Der gegen diese Entscheidung erhobene, unbeantwortet gebliebene Rekurs des Klägers ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger vertritt den Standpunkt, die drei Monate Krankengeldbezug im Jahr 2006 seien auf seine „Maurerqualifikation" als Beitragsmonate anzurechnen, weil er in dieser Zeit in einem ASVG-Dienstverhältnis gestanden sei.
Hierzu wurde erwogen:
1. Das am 1. 1. 2005 in Kraft getretene Allgemeine Pensionsgesetz (APG) regelt - wie aus § 1 Abs 1 Z 3 APG folgt und vom Berufungsgericht zutreffend erkannt wurde - nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invaliditätspension. Diese sind weiter nach den §§ 254 f ASVG zu beurteilen (vgl Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, 101. Erg-Lfg § 1 APG Anm 5).1. Das am 1. 1. 2005 in Kraft getretene Allgemeine Pensionsgesetz (APG) regelt - wie aus Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, APG folgt und vom Berufungsgericht zutreffend erkannt wurde - nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invaliditätspension. Diese sind weiter nach den Paragraphen 254, f ASVG zu beurteilen vergleiche Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, 101. Erg-Lfg Paragraph eins, APG Anmerkung 5, ).
2. War der Versicherte überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig, gilt er als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist (§ 255 Abs 1 ASVG). Als überwiegend im Sinn dieser Bestimmung gelten solche erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden (§ 255 Abs 2 Satz 2 ASVG).2. War der Versicherte überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig, gilt er als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist (Paragraph 255, Absatz eins, ASVG). Als überwiegend im Sinn dieser Bestimmung gelten solche erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden (Paragraph 255, Absatz 2, Satz 2 ASVG).
3. Es ist nicht strittig, dass der Kläger Berufsschutz nur dann genießt, wenn die Zeiten des Krankengeldbezugs von Oktober bis Dezember 2006 als Zeiten der Ausübung des Maurerberufs zu werten sind. Versicherungszeiten nämlich, die der Versicherte während einer Schulung beim Arbeitsamt nach dem AMFG erworben hat, sind zwar als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG anzusehen, sie sind jedoch nicht Zeiten einer qualifizierten Beschäftigung im Sinn des § 255 Abs 1 und 2 ASVG (RIS-Justiz RS0051139). Die Versicherungszeiten, die der Kläger während seiner Ausbildung zum Maurer als Maßnahme nach dem AMFG erwarb, sind daher Versicherungszeiten der Ausübung einer nicht qualifizierten Beschäftigung.3. Es ist nicht strittig, dass der Kläger Berufsschutz nur dann genießt, wenn die Zeiten des Krankengeldbezugs von Oktober bis Dezember 2006 als Zeiten der Ausübung des Maurerberufs zu werten sind. Versicherungszeiten nämlich, die der Versicherte während einer Schulung beim Arbeitsamt nach dem AMFG erworben hat, sind zwar als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG anzusehen, sie sind jedoch nicht Zeiten einer qualifizierten Beschäftigung im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG (RIS-Justiz RS0051139). Die Versicherungszeiten, die der Kläger während seiner Ausbildung zum Maurer als Maßnahme nach dem AMFG erwarb, sind daher Versicherungszeiten der Ausübung einer nicht qualifizierten Beschäftigung.
4. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht verneint, dass - ungeachtet des Bestehens des Dienstverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Bauunternehmen - die Zeiten des Krankengeldbezugs als Ausübung des Maurerberufs zu qualifizieren sind.
4.1. Mit der 62. ASVG-Novelle, BGBl I 2004/142, wurden die Überschrift des § 227 ASVG und in dessen ersten Absatz die Einleitung geändert. Die Änderungen sind am 1. 1. 2005 in Kraft getreten (§ 617 Abs 1 Z 1 ASVG). Demnach gelten Zeiten, während deren der Versicherte nach dem 31. 12. 1970 Krankengeld bezog, in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. 12. 1955 und vor dem 1. 1. 2005 (§ 227 Abs 1 Z 6 ASVG).4.1. Mit der 62. ASVG-Novelle, BGBl I 2004/142, wurden die Überschrift des Paragraph 227, ASVG und in dessen ersten Absatz die Einleitung geändert. Die Änderungen sind am 1. 1. 2005 in Kraft getreten (Paragraph 617, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG). Demnach gelten Zeiten, während deren der Versicherte nach dem 31. 12. 1970 Krankengeld bezog, in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. 12. 1955 und vor dem 1. 1. 2005 (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG).
