Die Revisionswerberin wendet sich nicht gegen die zutreffende Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß es sich seit der durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 mit Wirksamkeit ab 1.5.1996 geänderten Rechtslage bei der Urlaubsentschädigung und der Urlaubsabfindung um ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt im Sinn des § 49 Abs 1 ASVG handelt, dessen Bezug gemäß § 11 Abs 2 ASVG auch zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus führt. § 49 Abs 3 ASVG bestimmt jene Vergütungen, Zulagen, Beihilfen usw, die nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 und 2 ASVG gelten. Mit Wirksamkeit vom 1.5.1996 ist § 49 Abs 3 Z 7 ASVG unmißverständlich dahin geändert worden, daß "nach gesetzlicher Vorschrift gewährte Urlaubsabfindungen" - anders als etwa Abfertigungen - vom Entgeltbegriff des § 49 Abs 1 und 2 ASVG nicht mehr ausgenommen sein sollen. Die Absicht des Novellengesetzgebers ist damit evident: Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen sollen künftig hin als beitragspflichtiges Entgelt behandelt werden und damit zu einer entsprechenden Verlängerung des Pflichtversicherungsverhältnisses führen (RV 72 BlgNR 20. GP 253). In mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs wurde ausgesprochen, daß der Bezug von Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung auch das Ruhen eines Krankengeldanspruches nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG wegen Anspruchs auf Weiterleistung von mehr als der Hälfte der Geldbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bewirken kann (10 ObS 146/97m = DRdA 1998, 123 - abl. Flemmich; 10 ObS 233/97f; 10 ObS 290/97p; 10 ObS 353/97b). Gegen diese Rechtsprechung wurde unter Hinweis darauf, daß die Aufzählung des § 49 Abs 3 Z 7 ASVG nur beispielsweise erfolgt sei, eingewendet, daß sich aus der Novellierung dieser Bestimmung keineswegs zwingend ein Ruhen des Krankengeldanspruches durch Leistung von Urlaubsabfindungen ergebe, weil die Absicht des Novellengesetzgebers, Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen beitragspflichtig zur behandeln, nicht denknotwendig zu diesem Ergebnis führen müsse (Flemmich aaO 124). Da es im vorliegenden Fall aber nicht um das Ruhen von Krankengeld, sondern um die Neufestsetzung der Höhe des Zurechnungszuschlags nach § 261a Abs 4 ASVG geht, also auch um die Auslegung des Begriffes Erwerbseinkommen im Sinn des § 91 ASVG, braucht zu der genannten Judikaturkritik hier nicht weiter Stellung genommen zu werden. Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen erst seit der gemäß § 564 Abs 1 Z 2 a ASVG mit 1.11.1996 in Kraft getretenen Novellierung des § 253b Abs 3 ASVG, wonach nunmehr als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 253b Abs 2 auch Zeiten des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gelten, als Erwerbseinkommen bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne der §§ 261a Abs 3 und 91 Abs 1 ASVG angesehen werden können.Die Revisionswerberin wendet sich nicht gegen die zutreffende Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß es sich seit der durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 mit Wirksamkeit ab 1.5.1996 geänderten Rechtslage bei der Urlaubsentschädigung und der Urlaubsabfindung um ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt im Sinn des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG handelt, dessen Bezug gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ASVG auch zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus führt. Paragraph 49, Absatz 3, ASVG bestimmt jene Vergütungen, Zulagen, Beihilfen usw, die nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins und 2 ASVG gelten. Mit Wirksamkeit vom 1.5.1996 ist Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG unmißverständlich dahin geändert worden, daß "nach gesetzlicher Vorschrift gewährte Urlaubsabfindungen" - anders als etwa Abfertigungen - vom Entgeltbegriff des Paragraph 49, Absatz eins und 2 ASVG nicht mehr ausgenommen sein sollen. Die Absicht des Novellengesetzgebers ist damit evident: Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen sollen künftig hin als beitragspflichtiges Entgelt behandelt werden