Begründung:
Satzungsgemäßer Zweck des klagenden Schutzverbandes, dem auch Mitglieder angehören, die Bier erzeugen und in Verkehr bringen, ist unter anderem die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf den Gebieten des Lebensmittelrechts, Maß- und Eichrechts, Kennzeichnungsrechts, im Bereich der Gewichtsnormierung, der reellen Handelsbräuche sowie des Gütezeichenrechts, und zwar auch durch Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 14 UWG.Satzungsgemäßer Zweck des klagenden Schutzverbandes, dem auch Mitglieder angehören, die Bier erzeugen und in Verkehr bringen, ist unter anderem die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf den Gebieten des Lebensmittelrechts, Maß- und Eichrechts, Kennzeichnungsrechts, im Bereich der Gewichtsnormierung, der reellen Handelsbräuche sowie des Gütezeichenrechts, und zwar auch durch Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach Paragraph 14, UWG.
Die Beklagte vertreibt Bier unter der Bezeichnung "Primus". Die Gebinde, in denen dieses Bier verkauft wird, entsprechen den "alten" - nicht EU-konformen - Bierflaschen; sie weisen auf der Vorderseite jeweils folgende (in den Farben gold, weiß, grün, rot und schwarz gehaltene) Etiketten auf:
Auf der Rückseite dieser Bierflaschen befindet sich folgendes Etikett:
Die Flaschen sind mit einem gebräuchlichen goldenen Kronenkorken verschlossen, auf dem mit schwarzer Schrift in dem aus den Etiketten ersichtlichen Schriftzug das Wort "Primus" aufgedruckt ist.
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt der Kläger, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Schankbier mit der Bezeichnung "Primus" ohne Angabe der handelsüblichen Sachbezeichnung feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in Verkehr zu bringen. Gemäß § 4 Z 1 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 (LMKV 1993) seien verpackte Waren unter anderem mit handelsüblichen Sachbezeichnungen zu kennzeichnen. Eine derartige Kennzeichnung fehle jedoch auf den von der Beklagten in Verkehr gebrachten Flaschen. Da laut Etikettenaufschrift das darin enthaltene Bier einen Stammwürzegehalt von 10 Grad aufweise, wäre es erforderlich gewesen, das Getränk gemäß Kodex-Kapitel B 13 (Bier) Absatz 7 als "Schankbier" zu deklarieren. Es handle sich dabei um die handelsübliche Sachbezeichnung, welche laut § 4 Z 1 LMKV zwingend auf verpackten Waren anzubringen sei. Durch die Mißachtung dieser Vorschrift habe sich die Beklagte gegenüber ihren gesetzestreuen Mitbewerbern einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft. Der Verstoß sei zweifellos geeignet, den freien Leistungswettbewerb zu beeinträchtigen, sodaß eine sittenwidrige Gesetzesverletzung im Sinne des § 1 UWG vorliege. Besondere Bedeutung komme der Weglassung der handelsüblichen Sachbezeichnung auch deshalb zu, weil durch die Verwendung der Begriffe "Primus" und "exklusiv aus Pilsen" den Verbrauchern ein qualitativ hochwertiges Bier angepriesen werde, während es in Wahrheit der untersten Qualitätsstufe angehöre. Die Angabe des Stammwürzegehaltes auf der Etikette könne die fehlende Sachbezeichnung nicht ausgleichen, weil die überwiegende Zahl der Konsumenten mit den Werten der Stammwürze keinerlei Vorstellungen verbinde.Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt der Kläger, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Schankbier mit der Bezeichnung "Primus" ohne Angabe der handelsüblichen Sachbezeichnung feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in Verkehr zu bringen. Gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 (LMKV 1993) seien verpackte Waren unter anderem mit handelsüblichen Sachbezeichnungen zu kennzeichnen. Eine derartige Kennzeichnung fehle jedoch auf den von der Beklagten in Verkehr gebrachten Flaschen. Da laut Etikettenaufschrift das darin enthaltene Bier einen Stammwürzegehalt von 10 Grad aufweise, wäre es erforderlich gewesen, das Getränk gemäß Kodex-Kapitel B 13 (Bier) Absatz 7 als "Schankbier" zu deklarieren. Es handle sich dabei um die handelsübliche Sachbezeichnung, welche laut Paragraph 4, Ziffer eins, LMKV zwingend auf verpackten