Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1.1 Der Kläger macht geltend, er habe bereits im Rahmen seiner Beschäftigung bei den Unternehmen W***** und J***** als LKW- und Kranfahrer alle für die Ausübung des Berufs des Berufskraftfahrers notwendigen Fähigkeiten und damit Berufsschutz erworben. Ausgehend davon sei seine Tätigkeit bei der H & F B***** GmbH & Co KG als berufsschutzerhaltend zu werten und bei der Frage des Berufsschutzes zu berücksichtigen.
1.2 Diesen Ausführungen hat bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass der Kläger bei den genannten Dienstgebern nach den Feststellungen bloße Teiltätigkeiten des Berufs eines Berufskraftfahrers ausgeübt und dadurch keinen Berufsschutz erworben hat.
2.1 Weiters macht der Kläger geltend, es seien jedenfalls auch Zeiten eines Krankenstands aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit als „Ausübung der erlernten Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 2 zweiter Satz ASVG" zu werten. Es stelle eine unsachliche Gleichbehandlung dar, wenn ein Versicherter, der an der Ausübung seines Berufs durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit gehindert sei, gleichbehandelt werde wie ein Versicherter, der seinen Beruf etwa aufgrund eines Freizeitunfalls oder einer „normalen" Erkrankung nicht ausüben könne. Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit verwirkliche sich das Risiko, das aus einer bestimmten (gefahrengeneigten) Erwerbstätigkeit resultiere. Insofern sei ein daran anknüpfender Krankengeldbezug der Ausübung der Tätigkeit gleichzuhalten und im Ergebnis als berufsschutzerhaltende Versicherungszeit anzusehen.2.1 Weiters macht der Kläger geltend, es seien jedenfalls auch Zeiten eines Krankenstands aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit als „Ausübung der erlernten Tätigkeit im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, zweiter Satz ASVG" zu werten. Es stelle eine unsachliche Gleichbehandlung dar, wenn ein Versicherter, der an der Ausübung seines Berufs durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit gehindert sei, gleichbehandelt werde wie ein Versicherter, der seinen Beruf etwa aufgrund eines Freizeitunfalls oder einer „normalen" Erkrankung nicht ausüben könne. Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit verwirkliche sich das Risiko, das aus einer bestimmten (gefahrengeneigten) Erwerbstätigkeit resultiere. Insofern sei ein daran anknüpfender Krankengeldbezug der Ausübung der Tätigkeit gleichzuhalten und im Ergebnis als berufsschutzerhaltende Versicherungszeit anzusehen.
2.2 Invalidität im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG liegt dann vor, wenn ein Versicherter überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig war und seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist. Als überwiegend im Sinn des Abs 1 gelten solche erlernten (angelernten) Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden (§ 255 Abs 2 Satz 2 ASVG).2.2 Invalidität im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG liegt dann vor, wenn ein Versicherter überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig war und seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist. Als überwiegend im Sinn des Absatz eins, gelten solche erlernten (angelernten) Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden (Paragraph 255, Absatz 2, Satz 2 ASVG).
2.3 Der Versicherte genießt somit nach § 255 Abs 1 ASVG nur dann Berufsschutz, wenn er in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in einem erlernten Beruf tätig war. Wer einen Beruf erlernt, diesen aber im Beobachtungszeitraum nicht oder nicht überwiegend ausgeübt hat, genießt daher keinen Berufsschutz. Der Gesetzgeber billigt die privilegierende Wirkung des Berufsschutzes somit nur dann zu, wenn der Versicherte die erworbenen qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten auch in der Praxis anwendet (10 ObS 418/02x mwN). Der Berufsschutz kann daher verloren gehen, wenn der Versicherte seinen erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen (zB als Folge eines Arbeitsunfalls) aufgeben musste und anschließend längere Zeit nichtqualifizierte Arbeit geleistet hat (vgl Tomandl, Sozialrecht6 Rz 258 mwN). Da § 255 Abs 1 und 2 ASVG auf das „Tätigsein" bzw das „Ausüben einer Tätigkeit" abstellt, sind auch Zeiten der freiwilligen Versicherung bei der Frage, ob ein Beruf überwiegend ausgeübt wurde, als Beitragszeiten mitzuberücksichtigen; sie sind jedoch nicht als „qualifizierte" Zeiten anzurechnen (vgl 10 ObS 418/02x mwN). Zeiten, in denen ein Versicherter an der Ausübung seines erlernten (oder