Rechtssatz RS0110005
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110005
Entscheidungsdatum
26.05.1998
Norm
EWG-RL 79/112/EWG - Etikettierungsrichtlinie 379L0112 Art5 Abs1
LMKV 1993 §4 Z1
Rechtssatz
Die harmonisierten Kennzeichnungsordnungen müssen (bei Fehlen einer Verkehrsbezeichnung) auch die Möglichkeit einer individuellen Beschreibung des Lebensmittels vorsehen. Der Letztverbraucher findet in diesen Fällen auf dem Etikett keine Sachbezeichnung von allgemein üblicher Bedeutung vor und muß die Frage, um welches Lebensmittel es sich handelt, eigenständig anhand der ihm zur Verfügung stehenden Informationen beantworten; solange ihm dies aufgrund einfacher und naheliegender Überlegungen möglich ist, liegt ein Verstoß gegen innerstaatliche und gemeinschaftsrechtliche Kennzeichnungsvorschriften (§ 4 Z 1 LMKV 1993 bzw. Art 5 Abs 1 Etikettierungs-RL) nicht vor.Die harmonisierten Kennzeichnungsordnungen müssen (bei Fehlen einer Verkehrsbezeichnung) auch die Möglichkeit einer individuellen Beschreibung des Lebensmittels vorsehen. Der Letztverbraucher findet in diesen Fällen auf dem Etikett keine Sachbezeichnung von allgemein üblicher Bedeutung vor und muß die Frage, um welches Lebensmittel es sich handelt, eigenständig anhand der ihm zur Verfügung stehenden Informationen beantworten; solange ihm dies aufgrund einfacher und naheliegender Überlegungen möglich ist, liegt ein Verstoß gegen innerstaatliche und gemeinschaftsrechtliche Kennzeichnungsvorschriften (Paragraph 4, Ziffer eins, LMKV 1993 bzw. Artikel 5, Absatz eins, Etikettierungs-RL) nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110005
Dokumentnummer
JJR_19980526_OGH0002_0040OB00143_98B0000_003