Waren anzubringen sei. Durch die Mißachtung dieser Vorschrift habe sich die Beklagte gegenüber ihren gesetzestreuen Mitbewerbern einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft. Der Verstoß sei zweifellos geeignet, den freien Leistungswettbewerb zu beeinträchtigen, sodaß eine sittenwidrige Gesetzesverletzung im Sinne des Paragraph eins, UWG vorliege. Besondere Bedeutung komme der Weglassung der handelsüblichen Sachbezeichnung auch deshalb zu, weil durch die Verwendung der Begriffe "Primus" und "exklusiv aus Pilsen" den Verbrauchern ein qualitativ hochwertiges Bier angepriesen werde, während es in Wahrheit der untersten Qualitätsstufe angehöre. Die Angabe des Stammwürzegehaltes auf der Etikette könne die fehlende Sachbezeichnung nicht ausgleichen, weil die überwiegende Zahl der Konsumenten mit den Werten der Stammwürze keinerlei Vorstellungen verbinde.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. § 4 Z 1 LMKV in der an die Etikettierungs-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft angepaßten Form bestehe nicht mehr auf einer handelsüblichen Sachbezeichnung, sondern begnüge sich auch mit Beschreibungen, die Rückschlüsse auf Art und Beschaffenheit der Ware ermöglichten. Gerade eine solche Beschreibung habe die Beklagte aber gewählt. Durch die Angaben auf der Etikette der beanstandeten Bierflasche über Alkoholgehalt, Menge und Stammwürzegehalt erhalte der Verbraucher alle Informationen, um Rückschlüsse auf Art und Beschaffenheit der Ware zu ziehen. Auch daß es sich bei dem Getränk um "Bier" handle, sei offensichtlich. Maßstab für die Frage, ob die Bezeichnung zur Kennzeichnung hinreiche, sei im übrigen nach der Judikatur des EuGH der mündige und interessierte Verbraucher. Das österreichische Lebensmittelbuch (Codex), welches früher quasi gesetzliche Bedeutung gehabt habe, sei seit dem Beitritt Österreichs zur EU nur noch von eingeschränkter Bedeutung, insbesondere seien darin aufgelistete Sachbezeichnungen nicht als verbindliche Deklarationsvorschriften zu verstehen. Die Anordnung von Verpflichtungen beim Inverkehrbringen von Waren sei vielmehr ausschließlich Rechtsvorschriften im formellen Sinn (Gesetzen, Verordnungen, Bescheiden, unmittelbar geltendem Gemeinschaftsrecht) vorbehalten. Beim Wort "Primus" handle es sich um eine Phantasiebezeichnung und Marke, keinesfalls aber um einen Hinweis auf eine höhere Qualitätsstufe, als das vertriebene Bier tatsächlich habe. Da die Kennzeichnungsvorschriften den Verbrauchern dienten, diese aber in der Regel mit Begriffen wie "Bockbier", "Lagerbier", "Märzenbier", "Vollbier" oder "Schankbier" kaum konkretere Vorstellungen verbänden als mit den von der Beklagten verwendeten Angaben, sei die Sinnhaftigkeit einer derartigen Deklaration sehr zweifelhaft. Schließlich sei das Unterlassungsbegehren der Klägerin auch zu weit gefaßt.Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Paragraph 4, Ziffer eins, LMKV in der an die Etikettierungs-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft angepaßten Form bestehe nicht mehr auf einer handelsüblichen Sachbezeichnung, sondern begnüge sich auch mit Beschreibungen, die Rückschlüsse auf Art und Beschaffenheit der Ware ermöglichten. Gerade eine solche Beschreibung habe die Beklagte aber gewählt. Durch die Angaben auf der Etikette der beanstandeten Bierflasche über Alkoholgehalt, Menge und Stammwürzegehalt erhalte der Verbraucher alle Informationen, um Rückschlüsse auf Art und Beschaffenheit der Ware zu ziehen. Auch daß es sich bei dem Getränk um "Bier" handle, sei offensichtlich. Maßstab für die Frage, ob die Bezeichnung zur Kennzeichnung hinreiche, sei im übrigen nach der Judikatur des EuGH der mündige und interessierte Verbraucher. Das österreichische Lebensmittelbuch (Codex), welches früher quasi gesetzliche Bedeutung gehabt habe, sei seit dem Beitritt Österreichs zur EU nur noch von eingeschränkter Bedeutung, insbesondere seien darin aufgelistete Sachbezeichnungen nicht als verbindliche Deklarationsvorschriften zu verstehen. Die Anordnung von Verpflichtungen beim Inverkehrbringen von Waren sei vielmehr ausschließlich Rechtsvorschriften