Die Revision der Klägerin ist berechtigt.
Die Klägerin hat am Stichtag das 55. Lebensjahr vollendet und (wenigstens) 180 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben; sie hat aber auch in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt (§ 273 Abs.3 lit.c ASVG). Das Gesetz spricht hier ebenso wie im gleichlautendenDie Klägerin hat am Stichtag das 55. Lebensjahr vollendet und (wenigstens) 180 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben; sie hat aber auch in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt (Paragraph 273, Absatz 3, Litera c, ASVG). Das Gesetz spricht hier ebenso wie im gleichlautenden
§ 255 Abs.4 lit.c ASVG, aber auch wie im § 255 Abs.2 ASVG ausdrücklich von "Beitragsmonaten". § 255 Abs.4 ASVG geht auf die 35. ASVG-Novelle zurück; er sah vor, daß Versicherte, die nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig waren, auch als invalid gelten sollten, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet, in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt haben und infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande sind, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein gesunder Versicherter durch eine solche Tätigkeit erzielt. Dieser erleichterte Zugang zur Invaliditätspension stand somit nur einer bestimmten Versichertengruppe offen. Aus arbeitsmarktpolitischen Überlegungen und aus Gründen der Gleichbehandlung hat die 39. ASVG-Novelle diesen erleichterten Zugang für alle versicherten Dienstnehmer unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation (insbesondere auch für Angestellte) geöffnet. Als neue Anspruchsvoraussetzung ist das Vorliegen von 180 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungsmonaten am Stichtag statuiert worden, um auszuschließen, daß schon auf Grund relativ kurzer Versicherungszeiten die Pension in Anspruch genommen werden kann (Teschner ASVG MGA 49. ErgLfg. 1318 Anm. 12a zu § 255). Daß der Gesetzgeber hier von Beitragsmonaten spricht, ist kein Versehen; so wurde etwa erst durch die 25. ASVG-Novelle im § 255 Abs.2 ASVG das ursprüngliche Wort "Versicherungsmonate" durch das Wort "Beitragsmonate" ersetzt. Nach den Gesetzesmaterialien (225 BlgNR 12. GP 4) wurde befürchtet, daß durch neu eingeführte Ersatzzeiten Vericherte des besonderen, im § 255 Abs.2 ASVG begründeten leistungsrechtlichen Schutzes verlustig gehen könnten. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung geht darauf hinaus, daß ein Versicherter nach § 273 Abs.3 lit.c ASVG die gleiche oder gleichartige Tätigkeit in mindestens der Hälfte der Kalendermonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt haben müßte. Eine solche Auslegung scheitert aber daran, daß der äußerste mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung absteckt (Larenz, Methodenlehre6 324, 343; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts8 I 21) und kein Grund ersichtlich ist, daß sich der Gesetzgeber bei der Wahl des Begriffes "Beitragsmonate" etwa vergriffen hätte. Der Oberste Gerichtshof hat in anderem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen, daß Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung nicht als solche gewertet werden können, in denen eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit iS des § 255 Abs.4 lit.c oder des § 273 Abs.3 lit.c ASVG ausgeübt wurde (SSV-NF 3/17, 4/87, 4/107). Es wurde darauf verwiesen, daß die zuletzt genannten Bestimmungen den Erwerber freiwilliger Beitragszeiten nicht grundsätzlich schlechter stellen als einen Versicherten, der nach Beendigung der Arbeit innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag keine Beiträge leistet. Der Erwerb weiterer Versicherungszeiten führt nämlich in der Regel dazu, daß die Versicherungsleistung überhaupt erst ermöglicht oder zumindest der Höhe nach verbessert wird (SSV-NF 4/87). Für eine einschränkende Auslegung dahin, daß unter Beitragsmonaten im Sinne der zitierten Gesetzesstellen nur solche aus einer Pflichtversicherung gemeint seien, fanden sich keine Anhaltspunkte (SSV-NF 4/107). Umgekehrt besteht aber, wie gesagt, auch keine Möglichkeit, den Begriff "Beitragsmonate" korrigierend im Sinne von "Kalendermonaten" zu interpretieren (im Ergebnis ebenso OLG Wien SSV 23/52). Der vom Berufungsgericht geschilderte "Extremfall" eines Pensionswerbers, der im Beobachtungszeitraum einen einzigen Beitragsmonat erworben hat, muß ebenso wie auch der Fall der Klägerin als Einzelfall gesehen werden, weil Pensionswerber mit solchen Versicherungsverläufen keineswegs die Regel darstellen und es vielfach nicht vom Versicherten zu beeinflussenden Gründen unterliegt, warum im Beobachtungszeitraum nicht mehr Beitragsmonate erworben wurden. Die Klägerin selbst verweist in ihrer Revision darauf, daß ihr schlechter Gesundheitszustand nicht erst seit dem Stichtag, sondern bereits seit 1979 bestanden und ihr Ausscheiden aus dem Berufsleben herbeigeführt habe. Ob dies zutrifft, kann allerdings mangels jeglicher Feststellungen dazu nicht beurteilt werden. Dieses Beispiel zeigt aber, daß die gesetzliche Regelung sicherlich in Einzelfällen zu unbilligen Ergebnissen führen kann, bei durchschnittlicher Betrachtung aber noch als sachgerecht anzusehen