4.2. Durch das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl I 2004/142, mit dem das APG erlassen und unter anderem das ASVG novelliert wurde, wurden die bisherigen Ersatzzeiten, soweit diese noch zukünftig erworben werden könnten, ab 1. 1. 2005 durch entsprechende Teilpflichtversicherungen in der Pensionsversicherung abgelöst (§ 8 Abs 2 lit a bis lit g ASVG). Bezieher und Bezieherinnen von Krankengeld sind gemäß § 8 Abs 1 Z 2 lit c ASVG in der Pensionsversicherung teilversichert. Die in Rede stehenden Teilversicherten sind jenem Zweig der Pensionsversicherung nach dem ASVG zugehörig, in dem sie bislang pflichtversichert waren; lag noch keine Pflichtversicherung vor, so ist die teilversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig (§ 13 letzter Satz, § 14 Abs 5, § 15 Abs 5 ASVG).4.2. Durch das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl I 2004/142, mit dem das APG erlassen und unter anderem das ASVG novelliert wurde, wurden die bisherigen Ersatzzeiten, soweit diese noch zukünftig erworben werden könnten, ab 1. 1. 2005 durch entsprechende Teilpflichtversicherungen in der Pensionsversicherung abgelöst (Paragraph 8, Absatz 2, Litera a bis Litera g, ASVG). Bezieher und Bezieherinnen von Krankengeld sind gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ASVG in der Pensionsversicherung teilversichert. Die in Rede stehenden Teilversicherten sind jenem Zweig der Pensionsversicherung nach dem ASVG zugehörig, in dem sie bislang pflichtversichert waren; lag noch keine Pflichtversicherung vor, so ist die teilversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig (Paragraph 13, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz 5, ASVG).
4.3. Auf Personen, die vor dem 1. 1. 1955 geboren sind, ist § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g idF der 62. ASVG-Novelle nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 227 und 227a ASVG in der jeweils geltenden Fassung (§ 617 Abs 3 ASVG).4.3. Auf Personen, die vor dem 1. 1. 1955 geboren sind, ist Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g in der Fassung der 62. ASVG-Novelle nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die Paragraphen 227 und 227 a ASVG in der jeweils geltenden Fassung (Paragraph 617, Absatz 3, ASVG).
4.3.1. Personen, die - wie der Kläger - nach dem 1. 1. 1955 geboren sind, können daher nach der seit 1. 1. 2005 geltenden Rechtslage keine Ersatzzeiten mehr erwerben.
4.3.2. Das APG, mit dem das Pensionskonto eingeführt wurde, enthält in Hinsicht auf die Versicherungszeiten eine wesentliche Änderung. Da es in einem Pensionskonto keine Ersatzzeiten gibt, werden die bisher als solche anerkannten Zeiten bei der Berechnung der Pension künftig wie Beitragszeiten mit einer Beitragsgrundlage behandelt, es müssen für sie Beiträge entrichtet werden. Diese Beiträge sind nicht von der versicherten Person, sondern vom Bund, vom Arbeitsmarktservice oder von einem öffentlichen Fonds zu entrichten (§ 3 Abs 1 Z 2 APG). Aus systematischen Gründen wird in Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (§ 3 Abs 1 Z 1 APG), in Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung, für die der Bund, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat (§ 3 Abs 1 Z 2 APG), und in Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung (§ 3 Abs 1 Z 3 APG) unterschieden (Teschner in Tomandl, SV-System [19. Erg-Lfg] 2.4.3.1.3.).4.3.2. Das APG, mit dem das Pensionskonto eingeführt wurde, enthält in Hinsicht auf die Versicherungszeiten eine wesentliche Änderung. Da es in einem Pensionskonto keine Ersatzzeiten gibt, werden die bisher als solche anerkannten Zeiten bei der Berechnung der Pension künftig wie Beitragszeiten mit einer Beitragsgrundlage behandelt, es müssen für sie Beiträge entrichtet werden. Diese Beiträge sind nicht von der versicherten Person, sondern vom Bund, vom Arbeitsmarktservice oder von einem öffentlichen Fonds zu entrichten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, APG). Aus systematischen Gründen wird in Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, APG), in Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung, für die der Bund, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, APG), und in Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, APG) unterschieden (Teschner in Tomandl, SV-System [19. Erg-Lfg] 2.4.3.1.3.).
