Rechtssatz RS0110003
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110003
Entscheidungsdatum
26.05.1998
Norm
EWG-RL 79/112/EWG - Etikettierungsrichtlinie 379L0112 Art5 Abs1
LMKV 1993 §4 Z1
Rechtssatz
§ 4 Z 1 LMKV 1993 kann demnach im Lichte des Art 5 Abs 1 Etikettierungs-RL nur so ausgelegt werden, daß eine Beschreibung des Lebensmittels nicht erst dann zulässig ist, wenn eine handelsübliche Sachbezeichnung überhaupt nicht besteht (was bei Bier nicht der Fall ist, kennt doch der Codex Sachbezeichnungen und Typenbezeichnungen dieses Lebensmittels), sondern auch dann, wenn sie bei der Etikettierung nicht gebraucht wird, daß also handelsübliche Sachbezeichnung und sonstige Bescheibung als gleichrangige Alternativen nebeneinanderstehen.Paragraph 4, Ziffer eins, LMKV 1993 kann demnach im Lichte des Artikel 5, Absatz eins, Etikettierungs-RL nur so ausgelegt werden, daß eine Beschreibung des Lebensmittels nicht erst dann zulässig ist, wenn eine handelsübliche Sachbezeichnung überhaupt nicht besteht (was bei Bier nicht der Fall ist, kennt doch der Codex Sachbezeichnungen und Typenbezeichnungen dieses Lebensmittels), sondern auch dann, wenn sie bei der Etikettierung nicht gebraucht wird, daß also handelsübliche Sachbezeichnung und sonstige Bescheibung als gleichrangige Alternativen nebeneinanderstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110003
Dokumentnummer
JJR_19980526_OGH0002_0040OB00143_98B0000_001