im formellen Sinn (Gesetzen, Verordnungen, Bescheiden, unmittelbar geltendem Gemeinschaftsrecht) vorbehalten. Beim Wort "Primus" handle es sich um eine Phantasiebezeichnung und Marke, keinesfalls aber um einen Hinweis auf eine höhere Qualitätsstufe, als das vertriebene Bier tatsächlich habe. Da die Kennzeichnungsvorschriften den Verbrauchern dienten, diese aber in der Regel mit Begriffen wie "Bockbier", "Lagerbier", "Märzenbier", "Vollbier" oder "Schankbier" kaum konkretere Vorstellungen verbänden als mit den von der Beklagten verwendeten Angaben, sei die Sinnhaftigkeit einer derartigen Deklaration sehr zweifelhaft. Schließlich sei das Unterlassungsbegehren der Klägerin auch zu weit gefaßt.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Über den eingangs angeführten Sachverhalt hinaus hielt es für bescheinigt, daß der aktuelle, am 12.5.1995 von der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz herausgegebene Codex im Kapitel B 13 Abs 7 ausführt:Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Über den eingangs angeführten Sachverhalt hinaus hielt es für bescheinigt, daß der aktuelle, am 12.5.1995 von der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz herausgegebene Codex im Kapitel B 13 Absatz 7, ausführt:
"Bier wird nach seinem Alkohol- bzw. Stammwürzegehalt in Kategorien eingeteilt und mit folgenden Sachbezeichnungen versehen:
Alkoholgehalt
alkoholfreies Bier nicht mehr als 0,5 vol.%
alkoholarmes Bier nicht mehr als 1,9 vol.%
Leichtbier nicht mehr als 3,7 vol.%
Stammwürzegehalt
Schankbier 9 bis 11 Grad
Vollbier mindestens 11 Grad
Stark- bzw. Bockbier mindestens 16 Grad
(Oster-Weihnachtsbock)
Neben den oben angeführten Sachbezeichnungen können folgende in Österreich gebräuchliche spezifische Typenbezeichnungen verwendet werden:
Spezial(biere) für Biere mit einem Stammwürzegehalt von mindestens 12,5 Grad.
Lager- bzw. Märzenbier für ein ausgewogen malziges, mild hopfenbitteres untergäriges Vollbier.
Pils (auch in Wortverbindungen) für hellfärbig und im wesentlichen stärker gehopfte untergärige Vollbiere.
Die Verwendung von Phantasiebezeichnungen, z.B. Export- oder Jubiläumsbier ist neben der entsprechenden Sachbezeichnung möglich."
Das von der Beklagten vertriebene Bier wird aus der Tschechischen Republik importiert und hat einen Stammwürzegehalt, der mit der Deklaration auf der Bierflasche übereinstimmt. Die Angabe des Alkoholgehaltes auf der Flasche liegt innerhalb der Toleranz.
Rechtlich meinte das Erstgericht, es sei für jeden Konsumenten offensichtlich, daß es sich bei dem von der Beklagten vertriebenen Getränk um Bier handle. Die auf den Etiketten angebrachten Angaben zur Stammwürze, zum Alkoholgehalt, die Hinweise "gebraut und abgefüllt nach dem deutschen Reinheitsgebot", "kühl und dunkel lagern" und "exklusiv aus Pilsen" seien Beschreibungen, die hinreichende Rückschlüsse auf Art und Beschaffenheit der Ware ermöglichten. Somit liege ein Verstoß gegen § 4 LMKV 1993 nicht vor. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum durch die konkrete Etikettierung der freie Leistungswettbewerb zwischen Erzeugern und Vertreibern von Bieren beeinträchtigt werden sollte. Daran ändere auch die Marke "Primus" nichts, weil der verhältnismäßig geringe Stammwürzegehalt ohnehin auf der Etikette angeführt sei.Rechtlich meinte das Erstgericht, es sei für jeden Konsumenten offensichtlich, daß es sich bei dem von der Beklagten vertriebenen Getränk um Bier handle. Die auf den Etiketten angebrachten Angaben zur Stammwürze, zum Alkoholgehalt, die Hinweise "gebraut und abgefüllt nach dem deutschen Reinheitsgebot", "kühl und dunkel lagern" und "exklusiv aus Pilsen" seien Beschreibungen, die hinreichende Rückschlüsse auf Art und Beschaffenheit der Ware ermöglichten. Somit liege ein Verstoß gegen Paragraph 4, LMKV 1993 nicht vor. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum durch die konkrete Etikettierung der freie Leistungswettbewerb zwischen Erzeugern und Vertreibern von Bieren beeinträchtigt werden sollte. Daran ändere auch die Marke "Primus" nichts, weil der verhältnismäßig geringe Stammwürzegehalt ohnehin auf der Etikette angeführt sei.