4.3.3. Die Zeiten, die zu einer Teilversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG führen, sind als Zeiten der Pflichtversicherung gemäß § 225 ASVG Beitragszeiten (Brodil/Windisch-Graetz, Sozialrecht in Grundzügen5 132). Die Beiträge für Teilversicherte nach § 8 Abs 1 Z 2 lit c ASVG (Bezieher und Bezieherinnen von Krankengeld) sind zur Gänze vom Bund zu tragen (§ 52 Abs 4 Z 1 ASVG).4.3.3. Die Zeiten, die zu einer Teilversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG führen, sind als Zeiten der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 225, ASVG Beitragszeiten (Brodil/Windisch-Graetz, Sozialrecht in Grundzügen5 132). Die Beiträge für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ASVG (Bezieher und Bezieherinnen von Krankengeld) sind zur Gänze vom Bund zu tragen (Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG).
5. Unter „Beitragsmonate" im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG sind nicht Ersatzzeiten zu verstehen (10 ObS 191/92 = SSV-NF 6/100; vgl 10 ObS 38/92 = SSV-NF 6/35). Der Begriff „Beitragsmonate" wurde erst durch die 25. ASVG-Novelle BGBl 1970/385 anstelle des früher verwendeten Worts „Versicherungsmonate" eingefügt, wobei nach den Gesetzesmaterialien (225 BlgNR 12. GP 4) dadurch verhindert werden sollte, dass durch neu eingeführte Ersatzzeiten Versicherte des besonderen, im § 255 Abs 2 ASVG begründeten leistungsrechtlichen Schutzes verlustig gehen (s 10 ObS 191/92 = SSV-NF 6/100). Die Regelung berücksichtigt, dass während Ersatzmonaten eine Berufstätigkeit nicht ausgeübt wird (Teschner aaO [19. Erg-Lfg] 2.4.2.1.1. A).5. Unter „Beitragsmonate" im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG sind nicht Ersatzzeiten zu verstehen (10 ObS 191/92 = SSV-NF 6/100; vergleiche 10 ObS 38/92 = SSV-NF 6/35). Der Begriff „Beitragsmonate" wurde erst durch die 25. ASVG-Novelle BGBl 1970/385 anstelle des früher verwendeten Worts „Versicherungsmonate" eingefügt, wobei nach den Gesetzesmaterialien (225 BlgNR 12. Gesetzgebungsperiode 4, ) dadurch verhindert werden sollte, dass durch neu eingeführte Ersatzzeiten Versicherte des besonderen, im Paragraph 255, Absatz 2, ASVG begründeten leistungsrechtlichen Schutzes verlustig gehen (s 10 ObS 191/92 = SSV-NF 6/100). Die Regelung berücksichtigt, dass während Ersatzmonaten eine Berufstätigkeit nicht ausgeübt wird (Teschner aaO [19. Erg-Lfg] 2.4.2.1.1. A).
5.1. § 227 ASVG ist - wie schon ausgeführt - auf Personen, die vor dem 1. 1. 1955 geboren sind, nach wie vor anzuwenden (§ 617 Abs 3 ASVG). Daher sind von ihnen auch nach dem 1. 1. 2005 erworbene Ersatzmonate keine Beitragsmonate im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG.5.1. Paragraph 227, ASVG ist - wie schon ausgeführt - auf Personen, die vor dem 1. 1. 1955 geboren sind, nach wie vor anzuwenden (Paragraph 617, Absatz 3, ASVG). Daher sind von ihnen auch nach dem 1. 1. 2005 erworbene Ersatzmonate keine Beitragsmonate im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG.