angelernten) Berufs durch Krankheit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder durch geminderte Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit gehindert war, können daher bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit überwiegend im Sinne des zweiten Satzes des § 255 Abs 2 ASVG ausgeübt wurde, ebenfalls nicht berücksichtigt werden (vgl 10 ObS 177/98x = RIS-Justiz RS0110093). Es erscheint keineswegs unsachlich, dass der Gesetzgeber in der Frage des Berufsschutzes der Berufsausbildung allein noch keine privilegierende Wirkung zubilligt, sondern darauf abstellt, ob der erlernte Beruf auch überwiegend ausgeübt wurde (10 ObS 97/03t). Es erscheint vor dem Hintergrund, dass es in der Frage des Berufsschutzes somit letztlich nur auf den tatsächlichen Einsatz bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt, entgegen der Ansicht des Revisionswerbers aber auch keineswegs unsachlich, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang keine Differenzierung danach vorgenommen hat, ob ein Krankengeldbezug durch einen Arbeitsunfall bzw eine Berufskrankheit oder beispielsweise durch einen Freizeitunfall ausgelöst wurde.2.3 Der Versicherte genießt somit nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG nur dann Berufsschutz, wenn er in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in einem erlernten Beruf tätig war. Wer einen Beruf erlernt, diesen aber im Beobachtungszeitraum nicht oder nicht überwiegend ausgeübt hat, genießt daher keinen Berufsschutz. Der Gesetzgeber billigt die privilegierende Wirkung des Berufsschutzes somit nur dann zu, wenn der Versicherte die erworbenen qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten auch in der Praxis anwendet (10 ObS 418/02x mwN). Der Berufsschutz kann daher verloren gehen, wenn der Versicherte seinen erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen (zB als Folge eines Arbeitsunfalls) aufgeben musste und anschließend längere Zeit nichtqualifizierte Arbeit geleistet hat vergleiche Tomandl, Sozialrecht6 Rz 258 mwN). Da Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG auf das „Tätigsein" bzw das „Ausüben einer Tätigkeit" abstellt, sind auch Zeiten der freiwilligen Versicherung bei der Frage, ob ein Beruf überwiegend ausgeübt wurde, als Beitragszeiten mitzuberücksichtigen; sie sind jedoch nicht als „qualifizierte" Zeiten anzurechnen vergleiche 10 ObS 418/02x mwN). Zeiten, in denen ein Versicherter an der Ausübung seines erlernten (oder angelernten) Berufs durch Krankheit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder durch geminderte Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit gehindert war, können daher bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit überwiegend im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG ausgeübt wurde, ebenfalls nicht berücksichtigt werden vergleiche 10 ObS 177/98x = RIS-Justiz RS0110093). Es erscheint keineswegs unsachlich, dass der Gesetzgeber in der Frage des Berufsschutzes der Berufsausbildung allein noch keine privilegierende Wirkung zubilligt, sondern darauf abstellt, ob der erlernte Beruf auch überwiegend ausgeübt wurde (10 ObS 97/03t). Es erscheint vor dem Hintergrund, dass es in der Frage des Berufsschutzes somit letztlich nur auf den tatsächlichen Einsatz bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt, entgegen der Ansicht des Revisionswerbers aber auch keineswegs unsachlich, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang keine Differenzierung danach vorgenommen hat, ob ein Krankengeldbezug durch einen Arbeitsunfall bzw eine Berufskrankheit oder beispielsweise durch einen Freizeitunfall ausgelöst wurde.
2.4 Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die Zeit ab dem Ende des Entgeltfortzahlungsanspruchs des Klägers gegenüber dem Dienstgeber (17. 10. 2005) nach dem Arbeitsunfall vom 23. 8. 2005, somit die Zeiten des Bezugs des Krankengelds und des Pensionsvorschusses, nicht mehr als Zeit der Ausübung einer (berufsschutzerhaltenden) Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 1 und 2 ASVG gewertet werden könne, im Sinne der bisherigen Judikatur als zutreffend.2.4 Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die Zeit ab dem Ende des Entgeltfortzahlungsanspruchs des Klägers gegenüber dem Dienstgeber (17. 10. 2005) nach dem Arbeitsunfall vom 23. 8. 2005, somit die Zeiten des Bezugs des Krankengelds und des Pensionsvorschusses, nicht mehr als Zeit der Ausübung einer (berufsschutzerhaltenden) Tätigkeit im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG gewertet werden könne, im Sinne der bisherigen Judikatur als zutreffend.