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit mehr als S 260.000.- und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs deshalb zulässig sei, weil auf dem Gebiet der richtlinienkonformen Interpretation inländischer Rechtsvorschriften höchstgerichtliche Rechtsprechung kaum bestehe und auch die Frage der Anwendung von Grundsätzen der EuGH-Judikatur auf inländische Sachverhalte von rechtserheblicher Bedeutung sei. § 4 LMKV 1993 schreibe vor, daß die Kennzeichnung verpackter Waren (ua) mittels handelsüblicher Sachbezeichnung, bei Fehlen einer solchen durch eine Beschreibung, die Rückschlüsse auf Art und Beschaffenheit der Ware ermöglicht, zu erfolgen habe. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang sei die engere Formulierung der Vorgängervorschrift in der LMKV 1973, dessen § 3 nur die handelsübliche Sachbezeichnung ohne Alternative hiezu anführe. Auslöser für die Neuformulierung der LMKV sei die Etikettierungsrichtlinie (Etikettierungs-RL) des Rates der Europäischen Gemeinschaft Nr.79/112 vom 18.12.1978, welche für Lebensmittel, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher sowie Gaststätten u.ä. abgegeben werden, gilt. Bei der Etikettierungs-RL handle es sich um eine horizontale (d.h. für sämtliche Lebensmittel geltende) Richtlinie, welche gem. Art 189 EGV in nationales Recht umzusetzen sei. Genau diesen Versuch habe die neu gefaßte LMKV unternommen. Allerdings decke sich ihr Wortlaut nicht mit dem der Richtlinie. Zunächst sei festzuhalten, daß die in Art 5 Abs 1 Etikettierungs-RL primär vorgesehene Verkehrsbezeichnung zur Voraussetzung hat, daß sie in einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift des Mitgliedsstaates vorgesehen ist. Das sei bei den von der Klägerin vermißten Sachbezeichnungen nicht der Fall, weil sie nur im Lebensmittel-Codex zu finden seien. In zweiter Linie fordere Art 5 Abs 1 der Etikettierungs-RL entweder die verkehrsübliche Bezeichnung oder die sonstige (hinreichende) Beschreibung des Lebensmittels. Demgegenüber halte § 4 Z 1 LMKV am Primat der handelsüblichen Sachbezeichnung fest und lasse nur für den Fall, daß eine solche fehlt, als subsidiäre Kennzeichnung die "hinreichende Beschreibung" zu. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (14.7.1994 - Facini Dori - Slg 1994, 3347) bestehe allerdings generell das Gebot, die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts gemeinschaftskonform, insbesondere auch richtlinienkonform, auszulegen. Da Art 30 EGV, der mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung verbietet, nach der jüngeren Judikatur des EuGH auch auf ausschließlich innerstaatliche Sachverhalte wie den vorliegenden anzuwenden sei, bedeute dies, daß die strengere Norm des § 4 Z 1 LMKV im Sinne der großzügigeren Regelung des Art 5 Etikettierungs-RL auszulegen sei. Das heiße aber, daß handelsübliche Sachbezeichnung und sonstige Beschreibung echte Alternativen seien. Der Codex artikuliere zwar auch nach dem EU-Beitritt Österreichs weiterhin den österreichischen Herstellungs- und Handelsbrauch und damit die österreichischen Verbrauchererwartungen, könne jedoch fehlende gesetzliche Regelungen nicht ersetzen. Die von der Klägerin geforderte Sachbezeichnung "Schankbier" finde sich in keiner Rechts- oder Verwaltungsvorschrift. Es handle sich dabei somit im Sinne von Art 5 Etikettierungs-RL nicht um eine Verkehrsbezeichnung, sondern nur um eine verkehrsübliche Bezeichnung. Nach Ansicht des Rekursgerichtes könne ein interessierter Verbraucher aus der Gestaltung der Verpackung und Etikettierung der von der Beklagten vertriebenen Getränke nicht nur das Lebensmittel "Bier", sondern auch die Art "Schankbier" erkennen. Die auf der Etikette befindlichen Angaben über die Stammwürze hätten mindestens dieselbe Aussagekraft wie die Sachbezeichnung "Schankbier". Damit liege aber eine hinreichende Beschreibung iSd Art 5 Abs 1 Etikettierungs-RL (als zulässige Alternative zur verkehrsüblichen Bezeichnung) vor. Eine sittenwidrige Normenverletzung könne der Beklagten deshalb nicht vorgeworfen werden.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit mehr als S 260.000.