Rechtssatz RS0109957
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109957
Entscheidungsdatum
24.03.1998
Rechtssatz
Der Antrag, jemanden als Vertrauensperson eines Zeugen auszuschließen (§§ 230 Abs 2 dritter Satz, 162 Abs 2 dritter Satz StPO) ist abzuweisen, wenn er eines sachlich begründeten Substrates für die Sorge entbehrt, daß dessen Gegenwart den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage in einem Maß beeinflussen könnte, die das mit der Anwesenheit von Vertrauenspersonen in der Regel verbundene übersteigt.Der Antrag, jemanden als Vertrauensperson eines Zeugen auszuschließen (Paragraphen 230, Absatz 2, dritter Satz, 162 Absatz 2, dritter Satz StPO) ist abzuweisen, wenn er eines sachlich begründeten Substrates für die Sorge entbehrt, daß dessen Gegenwart den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage in einem Maß beeinflussen könnte, die das mit der Anwesenheit von Vertrauenspersonen in der Regel verbundene übersteigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109957
Dokumentnummer
JJR_19980324_OGH0002_0140OS00161_9700000_002