ist. Die Klägerin erfüllt also die Voraussetzung des § 273 Abs.3 lit.c ASVG weil sie in allen Beitragsmonaten während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche Tätigkeit ausgeübt hat, nämlich die einer Textilverkäuferin.Paragraph 255, Absatz 4, Litera c, ASVG, aber auch wie im Paragraph 255, Absatz 2, ASVG ausdrücklich von "Beitragsmonaten". Paragraph 255, Absatz 4, ASVG geht auf die 35. ASVG-Novelle zurück; er sah vor, daß Versicherte, die nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig waren, auch als invalid gelten sollten, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet, in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt haben und infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande sind, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein gesunder Versicherter durch eine solche Tätigkeit erzielt. Dieser erleichterte Zugang zur Invaliditätspension stand somit nur einer bestimmten Versichertengruppe offen. Aus arbeitsmarktpolitischen Überlegungen und aus Gründen der Gleichbehandlung hat die 39. ASVG-Novelle diesen erleichterten Zugang für alle versicherten Dienstnehmer unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation (insbesondere auch für Angestellte) geöffnet. Als neue Anspruchsvoraussetzung ist das Vorliegen von 180 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungsmonaten am Stichtag statuiert worden, um auszuschließen, daß schon auf Grund relativ kurzer Versicherungszeiten die Pension in Anspruch genommen werden kann (Teschner ASVG MGA 49. ErgLfg. 1318 Anmerkung 12a zu Paragraph 255,). Daß der Gesetzgeber hier von Beitragsmonaten spricht, ist kein Versehen; so wurde etwa erst durch die 25. ASVG-Novelle im Paragraph 255, Absatz 2, ASVG das ursprüngliche Wort "Versicherungsmonate" durch das Wort "Beitragsmonate" ersetzt. Nach den Gesetzesmaterialien (225 BlgNR 12. Gesetzgebungsperiode 4) wurde befürchtet, daß durch neu eingeführte Ersatzzeiten Vericherte des besonderen, im Paragraph 255, Absatz 2, ASVG begründeten leistungsrechtlichen Schutzes verlustig gehen könnten. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung geht darauf hinaus, daß ein Versicherter nach Paragraph 273, Absatz 3, Litera c, ASVG die gleiche oder gleichartige Tätigkeit in mindestens der Hälfte der Kalendermonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt haben müßte. Eine solche Auslegung scheitert aber daran, daß der äußerste mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung absteckt (Larenz, Methodenlehre6 324, 343; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts8 römisch eins 21) und kein Grund ersichtlich ist, daß sich der Gesetzgeber bei der Wahl des Begriffes "Beitragsmonate" etwa vergriffen hätte. Der Oberste Gerichtshof hat in anderem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen, daß Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung nicht als solche gewertet werden können, in denen eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit iS des Paragraph 255, Absatz 4, Litera c, oder des Paragraph 273, Absatz 3, Litera c, ASVG ausgeübt wurde (SSV-NF 3/17, 4/87, 4/107). Es wurde darauf verwiesen, daß die zuletzt genannten Bestimmungen den Erwerber freiwilliger Beitragszeiten nicht grundsätzlich schlechter stellen als einen Versicherten, der nach Beendigung der Arbeit innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag keine Beiträge leistet. Der Erwerb weiterer Versicherungszeiten führt nämlich in der Regel dazu, daß die Versicherungsleistung überhaupt erst ermöglicht oder zumindest der Höhe nach verbessert wird (SSV-NF 4/87). Für eine einschränkende Auslegung dahin, daß unter Beitragsmonaten im Sinne der zitierten Gesetzesstellen nur solche aus einer Pflichtversicherung gemeint seien, fanden sich keine Anhaltspunkte (SSV-NF 4/107). Umgekehrt besteht aber, wie gesagt, auch keine Möglichkeit, den Begriff "Beitragsmonate" korrigierend im Sinne von "Kalendermonaten" zu interpretieren (im Ergebnis ebenso OLG Wien SSV 23/52). Der vom Berufungsgericht geschilderte "Extremfall" eines Pensionswerbers, der im Beobachtungszeitraum einen einzigen Beitragsmonat erworben hat, muß ebenso wie auch der Fall der Klägerin als Einzelfall gesehen werden, weil Pensionswerber mit solchen Versicherungsverläufen keineswegs die Regel darstellen und es vielfach nicht vom Versicherten zu beeinflussenden Gründen unterliegt, warum im Beobachtungszeitraum nicht mehr Beitragsmonate erworben wurden. Die Klägerin selbst verweist in ihrer Revision darauf, daß ihr schlechter Gesundheitszustand nicht erst seit dem Stichtag, sondern bereits seit 1979 bestanden und ihr Ausscheiden aus dem Berufsleben herbeigeführt habe. Ob dies zutrifft, kann allerdings mangels jeglicher Feststellungen dazu nicht beurteilt werden. Dieses Beispiel zeigt aber, daß die gesetzliche Regelung sicherlich in Einzelfällen zu unbilligen Ergebnissen führen kann, bei durchschnittlicher Betrachtung aber noch als sachgerecht anzusehen ist. Die Klägerin erfüllt also die Voraussetzung des Paragraph 273, Absatz 3, Litera c, ASVG weil sie in allen Beitragsmonaten während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche Tätigkeit ausgeübt hat, nämlich die einer Textilverkäuferin.