- und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs deshalb zulässig sei, weil auf dem Gebiet der richtlinienkonformen Interpretation inländischer Rechtsvorschriften höchstgerichtliche Rechtsprechung kaum bestehe und auch die Frage der Anwendung von Grundsätzen der EuGH-Judikatur auf inländische Sachverhalte von rechtserheblicher Bedeutung sei. Paragraph 4, LMKV 1993 schreibe vor, daß die Kennzeichnung verpackter Waren (ua) mittels handelsüblicher Sachbezeichnung, bei Fehlen einer solchen durch eine Beschreibung, die Rückschlüsse auf Art und Beschaffenheit der Ware ermöglicht, zu erfolgen habe. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang sei die engere Formulierung der Vorgängervorschrift in der LMKV 1973, dessen Paragraph 3, nur die handelsübliche Sachbezeichnung ohne Alternative hiezu anführe. Auslöser für die Neuformulierung der LMKV sei die Etikettierungsrichtlinie (Etikettierungs-RL) des Rates der Europäischen Gemeinschaft Nr.79/112 vom 18.12.1978, welche für Lebensmittel, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher sowie Gaststätten u.ä. abgegeben werden, gilt. Bei der Etikettierungs-RL handle es sich um eine horizontale (d.h. für sämtliche Lebensmittel geltende) Richtlinie, welche gem. Artikel 189, EGV in nationales Recht umzusetzen sei. Genau diesen Versuch habe die neu gefaßte LMKV unternommen. Allerdings decke sich ihr Wortlaut nicht mit dem der Richtlinie. Zunächst sei festzuhalten, daß die in Artikel 5, Absatz eins, Etikettierungs-RL primär vorgesehene Verkehrsbezeichnung zur Voraussetzung hat, daß sie in einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift des Mitgliedsstaates vorgesehen ist. Das sei bei den von der Klägerin vermißten Sachbezeichnungen nicht der Fall, weil sie nur im Lebensmittel-Codex zu finden seien. In zweiter Linie fordere Artikel 5, Absatz eins, der Etikettierungs-RL entweder die verkehrsübliche Bezeichnung oder die sonstige (hinreichende) Beschreibung des Lebensmittels. Demgegenüber halte Paragraph 4, Ziffer eins, LMKV am Primat der handelsüblichen Sachbezeichnung fest und lasse nur für den Fall, daß eine solche fehlt, als subsidiäre Kennzeichnung die "hinreichende Beschreibung" zu. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (14.7.1994 - Facini Dori - Slg 1994, 3347) bestehe allerdings generell das Gebot, die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts gemeinschaftskonform, insbesondere auch richtlinienkonform, auszulegen. Da Artikel 30, EGV, der mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung verbietet, nach der jüngeren Judikatur des EuGH auch auf ausschließlich innerstaatliche Sachverhalte wie den vorliegenden anzuwenden sei, bedeute dies, daß die strengere Norm des Paragraph 4, Ziffer eins, LMKV im Sinne der großzügigeren Regelung des Artikel 5, Etikettierungs-RL auszulegen sei. Das heiße aber, daß handelsübliche Sachbezeichnung und sonstige Beschreibung echte Alternativen seien. Der Codex artikuliere zwar auch nach dem EU-Beitritt Österreichs weiterhin den österreichischen Herstellungs- und Handelsbrauch und damit die österreichischen Verbrauchererwartungen, könne jedoch fehlende gesetzliche Regelungen nicht ersetzen. Die von der Klägerin geforderte Sachbezeichnung "Schankbier" finde sich in keiner Rechts- oder Verwaltungsvorschrift. Es handle sich dabei somit im Sinne von Artikel 5, Etikettierungs-RL nicht um eine Verkehrsbezeichnung, sondern nur um eine verkehrsübliche Bezeichnung. Nach Ansicht des Rekursgerichtes könne ein interessierter Verbraucher aus der Gestaltung der Verpackung und Etikettierung der von der Beklagten vertriebenen Getränke nicht nur das Lebensmittel "Bier", sondern auch die Art "Schankbier" erkennen. Die auf der Etikette befindlichen Angaben über die Stammwürze hätten mindestens dieselbe Aussagekraft wie die Sachbezeichnung "Schankbier". Damit liege aber eine hinreichende Beschreibung iSd Artikel 5, Absatz eins, Etikettierungs-RL (als zulässige Alternative zur verkehrsüblichen Bezeichnung) vor. Eine sittenwidrige Normenverletzung könne der Beklagten deshalb nicht vorgeworfen werden.