und damit zu einer entsprechenden Verlängerung des Pflichtversicherungsverhältnisses führen Regierungsvorlage 72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 253). In mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs wurde ausgesprochen, daß der Bezug von Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung auch das Ruhen eines Krankengeldanspruches nach Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG wegen Anspruchs auf Weiterleistung von mehr als der Hälfte der Geldbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bewirken kann (10 ObS 146/97m = DRdA 1998, 123 - abl. Flemmich; 10 ObS 233/97f; 10 ObS 290/97p; 10 ObS 353/97b). Gegen diese Rechtsprechung wurde unter Hinweis darauf, daß die Aufzählung des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG nur beispielsweise erfolgt sei, eingewendet, daß sich aus der Novellierung dieser Bestimmung keineswegs zwingend ein Ruhen des Krankengeldanspruches durch Leistung von Urlaubsabfindungen ergebe, weil die Absicht des Novellengesetzgebers, Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen beitragspflichtig zur behandeln, nicht denknotwendig zu diesem Ergebnis führen müsse (Flemmich aaO 124). Da es im vorliegenden Fall aber nicht um das Ruhen von Krankengeld, sondern um die Neufestsetzung der Höhe des Zurechnungszuschlags nach Paragraph 261 a, Absatz 4, ASVG geht, also auch um die Auslegung des Begriffes Erwerbseinkommen im Sinn des Paragraph 91, ASVG, braucht zu der genannten Judikaturkritik hier nicht weiter Stellung genommen zu werden. Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen erst seit der gemäß Paragraph 564, Absatz eins, Ziffer 2, a ASVG mit 1.11.1996 in Kraft getretenen Novellierung des Paragraph 253 b, Absatz 3, ASVG, wonach nunmehr als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 253 b, Absatz 2, auch Zeiten des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gelten, als Erwerbseinkommen bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne der Paragraphen 261 a, Absatz 3 und 91 Absatz eins, ASVG angesehen werden können.
Dieser Ansicht kam, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht gefolgt werden. Nach der gemäß § 274 ASVG auch für die Bemessung der Berufsunfähigkeitspension geltende Regelung des § 261a Abs 1 ASVG gebührt bei der Berufsunfähigkeitspension zum Steigerungsbetrag gemäß § 261 Abs 1 ASVG ein Zurechnungszuschlag, wenn der Stichtag (wie im Fall der Klägerin) vor der Vollendung des 56. Lebensjahres liegt. Der Zurechnungszuschlag gebührt gemäß § 261a Abs 3 ASVG höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus einem Erwerbseinkommen und dem Steigerungsbetrag gemäß § 261 Abs 1 ASVG die Bemessungsgrundlage unterschreitet. Der Zurechnungszuschlag kann daher gekürzt werden, wenn neben der Pension ein Erwerbseinkommen bezogen wird. Die Höhe des Zurechnungszuschlags ist unter Berücksichtigung eines allfälligen Erwerbseinkommens am Stichtag festzustellen. Der Zurechnungszuschlag ist aber ab Beginn des Monates nach der Änderung des Erwerbseinkommens neu festzusetzen (§ 261a Abs 4 ASVG).Dieser Ansicht kam, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht gefolgt werden. Nach der gemäß Paragraph 274, ASVG auch für die Bemessung der Berufsunfähigkeitspension geltende Regelung des Paragraph 261 a, Absatz eins, ASVG gebührt bei der Berufsunfähigkeitspension zum Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 261, Absatz eins, ASVG ein Zurechnungszuschlag, wenn der Stichtag (wie im Fall der Klägerin) vor der Vollendung des 56. Lebensjahres liegt. Der Zurechnungszuschlag gebührt gemäß Paragraph 261 a, Absatz 3, ASVG höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus einem Erwerbseinkommen und dem Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 261, Absatz eins, ASVG die Bemessungsgrundlage unterschreitet. Der Zurechnungszuschlag kann daher gekürzt werden, wenn neben der Pension ein Erwerbseinkommen bezogen wird. Die Höhe des Zurechnungszuschlags ist unter Berücksichtigung eines allfälligen Erwerbseinkommens am Stichtag festzustellen. Der Zurechnungszuschlag ist aber ab Beginn des Monates nach der Änderung des Erwerbseinkommens neu festzusetzen (Paragraph 261 a, Absatz 4, ASVG).
