Rechtssatz RS0110093
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110093
Entscheidungsdatum
20.10.2009
Rechtssatz
Zeiten, in denen ein Versicherter an der Ausübung seines erlernten (oder angelernten) Berufes durch Krankheit oder durch geminderte Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit gehindert war, können bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit überwiegend im Sinne des zweiten Satzes des § 255 Abs 2 ASVG ausgeübt wurde, nicht mitgezählt werden.Zeiten, in denen ein Versicherter an der Ausübung seines erlernten (oder angelernten) Berufes durch Krankheit oder durch geminderte Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit gehindert war, können bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit überwiegend im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG ausgeübt wurde, nicht mitgezählt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110093
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010
Dokumentnummer
JJR_19980519_OGH0002_010OBS00177_98X0000_002