Bereits in 5 Ob 54/90 wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung 5 Ob 147/58 = EvBl 1958/273 eine als "Nachbarschaft" bezeichnete Agrargemeinschaft betraf, die unabhängig von den Eigentümern der Stammsitzliegenschaften eine juristische Person darstellte, weshalb hier eine berechtigte Person individuell bestimmt war, was bei den jeweiligen Rechtsnachfolgern des aus dem Vorkaufsrecht Berechtigten nicht zutrifft. Mit dem Fall eines Vorkaufsrechtes zu Gunsten einer juristischen Person ist der vorliegende nicht vergleichbar.
Was schließlich das im Konsortialvertrag enthaltene Anteilslimit anlangt, so erübrigt es sich auf die §§ 5 und 12 GBG und die Bedeutung der Urkundensammlung (vgl hiezu etwa RIS-Justiz RS0060205) näher einzugehen: Selbst bei Berücksichtigung des einschlägigen Vertragsinhaltes und Annahme eines allgemeinen (und nicht nur auf die vom Rekursgericht in seiner Vertragsauslegung genannten Fälle beschränkten) Verbotes, über ein Limit hinaus Anteile zu erwerben, wäre nämlich zu bedenken, dass Reallasten typischerweise positive Leistungen zum Inhalt haben, nicht hingegen bloße (hier gesellschaftsvertragliche) Unterlassungspflichten (vgl Hofmann in Rummel I3 § 530 ABGB Rz 2, 3 mwN).Was schließlich das im Konsortialvertrag enthaltene Anteilslimit anlangt, so erübrigt es sich auf die Paragraphen 5 und 12 GBG und die Bedeutung der Urkundensammlung vergleiche hiezu etwa RIS-Justiz RS0060205) näher einzugehen: Selbst bei Berücksichtigung des einschlägigen Vertragsinhaltes und Annahme eines allgemeinen (und nicht nur auf die vom Rekursgericht in seiner Vertragsauslegung genannten Fälle beschränkten) Verbotes, über ein Limit hinaus Anteile zu erwerben, wäre nämlich zu bedenken, dass Reallasten typischerweise positive Leistungen zum Inhalt haben, nicht hingegen bloße (hier gesellschaftsvertragliche) Unterlassungspflichten vergleiche Hofmann in Rummel I3 Paragraph 530, ABGB Rz 2, 3 mwN).
Eine abschließende Beurteilung der sich aus dem Konsortialvertrag im Zusammenhang ergebenden Streitfragen kann im Grundbuchsverfahren ebensowenig erfolgen, wie eine Prüfung des im Revisionsrekurs behaupteten Irrtums einzelner Miteigentümer bei der Abgabe von Zustimmungs- und Verzichtserklärungen.
Der Revisionsrekurs war somit - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.