Dem Berufungsgericht ist auch darin nicht zu folgen, daß die Klägerin im Rahmen des § 273 Abs.3 lit.d ASVG auf die Tätigkeit einer Verkäuferin von Kurzwaren, Souvenirs, Schmuck oder Lederwaren verwiesen werden könnte. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, sind gleichartige Tätigkeiten im Sinn dieser Gesetzesstelle solche, die im Kernbereich der Tätigkeiten im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen stellen; lediglich unterschiedliche Anforderungen im Randbereich der Tätigkeit stehen der Annahme der Gleichartigkeit nicht entgegen (SSV-NF 2/53 = SZ 61/138 ua). Es ist zulässig, den Versicherten auf Arbeiten zu verweisen, die zwar im Kernbereich völlig mit der bisher geleisteten Tätigkeit übereinstimmen, bei denen jedoch Nebentätigkeiten wegfallen, die am Arbeitsmarkt mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden sind (SSV-NF 3/130). Wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat, liegen insbesondere das Tragen und Vorzeigen von Stoffballen und die Tätigkeit bei der Dekoration von Schaufenstern im Kernbereich des Stoffverkaufes, so daß nicht gesagt werden kann, es handle sich um zufällig hinzukommende Nebentätigkeiten. Gerade das Tragen und Vorzeigen von Stoffballen und die Tätigkeit bei der Dekoration von Schaufenstern sind aber der Klägerin nach dem medizinischen Leistungskalkül nicht mehr zumutbar. Die Klägerin ist daher berufsunfähig nach § 273 Abs.3 ASVG, weshalb sie Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat.Dem Berufungsgericht ist auch darin nicht zu folgen, daß die Klägerin im Rahmen des Paragraph 273, Absatz 3, Litera d, ASVG auf die Tätigkeit einer Verkäuferin von Kurzwaren, Souvenirs, Schmuck oder Lederwaren verwiesen werden könnte. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, sind gleichartige Tätigkeiten im Sinn dieser Gesetzesstelle solche, die im Kernbereich der Tätigkeiten im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen stellen; lediglich unterschiedliche Anforderungen im Randbereich der Tätigkeit stehen der Annahme der Gleichartigkeit nicht entgegen (SSV-NF 2/53 = SZ 61/138 ua). Es ist zulässig, den Versicherten auf Arbeiten zu verweisen, die zwar im Kernbereich völlig mit der bisher geleisteten Tätigkeit übereinstimmen, bei denen jedoch Nebentätigkeiten wegfallen, die am Arbeitsmarkt mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden sind (SSV-NF 3/130). Wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat, liegen insbesondere das Tragen und Vorzeigen von Stoffballen und die Tätigkeit bei der Dekoration von Schaufenstern im Kernbereich des Stoffverkaufes, so daß nicht gesagt werden kann, es handle sich um zufällig hinzukommende Nebentätigkeiten. Gerade das Tragen und Vorzeigen von Stoffballen und die Tätigkeit bei der Dekoration von Schaufenstern sind aber der Klägerin nach dem medizinischen Leistungskalkül nicht mehr zumutbar. Die Klägerin ist daher berufsunfähig nach Paragraph 273, Absatz 3, ASVG, weshalb sie Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat.
In Stattgebung der Revision war daher das Urteil des Erstgerichtes einschließlich seines Auftrags zur Erbringung einer vorläufigen Zahlung wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.