5.2. Gemäß § 232 Abs 1 ASVG idF der 62. ASVG-Novelle gilt der einzelne Versicherungsmonat nach § 231 Z 1 ASVG als Beitragsmonat der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, als Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung, als Ersatzmonat oder als Monat einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG, je nach dem, ob Beitragszeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung, Ersatzzeiten oder Zeiten der Pflichtversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG in dem betreffenden Monat das zeitliche Übergewicht haben. § 231 ASVG regelt, wie zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeiträge nach den §§ 308 und 311 ASVG Versicherungszeiten in Versicherungsmonate zusammenzufassen sind. Auch darin werden Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG gleich behandelt (s § 231 Z 1 lit b ASVG).5.2. Gemäß Paragraph 232, Absatz eins, ASVG in der Fassung , der 62. ASVG-Novelle gilt der einzelne Versicherungsmonat nach Paragraph 231, Ziffer eins, ASVG als Beitragsmonat der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, als Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung, als Ersatzmonat oder als Monat einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG, je nach dem, ob Beitragszeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung, Ersatzzeiten oder Zeiten der Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG in dem betreffenden Monat das zeitliche Übergewicht haben. Paragraph 231, ASVG regelt, wie zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeiträge nach den Paragraphen 308 und 311 ASVG Versicherungszeiten in Versicherungsmonate zusammenzufassen sind. Auch darin werden Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG gleich behandelt (s Paragraph 231, Ziffer eins, Litera b, ASVG).
5.3. Aus § 232 Abs 1 ASVG erhellt, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG nicht als Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit behandelt, auch wenn sie gemäß § 225 Abs 1 Z 1 ASVG Beitragszeiten sind. Daraus und aus dem Umstand, dass in diesen Zeiten ebenso wie in den Ersatzzeiten, die sie ablösten, eine „Berufstätigkeit", die beurteilt werden soll, nicht ausgeübt wird, ist abzuleiten, dass unter „Beitragsmonate" im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG nicht Zeiten nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG zu verstehen sind. Würde dies anders gesehen werden, bestünde ein sachlich nicht rechtfertigbarer Unterschied zu jenen Versicherten, für die § 227 ASVG weiterhin Anwendung findet.5.3. Aus Paragraph 232, Absatz eins, ASVG erhellt, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung Zeiten einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG nicht als Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit behandelt, auch wenn sie gemäß Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG Beitragszeiten sind. Daraus und aus dem Umstand, dass in diesen Zeiten ebenso wie in den Ersatzzeiten, die sie ablösten, eine „Berufstätigkeit", die beurteilt werden soll, nicht ausgeübt wird, ist abzuleiten, dass unter „Beitragsmonate" im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG nicht Zeiten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG zu verstehen sind. Würde dies anders gesehen werden, bestünde ein sachlich nicht rechtfertigbarer Unterschied zu jenen Versicherten, für die Paragraph 227, ASVG weiterhin Anwendung findet.
5.4. Für den Anlassfall folgt aus all dem, dass die aufgrund des Krankengeldbezugs vom Kläger erworbenen drei Monate einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit c ASVG nicht als Ausübung des Maurerberufs zu zählen sind. Da die Beitragsmonate der Ausübung des qualifizierten Berufs nicht überwiegen, ist das Vorliegen der Invalidität des Klägers nach § 255 Abs 3 ASVG zu prüfen. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt.5.4. Für den Anlassfall folgt aus all dem, dass die aufgrund des Krankengeldbezugs vom Kläger erworbenen drei Monate einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ASVG nicht als Ausübung des Maurerberufs zu zählen sind. Da die Beitragsmonate der Ausübung des qualifizierten Berufs nicht überwiegen, ist das Vorliegen der Invalidität des Klägers nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu prüfen. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt.
6. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.6. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.