Rechtssatz RS0110002
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110002
Entscheidungsdatum
05.05.1998
Rechtssatz
Der Beschluß auf KIagerücknahme mangels Erlags der aufgetragenen Prozeßkostensicherheit ist einer Klagerückziehung ohne Anspruchsverzicht gleichzuhalten (RZ 1957, 74). Diese Beschlußfassung ist der ersten Fallgruppe des § 90 a Abs 1 GOG zuzurechnen, sie wird durch die Vorabentscheidung in keiner Weise beeinflußt.Der Beschluß auf KIagerücknahme mangels Erlags der aufgetragenen Prozeßkostensicherheit ist einer Klagerückziehung ohne Anspruchsverzicht gleichzuhalten (RZ 1957, 74). Diese Beschlußfassung ist der ersten Fallgruppe des Paragraph 90, a Absatz eins, GOG zuzurechnen, sie wird durch die Vorabentscheidung in keiner Weise beeinflußt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110002
Dokumentnummer
JJR_19980505_OGH0002_0040OB00118_98A0000_004