3.1 Der Kläger macht jedoch weiters geltend, seit dem Inkrafttreten des APG mit 1. 1. 2005 sei eine Differenzierung zwischen Zeiten der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit und Zeiten des Krankenstands nicht mehr zulässig, weil § 3 APG keine Unterscheidung in Beitragszeiten und Ersatzzeiten mehr kenne. Es seien daher Zeiten des Krankengeldbezugs ebenso wie Zeiten, in denen das Dienstverhältnis aufrecht sei, der Dienstnehmer aber keiner Tätigkeit nachgehe, als berufsschutzerhaltend anzusehen.3.1 Der Kläger macht jedoch weiters geltend, seit dem Inkrafttreten des APG mit 1. 1. 2005 sei eine Differenzierung zwischen Zeiten der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit und Zeiten des Krankenstands nicht mehr zulässig, weil Paragraph 3, APG keine Unterscheidung in Beitragszeiten und Ersatzzeiten mehr kenne. Es seien daher Zeiten des Krankengeldbezugs ebenso wie Zeiten, in denen das Dienstverhältnis aufrecht sei, der Dienstnehmer aber keiner Tätigkeit nachgehe, als berufsschutzerhaltend anzusehen.
3.2 Auch diesen Ausführungen kann, wie der Oberste Gerichtshof erst jüngst in seiner Entscheidung 10 ObS 139/09b vom 8. 9. 2009 näher begründet hat, nicht gefolgt werden.
3.2.1 Danach regelt das am 1. 1. 2005 in Kraft getretene Allgemeine Pensionsgesetz (APG) - wie aus § 1 Abs 1 Z 3 APG folgt - nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invaliditätspension. Diese sind weiter nach den §§ 254 f ASVG zu beurteilen (vgl Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG 101. Erg-Lfg § 1 APG Anm 5). Durch das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl I 2004/142, mit dem das APG erlassen und unter anderem das ASVG novelliert wurde, wurden die bisherigen Ersatzzeiten, soweit diese noch zukünftig erworben werden könnten, ab 1. 1. 2005 durch entsprechende Teilpflichtversicherungen in der Pensionsversicherung abgelöst (§ 8 Abs 2 lit a bis g ASVG). Bezieher und Bezieherinnen von Krankengeld sind gemäß § 8 Abs 1 Z 2 lit c ASVG in der Pensionsversicherung teilversichert. Auf Personen hingegen, die vor dem 1. 1. 1955 geboren sind, ist § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g idF der 62. ASVG-Novelle nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 227 und 227a ASVG in der jeweils geltenden Fassung (§ 617 Abs 3 ASVG). Daher sind von ihnen auch nach dem 1. 1. 2005 erworbene Ersatzmonate weiterhin keine Beitragsmonate im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG.3.2.1 Danach regelt das am 1. 1. 2005 in Kraft getretene Allgemeine Pensionsgesetz (APG) - wie aus Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, APG folgt - nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invaliditätspension. Diese sind weiter nach den Paragraphen 254, f ASVG zu beurteilen vergleiche Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG 101. Erg-Lfg Paragraph eins, APG Anmerkung 5). Durch das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl I 2004/142, mit dem das APG erlassen und unter anderem das ASVG novelliert wurde, wurden die bisherigen Ersatzzeiten, soweit diese noch zukünftig erworben werden könnten, ab 1. 1. 2005 durch entsprechende Teilpflichtversicherungen in der Pensionsversicherung abgelöst (Paragraph 8, Absatz 2, Litera a, bis g ASVG). Bezieher und Bezieherinnen von Krankengeld sind gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ASVG in der Pensionsversicherung teilversichert. Auf Personen hingegen, die vor dem 1. 1. 1955 geboren sind, ist Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, bis g in der Fassung der 62. ASVG-Novelle nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die Paragraphen 227 und 227 a ASVG in der jeweils geltenden Fassung (Paragraph 617, Absatz 3, ASVG). Daher sind von ihnen auch nach dem 1. 1. 2005 erworbene Ersatzmonate weiterhin keine Beitragsmonate im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG.
