Rechtssatz RS0110090
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110090
Geschäftszahl
10ObS161/98v
Entscheidungsdatum
19.05.1998
Norm
ASVG idF SRÄG 1996 §253b Abs3
Rechtssatz
§ 253b Abs 3 ASVG, wonach als Zeiten einer Erwerbstätigkeit auch Zeiten des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gelten, regelt nur die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine einmal angefallene vorzeitige Alterspension aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit wieder wegfällt.Paragraph 253 b, Absatz 3, ASVG, wonach als Zeiten einer Erwerbstätigkeit auch Zeiten des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gelten, regelt nur die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine einmal angefallene vorzeitige Alterspension aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit wieder wegfällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110090
Dokumentnummer
JJR_19980519_OGH0002_010OBS00161_98V0000_005