Nach der Aufhebung der Ruhensbestimmung des § 94 ASVG durch den Verfassungsgerichtshof enthielt das ASVG keine Legaldefinition des Erwerbseinkommens. Durch das SRÄG 1996, BGBl 411 wurde § 91 Abs 1 ASVG mit Wirksamkeit ab 1.8.1996 (§ 564 Abs 1 Z 1 ASVG) im Sinne einer Legaldefinition des Erwerbseinkommens neu gefaßt. Danach gilt, sofern nichts anderes bestimmt wird, als Erwerbseinkommen bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Aufgrund des Strukturanpassungsgesetzes 1996 BGBl 201 stellt seit 1.5.1996 auch eine Urlaubsentschädigung oder eine Urlaubsabfindung ein Entgelt im sozialversicherungs- rechtlichen Sinne dar, das aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gebührt und daher auch als Erwerbseinkommen im Sinne des § 91 Abs 1 Z 1 ASVG anzusehen ist. Da der im § 261a Abs 3 ASVG verwendete Begriff des Erwerbseinkommens mangels eigenständiger Definition im Sinne der Legaldefinition des § 91 Abs 1 ASVG zu verstehen ist (vgl Teschner/Widlar MGA ASVG 64. ErgLfg § 261 a Anm 2a), ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, daß die von der Klägerin für den Zeitraum vom 1.10.1996 bis 18.2.1997 bezogene Urlaubsentschädigung als Erwerbseinkommen im Sinne des § 261a Abs 3 ASVG zu werten ist und daher im Rahmen der Neufestsetzung zu einer entsprechenden Kürzung des Zurechnungszuschlages zur Berufsunfähigkeitspension führt. Daß die Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung nicht während der unselbständigen Erwerbstätigkeit geleistet werden, steht dieser Auffassung nicht entgegen. Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung setzt das Bestehen eines Anspruchs auf Urlaub im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie auf Zahlung des Entgelts voraus; weiters dem Nichtverbrauch dieses Urlaubs sowie schließlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf eine der im § 9 Abs 1 Z 1 bis 6 UrlG angeführten Arten, sodaß ein Verbrauch des Urlaubs in natura nicht mehr möglich ist. Liegt auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht vor, steht ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung nicht zu. Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung wird mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, wobei entscheidend das rechtliche Ende ist und nicht jener Zeitpunkt, in dem eine auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzielende Willenserklärung dem Erklärungsempfänger zugeht (Kuderna, Urlaubsrecht2 § 9 Rz 6 und 12 mwN; 10 ObS 353/97b). Bei der Anwendung des § 261a Abs 3 ASVG ist daher die von der Klägerin bezogene Urlaubsentschädigung ebenso wie ein im Anschluß an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes (§ 91 Abs 2 ASVG) gleichgestellt.Nach der Aufhebung der Ruhensbestimmung des Paragraph 94, ASVG durch den Verfassungsgerichtshof enthielt das ASVG keine Legaldefinition des Erwerbseinkommens. Durch das SRÄG 1996, BGBl 411 wurde Paragraph 91, Absatz eins, ASVG mit Wirksamkeit ab 1.8.1996 (Paragraph 564, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) im Sinne einer Legaldefinition des Erwerbseinkommens neu gefaßt. Danach gilt, sofern nichts anderes bestimmt wird, als Erwerbseinkommen bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Aufgrund des Strukturanpassungsgesetzes 1996 BGBl 201 stellt seit 1.5.1996 auch eine Urlaubsentschädigung oder eine Urlaubsabfindung ein Entgelt im sozialversicherungs- rechtlichen Sinne dar, das aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gebührt und daher auch als Erwerbseinkommen im Sinne des Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG anzusehen ist. Da der im Paragraph 261 a, Absatz 3, ASVG verwendete Begriff des Erwerbseinkommens mangels eigenständiger Definition im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 91, Absatz eins, ASVG zu verstehen ist vergleiche Teschner/Widlar MGA ASVG 64. ErgLfg Paragraph 261, a Anmerkung 2a), ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, daß die von der Klägerin für den Zeitraum vom 1.10.1996 bis 18.2.1997 bezogene Urlaubsentschädigung als Erwerbseinkommen im Sinne des Paragraph 261 a, Absatz 3, ASVG zu werten ist und daher im Rahmen der Neufestsetzung zu einer entsprechenden Kürzung des Zurechnungszuschlages zur Berufsunfähigkeitspension führt. Daß die Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung nicht während der unselbständigen Erwerbstätigkeit geleistet werden, steht dieser Auffassung nicht entgegen. Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung setzt das Bestehen eines Anspruchs auf Urlaub im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie auf Zahlung des Entgelts voraus; weiters dem Nichtverbrauch dieses Urlaubs sowie schließlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf eine der im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 UrlG angeführten Arten, sodaß ein Verbrauch des Urlaubs in natura nicht mehr möglich ist. Liegt auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht vor, steht ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung nicht zu. Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung wird mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, wobei entscheidend das rechtliche Ende ist und nicht jener Zeitpunkt, in dem eine auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzielende Willenserklärung dem Erklärungsempfänger zugeht (Kuderna, Urlaubsrecht2 Paragraph 9, Rz 6 und 12 mwN; 10 ObS 353/97b). Bei der Anwendung des Paragraph 261 a, Absatz 3, ASVG ist daher die von der Klägerin bezogene Urlaubsentschädigung ebenso wie ein im Anschluß an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes (Paragraph 91, Absatz 2, ASVG) gleichgestellt.
Der von der Revisionswerberin begehrten (analogen) Anwendung des § 564 Abs 1 Z 2a ASVG (Inkrafttreten der durch das SRÄG 1996 geänderten Bestimmungen der §§ 253b Abs 3 und 253d Abs 2 mit 1.11.1996) auf den vorliegenden Sachverhalt haben die Vorinstanzen zutreffend entgegengehalten, daß die genannten Bestimmungen einen anderen Versicherungsfall, nämlich den der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer bzw den der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit betreffen, während die Klägerin eine Berufsunfähigkeitspension bezieht. Die Voraussetzungen für diese Pensionsansprüche sind unterschiedlich gestaltet und in der hier strittigen Frage nicht vergleichbar. So ist gemäß § 253b Abs 1 Z 4 ASVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes BGBl 1995/297 Voraussetzung für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer insbesondere der Umstand, daß der Versicherte am Stichtag weder aufgrund einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit pflichtversichert ist noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen in einer die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Höhe bezieht. Während das Bestehen einer Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gemäß § 253b Abs 1 letzter Satz ASVG dem Anfall einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nicht entgegensteht, fällt gemäß Abs 2 und 3 dieser Gesetzesstelle für die Zeit des Bezuges dieser Leistungen die Pension weg. § 253b Abs 3 ASVG, wonach als Zeiten einer Erwerbstätigkeit auch Zeiten des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gelten, regelt daher nur die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine einmal angefallene vorzeitige Alterspension aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit wieder wegfällt. Mit dem Zweck und Inhalt dieser Regelung nicht unmittelbar vergleichbar ist die hier zu beurteilende Frage, ob eine vom Versicherten bezogene Urlaubsentschädigung als Erwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 91 Abs 1 Z 1 ASVG anzusehen ist und daher gemäß § 261a Abs 3 ASVG zu einer Kürzung des Zurechnungszuschlages führt. Der Oberste Gerichtshof teilt daher nicht die Auffassung der Klägerin, daß erst durch die im § 253b Abs 3 ASVG eingefügte