3.2.2 Personen hingegen, die - wie der Kläger - nach dem 1. 1. 1955 geboren sind, können nach der seit 1. 1. 2005 geltenden Rechtslage keine Ersatzzeiten mehr erwerben. Das APG, mit dem das Pensionskonto eingeführt wurde, enthält im Hinblick auf die Versicherungszeiten eine wesentliche Änderung. Da es in einem Pensionskonto keine Ersatzzeiten gibt, werden die bisher als solche anerkannten Zeiten bei der Berechnung der Pension künftig wie Beitragszeiten mit einer Beitragsgrundlage behandelt; es müssen für sie Beiträge entrichtet werden. Diese Beiträge sind nicht von der versicherten Person, sondern vom Bund, vom Arbeitsmarktservice oder von einem öffentlichen Fonds zu entrichten (§ 3 Abs 1 Z 2 APG). Aus systematischen Gründen wird in Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (§ 3 Abs 1 Z 1 APG); in Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung, für die der Bund, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat (§ 3 Abs 1 Z 2 APG), und in Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung (§ 3 Abs 1 Z 3 APG) unterschieden. Die Zeiten, die zu einer Teilversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG führen, sind als Zeiten der Pflichtversicherung gemäß § 225 ASVG Beitragszeiten. Die Beiträge für Teilversicherte nach § 8 Abs 1 Z 2 lit c ASVG (Bezieher und Bezieherinnen von Krankengeld) sind zur Gänze vom Bund zu tragen (§ 52 Abs 4 Z 1 ASVG).3.2.2 Personen hingegen, die - wie der Kläger - nach dem 1. 1. 1955 geboren sind, können nach der seit 1. 1. 2005 geltenden Rechtslage keine Ersatzzeiten mehr erwerben. Das APG, mit dem das Pensionskonto eingeführt wurde, enthält im Hinblick auf die Versicherungszeiten eine wesentliche Änderung. Da es in einem Pensionskonto keine Ersatzzeiten gibt, werden die bisher als solche anerkannten Zeiten bei der Berechnung der Pension künftig wie Beitragszeiten mit einer Beitragsgrundlage behandelt; es müssen für sie Beiträge entrichtet werden. Diese Beiträge sind nicht von der versicherten Person, sondern vom Bund, vom Arbeitsmarktservice oder von einem öffentlichen Fonds zu entrichten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, APG). Aus systematischen Gründen wird in Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, APG); in Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung, für die der Bund, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, APG), und in Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, APG) unterschieden. Die Zeiten, die zu einer Teilversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG führen, sind als Zeiten der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 225, ASVG Beitragszeiten. Die Beiträge für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ASVG (Bezieher und Bezieherinnen von Krankengeld) sind zur Gänze vom Bund zu tragen (Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG).
3.2.3 Gemäß § 232 Abs 1 ASVG idF der 62. ASVG-Novelle gilt der einzelne Versicherungsmonat nach § 231 Z 1 ASVG als Beitragsmonat der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, als Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung, als Ersatzmonat oder als Monat einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG, je nach dem, ob Beitragszeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung, Ersatzzeiten oder Zeiten der Pflichtversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG in dem betreffenden Monat das zeitliche Übergewicht haben. § 231 ASVG regelt, wie zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeiträge nach den §§ 308 und 311 ASVG Versicherungszeiten in Versicherungsmonate zusammenzufassen sind. Auch darin werden Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG gleichbehandelt (vgl § 231 Z 1 lit b ASVG).3.2.3 Gemäß Paragraph 232, Absatz eins, ASVG in der Fassung der 62. ASVG-Novelle gilt der einzelne Versicherungsmonat nach Paragraph 231, Ziffer eins, ASVG als Beitragsmonat der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, als Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung, als Ersatzmonat oder als Monat einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG, je nach dem, ob Beitragszeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung, Ersatzzeiten oder Zeiten der Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG in dem betreffenden Monat das zeitliche Übergewicht haben. Paragraph 231, ASVG regelt, wie zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeiträge nach den Paragraphen 308 und 311 ASVG Versicherungszeiten in Versicherungsmonate zusammenzufassen sind. Auch darin werden Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG gleichbehandelt vergleiche , Paragraph 231, Ziffer eins, Litera b, ASVG).