Definition ("als Zeiten einer Erwerbstätigkeit ..... gelten auch Zeiten des Bezuges einer Urlaubsentschädigung.....") eine Neuberechnung des Zurechnungszuschlages nach § 261a ASVG möglich geworden sei. Es ist zwar richtig, daß Stichtag für die Berufsunfähigkeitspension der Klägerin der 1.4.1996 ist, doch konnte aufgrund der seit 1.5.1996 geänderten Rechtslage der Zurechnungszuschlag ab Beginn des Monats nach der Änderung des Erwerbseinkommens neu festgesetzt werden.Der von der Revisionswerberin begehrten (analogen) Anwendung des Paragraph 564, Absatz eins, Ziffer 2 a, ASVG (Inkrafttreten der durch das SRÄG 1996 geänderten Bestimmungen der Paragraphen 253 b, Absatz 3 und 253 d Absatz 2, mit 1.11.1996) auf den vorliegenden Sachverhalt haben die Vorinstanzen zutreffend entgegengehalten, daß die genannten Bestimmungen einen anderen Versicherungsfall, nämlich den der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer bzw den der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit betreffen, während die Klägerin eine Berufsunfähigkeitspension bezieht. Die Voraussetzungen für diese Pensionsansprüche sind unterschiedlich gestaltet und in der hier strittigen Frage nicht vergleichbar. So ist gemäß Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes BGBl 1995/297 Voraussetzung für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer insbesondere der Umstand, daß der Versicherte am Stichtag weder aufgrund einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit pflichtversichert ist noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen in einer die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Höhe bezieht. Während das Bestehen einer Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gemäß Paragraph 253 b, Absatz eins, letzter Satz ASVG dem Anfall einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nicht entgegensteht, fällt gemäß Absatz 2 und 3 dieser Gesetzesstelle für die Zeit des Bezuges dieser Leistungen die Pension weg. Paragraph 253 b, Absatz 3, ASVG, wonach als Zeiten einer Erwerbstätigkeit auch Zeiten des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gelten, regelt daher nur die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine einmal angefallene vorzeitige Alterspension aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit wieder wegfällt. Mit dem Zweck und Inhalt dieser Regelung nicht unmittelbar vergleichbar ist die hier zu beurteilende Frage, ob eine vom Versicherten bezogene Urlaubsentschädigung als Erwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG anzusehen ist und daher gemäß Paragraph 261 a, Absatz 3, ASVG zu einer Kürzung des Zurechnungszuschlages führt. Der Oberste Gerichtshof teilt daher nicht die Auffassung der Klägerin, daß erst durch die im Paragraph 253 b, Absatz 3, ASVG eingefügte Definition ("als Zeiten einer Erwerbstätigkeit ..... gelten auch Zeiten des Bezuges einer Urlaubsentschädigung.....") eine Neuberechnung des Zurechnungszuschlages nach Paragraph 261 a, ASVG möglich geworden sei. Es ist zwar richtig, daß Stichtag für die Berufsunfähigkeitspension der Klägerin der 1.4.1996 ist, doch konnte aufgrund der seit 1.5.1996 geänderten Rechtslage der Zurechnungszuschlag ab Beginn des Monats nach der Änderung des Erwerbseinkommens neu festgesetzt werden.
Zu den Voraussetzungen des Rechtes der beklagten Partei auf Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistung bzw deren Aufrechnung nach § 103 Abs 1 Z 2 ASVG enthält die Revision keine Ausführungen. Es genügt also, insoweit auf die zutreffenden Entscheidungen der Vorinstanzen hinzuweisen.Zu den Voraussetzungen des Rechtes der beklagten Partei auf Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistung bzw deren Aufrechnung nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG enthält die Revision keine Ausführungen. Es genügt also, insoweit auf die zutreffenden Entscheidungen der Vorinstanzen hinzuweisen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.