3.2.4 Aufgrund dieser Rechtslage ist der erkennende Senat in der Entscheidung 10 ObS 139/09b zu der Auffassung gelangt, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG nicht als Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit behandelt, auch wenn sie gemäß § 225 Abs 1 Z 1 ASVG Beitragszeiten sind. Daraus und aus dem Umstand, dass in diesen Zeiten ebenso wie in den Ersatzzeiten, die sie ablösten, eine „Berufstätigkeit", die beurteilt werden soll, nicht ausgeübt wird, ist abzuleiten, dass unter „Beitragsmonate" im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG nicht Zeiten nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG zu verstehen sind. Würde dies anders gesehen werden, bestünde ein sachlich nicht rechtfertigbarer Unterschied zu jenen (vor dem 1. 1. 1955 geborenen) Versicherten, für die weiterhin die Ersatzzeitenregelung des § 227 ASVG Anwendung findet.3.2.4 Aufgrund dieser Rechtslage ist der erkennende Senat in der Entscheidung 10 ObS 139/09b zu der Auffassung gelangt, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung Zeiten einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG nicht als Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit behandelt, auch wenn sie gemäß Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG Beitragszeiten sind. Daraus und aus dem Umstand, dass in diesen Zeiten ebenso wie in den Ersatzzeiten, die sie ablösten, eine „Berufstätigkeit", die beurteilt werden soll, nicht ausgeübt wird, ist abzuleiten, dass unter „Beitragsmonate" im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG nicht Zeiten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG zu verstehen sind. Würde dies anders gesehen werden, bestünde ein sachlich nicht rechtfertigbarer Unterschied zu jenen (vor dem 1. 1. 1955 geborenen) Versicherten, für die weiterhin die Ersatzzeitenregelung des Paragraph 227, ASVG Anwendung findet.
3.2.5 Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass auch die aufgrund des Krankengeldbezugs erworbenen Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit c ASVG nicht als Ausübung des vom Kläger erlernten Berufs eines Berufskraftfahrers zu zählen sind.3.2.5 Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass auch die aufgrund des Krankengeldbezugs erworbenen Zeiten einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ASVG nicht als Ausübung des vom Kläger erlernten Berufs eines Berufskraftfahrers zu zählen sind.
3.3 Nichts anderes kann aber nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts auch für die Zeiten vom 17. 10. 2006 bis 31. 7. 2008 gelten, in denen das Dienstverhältnis des Klägers zwar weiterhin aufrecht, der Kläger jedoch keine Tätigkeiten mehr verrichtet, sondern einen Pensionsvorschuss aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat. Auch in dieser Zeit wurde vom Kläger eine Berufstätigkeit nicht ausgeübt.
3.4 Daraus folgt, dass nach der ebenfalls zutreffenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts die Beitragsmonate der Ausübung des erlernten Berufs als Berufskraftfahrer im Hinblick auf die vom Kläger in dem in Betracht kommenden Beobachtungszeitraum ebenfalls ausgeübte Tätigkeit eines Hausbesorgers jedenfalls nicht überwiegen, sodass sich damit ein Eingehen auf die Frage der Zulässigkeit einer solchen vom Berufungsgericht im vorliegenden Fall bejahten Möglichkeit einer Stichttagsverschiebung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erübrigt, da auch durch eine solche Stichtagsverschiebung kein für den Kläger günstigeres Ergebnis erzielt werden könnte. Das Vorliegen der Invalidität des Klägers ist daher nach § 255 Abs 3 ASVG zu prüfen. Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen ist der Kläger nicht invalide im Sinn dieser Gesetzesstelle, da das Verweisungsfeld in diesem Fall mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident ist.3.4 Daraus folgt, dass nach der ebenfalls zutreffenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts die Beitragsmonate der Ausübung des erlernten Berufs als Berufskraftfahrer im Hinblick auf die vom Kläger in dem in Betracht kommenden Beobachtungszeitraum ebenfalls ausgeübte Tätigkeit eines Hausbesorgers jedenfalls nicht überwiegen, sodass sich damit ein Eingehen auf die Frage der Zulässigkeit einer solchen vom Berufungsgericht im vorliegenden Fall bejahten Möglichkeit einer Stichttagsverschiebung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erübrigt, da auch durch eine solche Stichtagsverschiebung kein für den Kläger günstigeres Ergebnis erzielt werden könnte. Das Vorliegen der Invalidität des Klägers ist daher nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu prüfen. Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen ist der Kläger nicht invalide im Sinn dieser Gesetzesstelle, da das Verweisungsfeld in diesem Fall mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident ist.
Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse, welche einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht dargetan und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse, welche einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht dargetan und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.